Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau
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im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher<br />
Arbeit zu geben.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.<br />
(6) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium können an<br />
Fachhochschulen als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, insbesondere<br />
als Assistentinnen oder Assistenten beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe,<br />
Professorinnen und Professoren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die<br />
Aufgaben sollen zugleich dazu dienen, die im Studium erworbenen Kenntnisse und<br />
Fertigkeiten insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb<br />
der Fachhochschule zu ergänzen und zu vertiefen. Ihnen können Aufgaben in der<br />
Lehre übertragen werden. Assistentinnen und Assistenten werden in der Regel für<br />
höchstens sechs Jahre als Beschäftigte eingestellt.<br />
(7) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung.<br />
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 51 Abs. 3 Satz 1<br />
und 2 entsprechend.<br />
§ 57<br />
(aufgehoben)<br />
§ 58<br />
Lehrkräfte für besondere Aufgaben<br />
(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich<br />
ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und<br />
Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere<br />
Aufgaben übertragen werden.<br />
(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet<br />
in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind, entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden<br />
Aufgaben<br />
1. als solche in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Akademischen Rates oder<br />
2. in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Lehrers für Fachpraxis<br />
berufen.<br />
(3) Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 1 und vergleichbaren Beschäftigten<br />
gilt § 56 Abs. 2 und 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fachgebieten<br />
Kunst, Musik und Sport kann bei besonderer Qualifikation für die wahrzunehmenden<br />
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