Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau
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an zentralen Einrichtungen oder in der zentralen Verwaltung der Hochschule sind bei<br />
Fachbereichswahlen nicht wahlberechtigt.<br />
(5) Das Nähere bestimmt die Grundordnung.<br />
§ 40<br />
Amtszeit<br />
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Senats und der Fachbereichsräte dauert drei Jahre,<br />
die der studierenden Mitglieder ein Jahr; die Amtszeit endet jedoch spätestens mit<br />
dem Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums. Die Hochschule kann durch Satzung<br />
im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium längere Amtszeiten<br />
bis zu fünf Jahren vorsehen; geschieht dies im Falle des Fachbereichsrats, so ist die<br />
Amtszeit der Dekanin oder des Dekans entsprechend anzupassen.<br />
(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien entsprechend, soweit dieses Gesetz oder die<br />
Grundordnung nichts anderes bestimmt.<br />
§ 41<br />
Öffentlichkeit<br />
(1) Der Senat tagt hochschulöffentlich, Fachbereichsräte tagen fachbereichsöffentlich,<br />
soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen<br />
werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.<br />
(2) Sonstige Gremien tagen nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit für Mitglieder der Hochschule<br />
kann für einzelne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit<br />
hergestellt werden, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen.<br />
(3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht<br />
öffentlicher Sitzung behandelt.<br />
§ 42<br />
Verschwiegenheitspflicht<br />
Die Mitglieder von Gremien sind, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit<br />
über Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Behandlung der in § 41 Abs. 3 genannten<br />
Angelegenheiten bekannt geworden sind. Im Übrigen sind die Mitglieder von<br />
Gremien zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die in nicht öffentlicher<br />
Sitzung behandelt worden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich<br />
oder vom Gremium, insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner, beschlossen<br />
worden ist. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses<br />
bleiben unberührt.<br />
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