Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau
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§ 21<br />
Lehrangebot<br />
Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der<br />
für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben und gewährleistet<br />
damit das Lehrangebot, das zur Einhaltung der Studienpläne innerhalb der Regelstudienzeit<br />
erforderlich ist. Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu nutzen und zu fördern<br />
sowie die Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung der Lehrveranstaltungen<br />
zu ermöglichen.<br />
§ 22<br />
Vorlesungszeiten<br />
Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten beschließt<br />
über die Festsetzung der Vorlesungszeiten und teilt ihren Beschluss dem fachlich zuständigen<br />
Ministerium mit; der Beschluss wird wirksam, wenn dieses nicht innerhalb<br />
eines Monats widerspricht. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der anderen<br />
Aufgaben der Hochschulen verlangen, dass die Vorlesungszeiten insgesamt oder für<br />
einzelne Studiengänge abweichend festgesetzt oder verlängert werden oder dass<br />
Lehrveranstaltungen in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, soweit dies zur Behebung<br />
von Engpässen in der Ausbildung erforderlich ist; § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 23 (aufgehoben)<br />
§ 24<br />
Studienberatung<br />
Die Hochschule unterrichtet Studierende und Studienbewerberinnen und Studienbewerber<br />
über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen<br />
eines Studiums. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden<br />
durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Sie orientiert sich bis zum Ende<br />
des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die<br />
Studierenden und führt eine Studienberatung durch. Die Hochschule soll bei der Studienberatung<br />
insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen<br />
Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken. Sie schafft Einrichtungen, die sich<br />
der zentralen, insbesondere der fachübergreifenden Studienberatung annehmen.<br />
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