Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau
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§ 30<br />
Hochschulgrade<br />
(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss<br />
erworben wird, verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelorgrad, aufgrund<br />
einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss<br />
erworben wird, in der Regel einen Mastergrad. Den Urkunden über die Verleihung von<br />
Hochschulgraden fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung<br />
bei.<br />
(2) In am 1. September 2010 vorhandenen anderen Studiengängen kann die Hochschule<br />
aufgrund einer Hochschulprüfung einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung<br />
verleihen. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“<br />
(„FH“) verliehen. <strong>Universität</strong>en können aufgrund einer Hochschulprüfung für<br />
den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen.<br />
(3) Die Hochschule kann einen Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung<br />
oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen<br />
wird, mit Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien verleihen.<br />
(4) Die Promotion berechtigt zur Führung des Doktorgrades mit einem die Fachrichtung<br />
kennzeichnenden Zusatz.<br />
(5) Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen<br />
werden. Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Form verliehen.<br />
(6) Hochschulgrade werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten<br />
ergänzenden Anlage verbunden, die den Hochschulgrad erläutert (Diploma Supplement).<br />
Sie enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses,<br />
das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen<br />
und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.<br />
§ 31<br />
Akademische Grade, hochschulbezogene Titel<br />
und Bezeichnungen<br />
(1) Ein von einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule ordnungsgemäß<br />
verliehener Hochschulgrad darf in Rheinland-Pfalz geführt werden.<br />
(2) Ein ausländischer Hochschulgrad darf nur geführt werden, wenn die verleihende<br />
Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses<br />
Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen<br />
Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der<br />
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