Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau
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Die Fachausschüsse für Studium und Lehre wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes<br />
Mitglied.<br />
(2) Die Fachausschüsse beraten die Fachbereichsorgane insbesondere<br />
1. in Angelegenheiten der Studienstruktur (§ 16) und Studienreform (§ 17),<br />
2. bei der Vorbereitung von Studienplänen und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 26),<br />
3. bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs<br />
(§ 21),<br />
4. in Fragen der Qualitätssicherung (§ 5) und<br />
5. bei der fachlichen Studienberatung (§ 24 Satz 1).<br />
§ 19<br />
Studiengänge<br />
(1) Die Hochschulen richten Studiengänge in der Regel als Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
ein. Bachelorstudiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden<br />
Abschluss, Masterstudiengänge zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss.<br />
Konsekutive Masterstudiengänge sind Studiengänge, bei denen vor Aufnahme des<br />
Studiums keine Phase der Berufstätigkeit vorausgesetzt wird. Weiterbildungsstudiengänge<br />
(§ 35) werden als Masterstudiengänge eingerichtet.<br />
(2) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender<br />
Hochschulabschluss. Darüber hinaus kann das Studium in einem Masterstudiengang<br />
von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. In<br />
begründeten Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass das Masterstudium bereits<br />
aufgenommen wird, bevor die Abschlussprüfungen eines Bachelorstudienganges<br />
beendet sind und in diesem Falle auch vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen<br />
nach Satz 2. In den Fällen nach Satz 3 findet § 67 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung.<br />
Die Einschreibung erlischt, wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht bis<br />
zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden. Das Verfahren nach Satz 3<br />
ist in der Prüfungsordnung zu regeln.<br />
(3) Studierende, die die Hochschule ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag<br />
eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.<br />
Eine Bescheinigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.<br />
(4) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder<br />
eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.<br />
(5) Die Fachhochschulen richten Studiengänge ein, in die eine berufliche Ausbildung<br />
oder ein an deren Stelle tretendes berufliches Praktikum integriert wird und die durch<br />
einen Wechsel von Studien- und Praxisphasen gekennzeichnet sind (duale Studien-<br />
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