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Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau

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(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht,<br />

kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 als Professorin oder Professor<br />

auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis<br />

und pädagogische Eignung nachweist.<br />

(5) Professorinnen und Professoren, die in der <strong>Universität</strong>smedizin ärztliche oder<br />

zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen sollen, müssen zusätzlich die Gebietsarzt- oder<br />

Gebietszahnarztanerkennung nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet in<br />

Rheinland-Pfalz eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.<br />

§ 50<br />

Berufung von Hochschullehrerinnen<br />

und Hochschullehrern<br />

(1) Freie oder frei werdende Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer<br />

werden von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung<br />

muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Die Ausschreibungstexte<br />

bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Von der Ausschreibung<br />

einer Professur kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des<br />

Fachbereichsrats absehen, wenn<br />

1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem<br />

befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis<br />

auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis<br />

oder<br />

2. eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis<br />

auf eine Vollzeitprofessur oder<br />

3. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem<br />

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis<br />

oder<br />

4. eine Professorin oder ein Professor in ein Forschungskolleg nach § 13 oder<br />

5. eine Professorin oder ein Professor auf eine Stiftungsprofessur<br />

berufen werden soll.<br />

(1 a) Die Präsidentin oder der Präsident wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags<br />

mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission<br />

und der Einholung auswärtiger Gutachten. Das Nähere regelt die Grundordnung.<br />

(2) Für die Berufung auf eine Professur legt die Hochschule spätestens sechs Monate<br />

nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem fachlich zuständigen Ministerium einen Besetzungsvorschlag<br />

vor, der drei Personen umfassen soll; dem Vorschlag sind eine Übersicht<br />

über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Lis-<br />

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