Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau
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sind. Das Gleiche gilt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber wegen einer Straftat<br />
rechtskräftig verurteilt worden ist, die sie oder ihn als eines akademischen Grades<br />
oder Titels unwürdig erscheinen lässt.<br />
§ 32<br />
Staatliche Prüfungen<br />
(1) Vor dem Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen sind die betroffenen<br />
Hochschulen zu hören.<br />
(2) Zu bereits erlassenen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen<br />
Änderungsvorschläge unterbreiten.<br />
§ 33<br />
Übergänge im Hochschulbereich<br />
(1) Personen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in<br />
Rheinland-Pfalz in einem Bachelorstudiengang mindestens 90 ECTS-Punkte erworben<br />
haben, sind berechtigt, an einer <strong>Universität</strong> des Landes in fachlich verwandten<br />
Studiengängen zu studieren. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt<br />
das Gleiche für Personen mit bestandener Zwischenprüfung an einer Fachhochschule<br />
gemäß Satz 1.<br />
(2) Personen, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten <strong>Universität</strong><br />
oder Fachhochschule in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeschlossen haben, sind<br />
berechtigt, an einer Hochschule des Landes in jedem Studiengang zu studieren. In<br />
fachlich verwandten Bachelor- oder Masterstudiengängen ist mindestens die Hälfte<br />
der erworbenen Leistungspunkte anzurechnen.<br />
(3) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt eine an einer staatlichen<br />
oder staatlich anerkannten <strong>Universität</strong> in Rheinland-Pfalz bestandene Zwischen- oder<br />
Abschlussprüfung in fachlich verwandten Studiengängen der Fachhochschulen des<br />
Landes als bestandene Zwischenprüfung. Die Abschlussprüfung an einer staatlichen<br />
oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Rheinland-Pfalz tritt in fachlich verwandten<br />
Studiengängen der <strong>Universität</strong>en des Landes an die Stelle einer vorgeschriebenen<br />
Zwischenprüfung. In den Fällen von Satz 1 und 2 kann die Prüfungsordnung<br />
in begründeten Ausnahmefällen ergänzende Leistungen vorsehen.<br />
(4) Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die in<br />
der Bundesrepublik Deutschland an einer <strong>Universität</strong> oder vergleichbaren Hochschule<br />
mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, sind berechtigt, in fachlich verwandten<br />
Studiengängen an einer <strong>Universität</strong> des Landes zu studieren. Entsprechendes gilt für<br />
Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die an<br />
einer Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik<br />
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