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Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau

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sind. Das Gleiche gilt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber wegen einer Straftat<br />

rechtskräftig verurteilt worden ist, die sie oder ihn als eines akademischen Grades<br />

oder Titels unwürdig erscheinen lässt.<br />

§ 32<br />

Staatliche Prüfungen<br />

(1) Vor dem Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen sind die betroffenen<br />

Hochschulen zu hören.<br />

(2) Zu bereits erlassenen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen<br />

Änderungsvorschläge unterbreiten.<br />

§ 33<br />

Übergänge im Hochschulbereich<br />

(1) Personen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in<br />

Rheinland-Pfalz in einem Bachelorstudiengang mindestens 90 ECTS-Punkte erworben<br />

haben, sind berechtigt, an einer <strong>Universität</strong> des Landes in fachlich verwandten<br />

Studiengängen zu studieren. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt<br />

das Gleiche für Personen mit bestandener Zwischenprüfung an einer Fachhochschule<br />

gemäß Satz 1.<br />

(2) Personen, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten <strong>Universität</strong><br />

oder Fachhochschule in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeschlossen haben, sind<br />

berechtigt, an einer Hochschule des Landes in jedem Studiengang zu studieren. In<br />

fachlich verwandten Bachelor- oder Masterstudiengängen ist mindestens die Hälfte<br />

der erworbenen Leistungspunkte anzurechnen.<br />

(3) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt eine an einer staatlichen<br />

oder staatlich anerkannten <strong>Universität</strong> in Rheinland-Pfalz bestandene Zwischen- oder<br />

Abschlussprüfung in fachlich verwandten Studiengängen der Fachhochschulen des<br />

Landes als bestandene Zwischenprüfung. Die Abschlussprüfung an einer staatlichen<br />

oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Rheinland-Pfalz tritt in fachlich verwandten<br />

Studiengängen der <strong>Universität</strong>en des Landes an die Stelle einer vorgeschriebenen<br />

Zwischenprüfung. In den Fällen von Satz 1 und 2 kann die Prüfungsordnung<br />

in begründeten Ausnahmefällen ergänzende Leistungen vorsehen.<br />

(4) Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die in<br />

der Bundesrepublik Deutschland an einer <strong>Universität</strong> oder vergleichbaren Hochschule<br />

mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, sind berechtigt, in fachlich verwandten<br />

Studiengängen an einer <strong>Universität</strong> des Landes zu studieren. Entsprechendes gilt für<br />

Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die an<br />

einer Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik<br />

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