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Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau

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an zentralen Einrichtungen oder in der zentralen Verwaltung der Hochschule sind bei<br />

Fachbereichswahlen nicht wahlberechtigt.<br />

(5) Das Nähere bestimmt die Grundordnung.<br />

§ 40<br />

Amtszeit<br />

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Senats und der Fachbereichsräte dauert drei Jahre,<br />

die der studierenden Mitglieder ein Jahr; die Amtszeit endet jedoch spätestens mit<br />

dem Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums. Die Hochschule kann durch Satzung<br />

im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium längere Amtszeiten<br />

bis zu fünf Jahren vorsehen; geschieht dies im Falle des Fachbereichsrats, so ist die<br />

Amtszeit der Dekanin oder des Dekans entsprechend anzupassen.<br />

(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien entsprechend, soweit dieses Gesetz oder die<br />

Grundordnung nichts anderes bestimmt.<br />

§ 41<br />

Öffentlichkeit<br />

(1) Der Senat tagt hochschulöffentlich, Fachbereichsräte tagen fachbereichsöffentlich,<br />

soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen<br />

werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.<br />

(2) Sonstige Gremien tagen nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit für Mitglieder der Hochschule<br />

kann für einzelne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit<br />

hergestellt werden, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen.<br />

(3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht<br />

öffentlicher Sitzung behandelt.<br />

§ 42<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Mitglieder von Gremien sind, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit<br />

über Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Behandlung der in § 41 Abs. 3 genannten<br />

Angelegenheiten bekannt geworden sind. Im Übrigen sind die Mitglieder von<br />

Gremien zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die in nicht öffentlicher<br />

Sitzung behandelt worden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich<br />

oder vom Gremium, insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner, beschlossen<br />

worden ist. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses<br />

bleiben unberührt.<br />

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