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Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau

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im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher<br />

Arbeit zu geben.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.<br />

(6) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium können an<br />

Fachhochschulen als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, insbesondere<br />

als Assistentinnen oder Assistenten beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe,<br />

Professorinnen und Professoren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die<br />

Aufgaben sollen zugleich dazu dienen, die im Studium erworbenen Kenntnisse und<br />

Fertigkeiten insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb<br />

der Fachhochschule zu ergänzen und zu vertiefen. Ihnen können Aufgaben in der<br />

Lehre übertragen werden. Assistentinnen und Assistenten werden in der Regel für<br />

höchstens sechs Jahre als Beschäftigte eingestellt.<br />

(7) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung.<br />

Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 51 Abs. 3 Satz 1<br />

und 2 entsprechend.<br />

§ 57<br />

(aufgehoben)<br />

§ 58<br />

Lehrkräfte für besondere Aufgaben<br />

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich<br />

ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und<br />

Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere<br />

Aufgaben übertragen werden.<br />

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet<br />

in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind, entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden<br />

Aufgaben<br />

1. als solche in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Akademischen Rates oder<br />

2. in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Lehrers für Fachpraxis<br />

berufen.<br />

(3) Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 1 und vergleichbaren Beschäftigten<br />

gilt § 56 Abs. 2 und 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fachgebieten<br />

Kunst, Musik und Sport kann bei besonderer Qualifikation für die wahrzunehmenden<br />

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