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Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau

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und Fähigkeiten zu berücksichtigen, die durch die tatsächliche Betreuung oder Pflege<br />

eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen<br />

sonstigen Angehörigen erworben wurden. Satz 3 gilt nicht, soweit diese Erfahrungen,<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten für die zu übertragenden Aufgaben ohne Bedeutung sind.<br />

§ 44<br />

Dienstvorgesetzte<br />

(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist Dienstvorgesetzter der Präsidentinnen und<br />

Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, der Kanzlerinnen und<br />

Kanzler sowie der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Es kann Präsidentinnen<br />

und Präsidenten einzelne seiner Befugnisse oder die Eigenschaft des oder der<br />

Dienstvorgesetzten übertragen. Hinsichtlich der Sicherstellung des Lehrangebots und<br />

der dafür erforderlichen Organisation des Lehrbetriebs (§ 88 Abs. 2 Satz 2) ist die<br />

Präsidentin oder der Präsident Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen<br />

und Hochschullehrer.<br />

(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten ernennen und entlassen die Beamtinnen und<br />

Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, ausgenommen<br />

die Kanzlerinnen und Kanzler, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident<br />

sich diese Befugnisse nicht durch die Landesverordnung über die Ernennung<br />

und Entlassung der Landesbeamten und Richter im Landesdienst vorbehalten hat,<br />

und begründen und beenden das Dienstverhältnis der diesen vergleichbaren Beschäftigten<br />

sowie der Lehrbeauftragten und sonstigen nebenberuflichen Hochschulbediensteten.<br />

Dienstvorgesetzte dieser Hochschulbediensteten sind die Präsidentinnen oder<br />

Präsidenten; sie können einzelne ihrer Befugnisse als Dienstvorgesetzte den Dekaninnen<br />

und Dekanen oder denjenigen übertragen, die Fachbereichseinrichtungen, das<br />

Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-<strong>Universität</strong> Mainz auch die<br />

Hochschule für Musik Mainz oder die Kunsthochschule Mainz, oder zentrale Einrichtungen<br />

leiten oder geschäftsführend leiten. § 105 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

§ 45<br />

Personalentscheidungen<br />

(1) Personalentscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten werden, soweit die<br />

Hochschulbediensteten nicht der gesamten Hochschule zugeordnet sind oder werden<br />

sollen, im Benehmen mit dem Fachbereich, dem Forschungskolleg, an der Johannes<br />

Gutenberg-<strong>Universität</strong> Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule<br />

Mainz getroffen; als Personalentscheidungen gelten auch Personalvorschläge<br />

an das fachlich zuständige Ministerium.<br />

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