Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau
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(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht,<br />
kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 als Professorin oder Professor<br />
auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis<br />
und pädagogische Eignung nachweist.<br />
(5) Professorinnen und Professoren, die in der <strong>Universität</strong>smedizin ärztliche oder<br />
zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen sollen, müssen zusätzlich die Gebietsarzt- oder<br />
Gebietszahnarztanerkennung nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet in<br />
Rheinland-Pfalz eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.<br />
§ 50<br />
Berufung von Hochschullehrerinnen<br />
und Hochschullehrern<br />
(1) Freie oder frei werdende Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer<br />
werden von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung<br />
muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Die Ausschreibungstexte<br />
bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Von der Ausschreibung<br />
einer Professur kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des<br />
Fachbereichsrats absehen, wenn<br />
1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem<br />
befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis<br />
auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis<br />
oder<br />
2. eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis<br />
auf eine Vollzeitprofessur oder<br />
3. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem<br />
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis<br />
oder<br />
4. eine Professorin oder ein Professor in ein Forschungskolleg nach § 13 oder<br />
5. eine Professorin oder ein Professor auf eine Stiftungsprofessur<br />
berufen werden soll.<br />
(1 a) Die Präsidentin oder der Präsident wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags<br />
mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission<br />
und der Einholung auswärtiger Gutachten. Das Nähere regelt die Grundordnung.<br />
(2) Für die Berufung auf eine Professur legt die Hochschule spätestens sechs Monate<br />
nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem fachlich zuständigen Ministerium einen Besetzungsvorschlag<br />
vor, der drei Personen umfassen soll; dem Vorschlag sind eine Übersicht<br />
über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Lis-<br />
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