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Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau

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§ 30<br />

Hochschulgrade<br />

(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss<br />

erworben wird, verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelorgrad, aufgrund<br />

einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss<br />

erworben wird, in der Regel einen Mastergrad. Den Urkunden über die Verleihung von<br />

Hochschulgraden fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung<br />

bei.<br />

(2) In am 1. September 2010 vorhandenen anderen Studiengängen kann die Hochschule<br />

aufgrund einer Hochschulprüfung einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung<br />

verleihen. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“<br />

(„FH“) verliehen. <strong>Universität</strong>en können aufgrund einer Hochschulprüfung für<br />

den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen.<br />

(3) Die Hochschule kann einen Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung<br />

oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen<br />

wird, mit Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien verleihen.<br />

(4) Die Promotion berechtigt zur Führung des Doktorgrades mit einem die Fachrichtung<br />

kennzeichnenden Zusatz.<br />

(5) Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen<br />

werden. Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Form verliehen.<br />

(6) Hochschulgrade werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten<br />

ergänzenden Anlage verbunden, die den Hochschulgrad erläutert (Diploma Supplement).<br />

Sie enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses,<br />

das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen<br />

und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.<br />

§ 31<br />

Akademische Grade, hochschulbezogene Titel<br />

und Bezeichnungen<br />

(1) Ein von einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule ordnungsgemäß<br />

verliehener Hochschulgrad darf in Rheinland-Pfalz geführt werden.<br />

(2) Ein ausländischer Hochschulgrad darf nur geführt werden, wenn die verleihende<br />

Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses<br />

Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen<br />

Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der<br />

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