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Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau

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Teil 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt für die <strong>Universität</strong>en und Fachhochschulen des Landes und für<br />

die Führung von Hochschulgraden. Es gilt ferner nach Maßgabe der §§ 117 bis 121<br />

für die Hochschulen in freier Trägerschaft; die §§ 3 bis 5 sowie 10 und 11 finden Anwendung.<br />

(2) <strong>Universität</strong>en des Landes sind:<br />

1. die Technische <strong>Universität</strong> Kaiserslautern,<br />

2. die <strong>Universität</strong> <strong>Koblenz</strong>-<strong>Landau</strong>,<br />

3. die Johannes Gutenberg-<strong>Universität</strong> Mainz mit der Hochschule für Musik Mainz<br />

und der Kunsthochschule Mainz,<br />

4. die <strong>Universität</strong> Trier.<br />

Die Rechtsverhältnisse der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften<br />

Speyer werden durch besonderes Gesetz geregelt; die §§ 10 und 11 finden Anwendung.<br />

(3) Fachhochschulen des Landes sind:<br />

1. die Fachhochschule Bingen,<br />

2. die Fachhochschule Kaiserslautern mit Standorten in Kaiserslautern, Zweibrücken<br />

und Pirmasens,<br />

3. die Fachhochschule <strong>Koblenz</strong> mit Standorten in <strong>Koblenz</strong>, Remagen und Höhr-<br />

Grenzhausen,<br />

4. die Fachhochschule Ludwigshafen,<br />

5. die Fachhochschule Mainz,<br />

6. die Fachhochschule Trier (Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung) mit<br />

Standorten in Trier, Birkenfeld und Idar-Oberstein,<br />

7. die Fachhochschule Worms.<br />

(4) Hochschulen können ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen<br />

Ministerium in der Grundordnung ändern.<br />

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