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Protokollnotizen zum Verhandlungsergebnis vom 28 ... - Gesamtmetall

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SONDERRUNDSCHREIBEN ZUR TARIFRUNDE 2002<br />

44/2002 (23 Blatt)<br />

Tarifabschlüsse für die Mittelgruppe und Osnabrück-Emsland<br />

29. Mai 2002<br />

C/T/C4/DG<br />

sr2002-44.doc<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

heute wurden die Verhandlungen zur Übernahme des in Baden-Württemberg erzielten Tarifergebnisses<br />

für das Tarifgebiet Osnabrück-Emsland wieder aufgenommen und für die vier<br />

Tarifgebiete der Mittelgruppe (Hessen, Rheinland-Rheinhessen, Pfalz, Saarland) fortgesetzt<br />

(vgl. SR 40/2002).<br />

1. Mittelgruppe<br />

Auf Arbeitgeberseite wurde die in verkleinerter Kommission geführte Verhandlung geleitet<br />

<strong>vom</strong> Verhandlungsführer der Mittelgruppe, Herrn Heinrich Fischer. Die IG Metall verhandelte<br />

unter der Führung ihres Bezirksleiters, Herrn Dr. Mehrens. In der rund sechsstündigen Verhandlung<br />

wurde das in Baden-Württemberg erzielte <strong>Verhandlungsergebnis</strong> ebenfalls in seinen<br />

wesentlichen Bestandteilen mit folgenden regionalen Ausprägungen übernommen:<br />

Für den Monat Mai 2002 erhalten die Beschäftigten einen Ausgleich von 4 %, der in Form<br />

eines Pauschalbetrages in Höhe von 120 EUR ausgezahlt wird.<br />

Die Auszubildendenvergütungen werden bereits ab dem 1. Mai 2002 um 4% und ab dem<br />

1. Juni 2003 um weitere 3,1% erhöht.<br />

Im Hinblick auf die Einführung eines einheitlichen Entgeltrahmentarifvertrags (ERA) wurde<br />

die künftige Entgeltgruppe 6 auf 1.962 EUR als ERA-Bezugsentgelt festgelegt. Die Leistungszulage<br />

wurde einheitlich auf 10% im Betriebsdurchschnitt festgeschrieben. Der ERA-<br />

Zeitplan sieht den Abschluss der ERA-Verhandlungen bis <strong>zum</strong> 31.12.2003 vor. Die Betriebe<br />

können sich auf die ERA-Einführung zwei Jahre vorbereiten. Die betriebliche Einführung von<br />

ERA erfolgt in einem anschließenden Zeitraum von drei Jahren. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien<br />

kann dieser Einführungszeitraum um ein Jahr verlängert werden.<br />

Die Tarifvertragsparteien vereinbarten zudem, dass Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen<br />

für die jeweiligen Tarifgebiete der Mittelgruppe formal in einem Tarifvertrag zusammengefasst<br />

werden.<br />

Die Erklärungsfrist läuft bis <strong>zum</strong> 13. Juni 2002.<br />

In der Anlage übersenden wir Ihnen das <strong>Verhandlungsergebnis</strong> der Mittelgruppe.


2<br />

2. Osnabrück-Emsland<br />

In der Nacht <strong>zum</strong> 29. Mai 2002 ist auch für das Tarifgebiet Osnabrück-Emsland das am<br />

15. Mai 2002 in Baden-Württemberg erzielte Tarifergebnis in seinen wesentlichen Bestandteilen<br />

übernommen worden<br />

Die rund zehnstündige Verhandlung, die in kleiner Kommission geführt wurde, wurde auf<br />

Arbeitgeberseite geleitet <strong>vom</strong> Verhandlungsführer des VME, Herrn Wickert. Die IG Metall<br />

verhandelte unter Führung von Frau Manthey.<br />

In dem als Anlage beigefügten <strong>Verhandlungsergebnis</strong> wurden neben den wesentlichen Eckpunkten<br />

des <strong>Verhandlungsergebnis</strong>ses von Baden-Württemberg folgende Punkte vereinbart:<br />

Für den Monat Mai 2002 erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten mit Ausnahme<br />

der Auszubildenden einen Ausgleich in Höhe von 4 %, der in Form eines Pauschalbetrages<br />

in Höhe von 120 EUR ausgezahlt wird.<br />

Anstelle einer Erhöhung der Grundgehälter um 3,1% beziehungsweise 2,6% werden für die<br />

Angestellten die Tabellenwerte ab 1. Juni 2002 um 1,6% und mit Wirkung <strong>zum</strong> 1. Juni 2003<br />

um weitere 1,1% erhöht. Zusätzlich wird die jeweilige individuelle Leistungszulage für Angestellte<br />

ab 1. Juni 2002 um 1,5%-Punkte und ab 1. Juni 2003 um weitere 1,5%-Punkte erhöht.<br />

Somit beträgt die garantierte individuelle Leistungszulage für Angestellte ab 1. Juni 2002<br />

mindestens 1,5% und ab 1. Juni 2003 mindestens 3,0%. Die Ausbildungsvergütungen werden<br />

ab 1. Mai 2002 um 4 % erhöht; ab 1. Juni 2002 erfolgt eine weitere Erhöhung um 3,1%.<br />

Ab 1. Mai 2002<br />

1. Ausbildungsjahr 641,00 €<br />

2. Ausbildungsjahr 674,00 €<br />

3. Ausbildungsjahr 7<strong>28</strong>,00 €<br />

4. Ausbildungsjahr 783,00 €<br />

Ab 1. Juni 2002<br />

1. Ausbildungsjahr 661,00 €<br />

2. Ausbildungsjahr 695.00 €<br />

3. Ausbildungsjahr 751,00 €<br />

4. Ausbildungsjahr 807,00 €<br />

Im Hinblick auf die Einführung eines einheitlichen Entgeltrahmentarifvertrages wurden die für<br />

Baden-Württemberg getroffenen Vereinbarungen im Wesentlichen übernommen. Abweichend<br />

davon bewegt sich die Höhe des Eckentgeltes in der Hauptstufe zwischen 1950 und<br />

2000 EUR. Das einheitliche variable leistungsabhängige Entgelt und die tariflichen Leistungszulagen<br />

im Zeitentgelt betragen im Entgeltgruppendurchschnitt 10 bis 14 %.<br />

Es wurde eine Erklärungsfrist bis <strong>zum</strong> 7. Juni 2002, 14.00 Uhr vereinbart.<br />

In der Anlage übersenden wir Ihnen das <strong>Verhandlungsergebnis</strong>.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

gez. Tacke<br />

gez. Giordani


3<br />

Zwischen dem<br />

und der<br />

wird folgendes<br />

Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V.,<br />

Frankfurt am Main<br />

Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V.,<br />

Koblenz<br />

Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V.,<br />

Neustadt<br />

Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V.,<br />

Saarbrücken<br />

Industriegewerkschaft Metall<br />

Bezirksleitung Frankfurt<br />

- einerseits –<br />

- andererseits –<br />

<strong>Verhandlungsergebnis</strong><br />

vereinbart:<br />

A. Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen<br />

1. Für die Monate März und April 2002 gelten die Abkommen über Löhne, Gehälter und<br />

Ausbildungsvergütungen <strong>vom</strong> 31. März 2000 weiter.<br />

Für den Monat Mai 2002 gelten die Abkommen über Löhne und Gehälter <strong>vom</strong> 31. März<br />

2000 ebenfalls weiter.<br />

2. Mit der Entgeltabrechnung Mai 2002, sollte dies abrechnungstechnisch nicht möglich<br />

sein, mit der Entgeltabrechnung Juni 2002, erhalten die Beschäftigten für den Monat<br />

Mai 2002 einen Ausgleich in Höhe von 4 % der durchschnittlichen tariflichen Monatsentgelte.<br />

Dieser Ausgleich wird in Form einer Pauschale von 120 Euro an alle Beschäftigte<br />

gezahlt.<br />

Für diese Pauschale gelten die §§ 3 Ziff. 2 a.) bis d.) bzw. §§ 2 Ziff. 2 a.) bis d.) der<br />

Lohn- und Gehaltsabkommen <strong>vom</strong> 31. März 2000 entsprechend.


4<br />

Damit sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung des Tariflohnes bzw.<br />

-gehalts für den Monat Mai 2002 ergeben.<br />

3. Sofern der Monat Mai 2002 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art<br />

ab Juni 2002 ist, ist statt des Pauschalbetrages der Ziff. A. 2. eine prozentuale Erhöhung<br />

von 3,1 % der bisherigen Entgelte zugrunde zu legen.<br />

4. Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 4 %, mit Wirkung<br />

ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt<br />

auf zwei Komponenten verteilt:<br />

Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Löhne und Gehälter um 3,1 % erhöht, mit Wirkung<br />

ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %.<br />

Die Ausbildungsvergütungen werden ab 1. Mai 2002 um 4 %, ab 1. Juni 2003 um weitere<br />

3,1 % erhöht.<br />

Die Gehaltssätze und die Ausbildungsvergütungen werden kaufmännisch auf einen<br />

vollen EURO auf- oder abgerundet. Die Stundenlohnsätze werden kaufmännisch auf<br />

einen vollen Cent auf- oder abgerundet.<br />

5. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA-<br />

Strukturkomponenten.<br />

4. Die Beschäftigten erhalten<br />

a) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Juni 2002 bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2002 mit der Abrechnung<br />

<strong>vom</strong> Juli 2002 die erste ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet<br />

sich wie folgt:<br />

8,24 x 0,9 % : 1,031 x<br />

b) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Januar 2003 bis <strong>zum</strong> 31. Mai 2003 mit der Abrechnung <strong>vom</strong><br />

April 2003 die erste ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet<br />

sich wie folgt:


5<br />

5,00 x 0,9 % : 1,031 x<br />

c) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Juni 2003 bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 mit der Abrechnung<br />

<strong>vom</strong> September 2003 die zweite ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung.<br />

Diese berechnet sich wie folgt:<br />

8,24 x 0,5 % : 1,026 x<br />

regelmäßiges individuelles Monatsentgelt des Auszahlungsmonats (feste sowie<br />

leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung),<br />

soweit sie Gegenstand der Erhöhung gem. Ziff. A. 4. Abs. 2 dieses <strong>Verhandlungsergebnis</strong>ses<br />

waren.<br />

Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Einmalzahlungen können betrieblich<br />

vereinbart werden.<br />

7. Für den Zeitraum <strong>vom</strong> 1. Juni 2003 bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 wird die erste Strukturkomponente<br />

von 0,9 % <strong>zum</strong> Ende des laufenden Geschäftsjahres <strong>zum</strong> Zweck der<br />

ERA-Einführung bereitgestellt (sog. Betrieblicher ERA-Anpassungs-Fonds). Dies bedeutet:<br />

0,9 % x 8,24 x Tabellenwert Mai 2003. Einzelheiten werden im Entgeltrahmentarifvertrag<br />

geregelt.<br />

Für die ERA-Strukturkomponenten gelten die Bestimmungen der §§ 3 Ziff. 2 a.) bis<br />

d.) bzw. §§ 2 Ziff. 2 a.) bis d.) der Lohn- und Gehaltsabkommen <strong>vom</strong> 31. März<br />

2000 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei vorzeitigem Ausscheiden des Beschäftigten<br />

eine anteilige Rückzahlung erfolgt.<br />

8. Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden für die jeweiligen Tarifgebiete<br />

von M+E MITTE jeweils in einem gemeinsamen Tarifvertrag über Löhne, Gehälter<br />

und Ausbildungsvergütungen formal zusammengefasst.<br />

9. Die Ausbildungsvergütungen werden für kommende Tarifanhebungen in einer prozentualen<br />

Relation zu der Ecklohngruppe für gewerbliche Arbeitnehmer ausgewiesen.


6<br />

B. Sonderregelung<br />

Verursachen die Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen eine Gefährdung der<br />

wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens, können Arbeitgeber und Betriebsrat<br />

gemeinsam bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen.<br />

Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen<br />

prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag <strong>zum</strong> Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze<br />

zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten Sonderregelung<br />

durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes<br />

und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit der Sonderregelung.<br />

C. Entgeltrahmentarifvertrag (ERA)<br />

1. Die Tarifvertragsparteien haben Vorarbeiten zu einem ERA geleistet. Beide Tarifvertragsparteien<br />

sind entschlossen, eine neue Sicht auf Arbeit und eine neue Bewertung<br />

von Arbeit mit dem Entgeltrahmentarifvertrag zu verwirklichen. Mit ERA wird der Flächentarifvertrag<br />

moderner, flexibler, leistungsorientierter und gerechter. Zudem wird er<br />

in der Handhabung einfacher.<br />

2. Beide Parteien bestätigen die in dem Protokoll zur 2. ERA-Tarifverhandlung <strong>vom</strong> 11.<br />

März 2002 festgehaltenen übereinstimmenden Positionen. Außerdem bestätigen sie<br />

die in der Tarifverhandlung <strong>vom</strong> 18. April 2002 vereinbarten zukünftigen Entgeltgruppen<br />

des zukünftigen ERA (siehe Anlage 1).<br />

3. Beide Parteien verabreden zur Erreichung der systembedingten Kostenneutralität des<br />

ERA folgendes:<br />

- Die systembedingten Mehrkosten des ERA werden mit 2,79 % festgelegt.<br />

- Durch ERA-Strukturkomponenten im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen<br />

werden diese Mehrkosten kompensiert.<br />

- Das Bezugsentgelt beträgt 1.962 Euro. Auf dieser Basis werden die ERA-<br />

Kosten ermittelt.


7<br />

- Die einheitliche Leistungszulage beträgt im betrieblichen Durchschnitt 10 %.<br />

Zur näheren Ermittlung der systembedingten Kostenneutralität verabreden die Tarifvertragsparteien<br />

ferner die aus Anlage 2 ersichtlichen Schritte.<br />

4. Der sogenannte betriebliche ERA-Anpassungsfonds wird zur Kompensation von e-<br />

ventuellen betrieblichen Mehrkosten in den ersten fünf Jahren nach der betrieblichen<br />

Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages verwendet. Die Tarifvertragsparteien werden<br />

sich auf weitere Kompensationsmöglichkeiten zur Erreichung der betrieblichen<br />

Kostenneutralität einigen. Näheres regelt der künftige Entgeltrahmentarifvertrag.<br />

5. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass durch diese Tarifvereinbarung erst 1,4<br />

Prozentpunkte der ERA-Mehrkosten von 2,79 % überbrückt sind. Der ERA kann in den<br />

Betrieben erst in Kraft treten, wenn die verbleibende Differenz durch entsprechende<br />

Tarifabschlüsse vollständig überbrückt ist. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig,<br />

dass dabei das Gesamtvolumen der künftigen Tariferhöhungen unabhängig von der<br />

Höhe der jeweiligen ERA-Strukturkomponente ist.<br />

Daraus ergibt sich folgender Zeitplan:<br />

- Die Verhandlungen <strong>zum</strong> ERA werden spätestens <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 abgeschlossen.<br />

Die Tarifvertragsparteien streben einen früheren Abschluss,<br />

möglichst <strong>zum</strong> 31. Mai 2003 an.<br />

- Die Betriebe können sich auf die ERA-Einführung zwei Jahre vorbereiten<br />

- Die betriebliche Einführung des ERA erfolgt in einem anschließenden Zeitraum<br />

von drei Jahren. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann dieser Einführungszeitraum<br />

um ein Jahr verlängert werden.<br />

Wenn der ERA nicht bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 abgeschlossen wird, werden die<br />

Tabellenwerte zur nächsten Tarifperiode um 1,3645 % erhöht und bilden die Basis<br />

für die nachfolgende Erhöhung der Entgelte.


8<br />

D. Weitere Regelungen<br />

1. Die abzuschließenden Abkommen über Lohn, Gehalt und Ausbildungsvergütungen<br />

treten am 1. März 2002 in Kraft. Sie sind mit Monatsfrist erstmals kündbar <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />

2003.<br />

2. Es wird eine Maßregelungsklausel vereinbart, die diesem <strong>Verhandlungsergebnis</strong> als<br />

Anlage 3 beigefügt ist.<br />

3. Die Lohnrahmentarifverträge und die Gehaltsrahmentarifverträge werden rückwirkend<br />

ab 1. März 2002 wieder in Kraft gesetzt; sie sind kündbar mit einer Frist von einem<br />

Monat <strong>zum</strong> Monatsende.<br />

4. Es wird eine beiderseitige Erklärungsfrist bis <strong>zum</strong> 13. Juni 2002, vereinbart. Stillschweigen<br />

gilt als Zustimmung.<br />

Darmstadt, den <strong>28</strong>. Mai 2002<br />

Verband der Metall- und Elektro-Industrie<br />

Hessen e. V.<br />

Industriegewerkschaft Metall<br />

Bezirksleitung Frankfurt<br />

.................................................................... ..........................................................<br />

Verband der Metall- und Elektroindustrie<br />

Rheinland-Rheinhessen e. V.<br />

..................................................................


9<br />

Verband der Pfälzischen Metall- und<br />

Elektroindustrie e. V.<br />

...................................................................<br />

Verband der Metall- und Elektroindustrie<br />

des Saarlandes e. V.<br />

...................................................................


10<br />

Die neuen Entgeltgruppen für M+E MITTE<br />

aus dem Verhandlungsstand 18. April 2002<br />

E 1<br />

Einfache Tätigkeiten, die nach einer zweckgerichteten Einarbeitung und Übung von<br />

bis zu 4 Wochen verrichtet werden können.<br />

Es ist keine berufliche Vorbildung erforderlich.<br />

E 2<br />

Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt sind.<br />

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches<br />

Anlernen von bis zu 6 Monaten erworben werden.<br />

E 3<br />

Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind.<br />

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches<br />

Anlernen von mehr als 6 Monaten erworben werden.<br />

E 4<br />

Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung teilweise festgelegt sind.<br />

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens<br />

2-jährige fachspezifische Ausbildung erworben werden.<br />

E 5<br />

Sachbearbeitende Aufgaben und / oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend<br />

festgelegt sind.<br />

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene<br />

mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.<br />

E 6<br />

Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und / oder schwierige Facharbeiten, deren<br />

Erledigung überwiegend festgelegt sind.


11<br />

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene<br />

mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige<br />

Berufserfahrung erworben werden.<br />

E 7<br />

Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und / oder besonders schwierige und<br />

hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt sind.<br />

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene<br />

mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens<br />

2-jährige Fachausbildung oder zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die<br />

durch langjährige Berufserfahrung erworben werden.<br />

E 8<br />

Ein Aufgabengebiet, das im Rahmen von bestimmten Richtlinien erledigt wird oder<br />

hochwertigste Facharbeiten, die hohes Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung<br />

erfordern.<br />

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene<br />

mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens<br />

2-jährige Fachausbildung erworben werden sowie zusätzliche Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden.<br />

E 9<br />

Ein erweitertes Aufgabengebiet, das im Rahmen von Richtlinien erledigt wird.<br />

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer<br />

mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden.<br />

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine abgeschlossene mindestens<br />

3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige<br />

Fachausbildung und eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle<br />

Weiterbildung<br />

oder<br />

auf einem anderen Weg erworben werden.<br />

E 10<br />

Ein Aufgabenbereich, der im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird.<br />

Erforderlich sind Kenntnissee und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer<br />

mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden und Fachkenntnisse<br />

durch mehrjährige spezifische Berufserfahrung.<br />

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben<br />

werden.


12<br />

E 11<br />

Ein erweiterter Aufgabenbereich, der teilweise im Rahmen von allgemeinen Richtlinien<br />

erledigt wird.<br />

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer<br />

mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden sowie Fachkenntnisse<br />

und langjährige spezifische Berufserfahrung.<br />

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben<br />

werden.<br />

Darmstadt, den <strong>28</strong>. Mai 2002


13<br />

Die Tarifvertragsparteien halten folgende Schritte zur systembedingten Kostenneutralität<br />

fest:<br />

Die Tarifvertragsparteien haben sich mit dem Tarifergebnis <strong>vom</strong> <strong>28</strong>. Mai 2002 darüber geeinigt,<br />

dass das Bezugsentgelt des neuen Entgeltrahmentarifvertrages per Mai 2002 1.962,-- €<br />

beträgt. Die strukturbedingten Mehrkosten betragen 2,79 %. Um diesen Prozentsatz liegt das<br />

Tarifvolumen des Entgeltrahmentarifvertrages über dem Tarifvolumen der bisherigen Lohnund<br />

Gehaltstarifabkommen. Dazu wird folgendes vereinbart:<br />

- Die Tarifvertragsparteien vereinbaren Modellbetriebe, die für die Branchenstruktur<br />

in den jeweiligen Tarifgebieten in M+E MITTE repräsentativ sind und<br />

vereinbaren ihre Gewichtung zueinander.<br />

- Es werden Niveaubeispiele vereinbart. Danach werden die Arbeitsaufgaben in<br />

den Modellbetrieben eingestuft.<br />

- Die Arbeitsaufgaben und ihre Anforderungen werden in einem weiteren Schritt auf der<br />

Basis der geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge bewertet (Ist).<br />

- Die Anteile der Zeit-, Akkord- und Prämienlöhner und der Angestellten in den Modellbetrieben<br />

werden festgelegt.<br />

- Für einen Soll-/Ist-Vergleich werden alle ERA-relevanten tariflichen Entgeltbestandteile<br />

berücksichtigt (Grundentgelt, leistungs- und erfolgsabhängige Entgeltbestandteile, ggf.<br />

tarifliche Zulagen).<br />

- Ermittlung der ERA-Kosten auf der Grundlage der von den Tarifvertragsparteien angestrebten<br />

Entgeltlinie(n).<br />

Durch die ERA-Strukturkomponenten werden Mehrkosten von bis zu 2,79 % im Rahmen<br />

allgemeiner Tariferhöhungen kompensiert.


14<br />

Zwischen den<br />

Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V.,<br />

Frankfurt am Main<br />

Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V.,<br />

Koblenz<br />

Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V.,<br />

Neustadt<br />

Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V.,<br />

Saarbrücken<br />

- einerseits -<br />

und der<br />

Industriegewerkschaft<br />

Metall<br />

Bezirksleitung Frankfurt am Main<br />

- andererseits -<br />

wird folgende<br />

Maßregelungsklausel<br />

vereinbart:<br />

1. Jede Maßregelung von Beschäftigten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifbewegung<br />

in der Metall- und Elektroindustrie in ihren Verbandsgebieten 2002 unterbleibt<br />

oder wird rückgängig gemacht, falls sie bereits erfolgt ist.<br />

2. Schadensersatzansprüche aus Anlass der Teilnahme an der Tarifbewegung 2002 entfallen.<br />

3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, aus Anlass der Tarifbewegung 2002 keine<br />

Rechtsstreitigkeiten gegeneinander zu führen.<br />

4. Altersteilzeitbeschäftigte erhalten die Gelegenheit, streikbedingte Ausfallzeiten nachzuarbeiten.<br />

5. Eine Kürzung des Pauschalbetrages wegen der Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen<br />

findet nicht statt.<br />

6.<br />

Neustadt/Weinstraße, den <strong>28</strong>. Mai 2002<br />

Verband der Metall- und Elektro-<br />

Industriegewerkschaft Metall<br />

Unternehmen Hessen e.V.,<br />

Bezirksleitung Frankfurt am<br />

Main<br />

Frankfurt am Main<br />

.............................................................<br />

..........<br />

Verband der Metall- und Elektroindustrie<br />

Rheinland-Rheinhessen e.V.,<br />

Koblenz<br />

.............................................


15<br />

.............................................................<br />

Verband der Pfälzischen Metallund<br />

Elektroindustrie e.V.,<br />

Neustadt<br />

.............................................................<br />

Verband der Metall- und Elektroindustrie<br />

des Saarlandes e.V.,<br />

Saarbrücken<br />

.............................................................


16<br />

<strong>Protokollnotizen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Verhandlungsergebnis</strong> <strong>vom</strong> <strong>28</strong>. Mai 2002<br />

Zu Ziff. A. 9.:<br />

Die Anbindung erfolgt ab 1. Juni 2003.<br />

Bei In-Kraft-Treten des Entgeltrahmentarifvertrages werden die Anbindungsprozentsätze<br />

kostenneutral neu festgelegt.<br />

Zu Ziff. C. 3.:<br />

Überlegungen <strong>zum</strong> weiteren Verlauf der ERA-Verhandlungen:<br />

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass als Bezugspunkt des<br />

neuen Entgeltrahmentarifvertrages die Höhe des Entgelts der zukünftigen<br />

Entgeltgruppe 6 mit 1.962,-- € angenommen wird. Bisher herrscht keine Einigkeit<br />

darüber, ob es im neuen System Stufen geben wird, fall ja, bezieht<br />

sich der Betrag auf die Hauptstufe.<br />

Die inhaltlichen Anforderungen der zukünftigen Entgeltgruppe 6 gem. Anlage 1 des <strong>Verhandlungsergebnis</strong>ses<br />

entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der heutigen Lohngruppe<br />

7 des Lohnrahmentarifvertrages bzw. der Gehaltsgruppe K/T 3 des Gehaltsrahmentarifvertrages<br />

des Landes Hessen bzw. der entsprechenden Lohn- und Gehaltsgruppen der<br />

Rahmentarifverträge der übrigen Tarifgebiete.<br />

Die Tarifvertragsparteien bestätigen übereinstimmend, dass der Geldwert der zukünftigen<br />

Entgeltgruppe E 1 dem Geldwert der heutigen untersten Lohngruppe entspricht.<br />

Bei der Festlegung der einheitlichen Leistungszulage von 10 % sind die Tarifvertragsparteien<br />

davon ausgegangen, dass 3 % der Leistungszulage für Zeitlöhner in Grundentgeltbestandteile<br />

umgewandelt werden und der Akkordrichtsatz hierin aufgeht. Für die Anpassung der<br />

Prämienlöhne werden die Tarifvertragsparteien einen entsprechenden Umrechnungsfaktor<br />

vereinbaren.


17<br />

<strong>Verhandlungsergebnis</strong><br />

Zwischen<br />

dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.V.<br />

und<br />

der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Hannover<br />

Verwaltungsstellen Osnabrück und Rheine<br />

wird für das Tarifgebiet Osnabrück-Emsland folgendes vereinbart:<br />

1. Für die Monate März, April und Mai 2002 gelten die Tabellen über Löhne und Gehälter,<br />

gültig ab 1. Mai 2001, weiter.<br />

2. Mit der Entgeltabrechnung Juni 2002 erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer und<br />

Angestellten für Mai 2002 einen Ausgleich in Höhe von 4 % der durchschnittlichen<br />

tariflichen Monatsentgelte.<br />

Dieser wird in Form einer Pauschale von 120,00 € an die gewerblichen Arbeitnehmer<br />

und Angestellten mit Ausnahme der Auszubildenden gezahlt.<br />

Hierzu gelten die Bestimmungen von § 3 des Lohnabkommens und § 3 des Gehaltsabkommens<br />

<strong>vom</strong> 5. April 2000. Damit sind alle Ansprüche abgegolten, die sich<br />

aus der Erhöhung des Tariflohns oder -gehalts für Mai 2002 ergeben.<br />

3. Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt<br />

4 %, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %. Diese Erhöhungen werden jeweils<br />

wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:<br />

3.1 Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Löhne und Gehälter um 3,1 % erhöht, mit<br />

Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %.<br />

Dabei wird für gewerbliche Arbeitnehmer der Ecklohn der Monatsgrundentgelttabelle<br />

(Lohngruppe 9 = 100 %) erhöht. Die übrigen Monatsgrundentgelte und Akkordrichtsätze<br />

errechnen sich unter Anwendung des unveränderten Lohnschlüssels.


18<br />

3.1.1 Im Hinblick auf den künftigen ERA-TV erfolgen die Erhöhungen für Angestellte<br />

durch unterschiedliche Steigerungen der Grundgehälter und Leistungszulagen.<br />

a) Grundgehälter<br />

Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Gehälter um 1,6 % und mit Wirkung ab 1. Juni<br />

2003 um weitere 1,1 % erhöht.<br />

b) Tarifliche Leistungszulage<br />

Die jeweilige individuelle Leistungszulage für Angestellte wird ab<br />

1. Juni 2002 um 1,5 %-Punkte und ab 1. Juni 2003 um weitere<br />

1,5 %-Punkte erhöht.<br />

Somit beträgt die individuelle Leistungszulage für Angestellte ab<br />

1. Juni 2002 mindestens 1,5 % und ab 1. Juni 2003 mindestens 3,0 %.<br />

Bei diesem Bestandteil der Leistungszulage handelt es sich um individuelle,<br />

garantierte Zulagen, die nicht mit bestehenden tariflichen Zulagen verrechenbar<br />

sind und einen individuellen Anspruch unabhängig von der Beschäftigungsdauer darstellen.<br />

§ 5 Ziff. 2 Gehaltsrahmentarifvertrag wird dahingehend geändert, dass die Leistungszulage<br />

für Angestellte im Durchschnitt des Betriebes ab<br />

1. Juni 2002 9,5 % (einschließlich der Garantie-Leistungszulage) und ab 1. Juni 2003<br />

11 % (einschließlich der Garantie-Leistungszulage) beträgt.<br />

3.2 Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA-<br />

Strukturkomponenten.<br />

3.2.1 Die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten (ohne die Auszubildenden)<br />

erhalten:<br />

a) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Juni<br />

2002 bis 31. Dezember 2002 mit der Abrechnung von Juli 2002 die erste ERA-<br />

Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt:<br />

8,24 x 0,9 % : 1,031 x Tarifeinkommen<br />

b) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Januar<br />

2003 bis 31. Mai 2003 mit der Abrechnung von April 2003 die erste ERA-<br />

Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt:<br />

5,00 x 0,9 : 1,031 x Tarifeinkommen


19<br />

c) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Juni<br />

2003 bis 31. Dezember 2003 mit der Abrechnung von September 2003 die<br />

zweite ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie<br />

folgt:<br />

8,24 x 0,5 % : 1,026 x Tarifeinkommen<br />

Tarifeinkommen im Sinne von a) bis c) ist das individuelle regelmäßige Monatsentgelt<br />

des Auszahlungsmonats ( feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable<br />

Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung), soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß<br />

Ziff. 3.1. dieser Vereinbarung war.<br />

Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Einmalzahlungen können betrieblich<br />

vereinbart werden. Bei ratierlicher Auszahlung behalten die Zahlungen ihren Charakter<br />

als Einmalzahlung.<br />

3.2.2 Für die ERA-Strukturkomponenten gelten die Bestimmungen von § 3 Abs. 1 bis 5<br />

Lohnabkommen und § 3 Abs. 1 bis 5 Gehaltsabkommen <strong>vom</strong> 5. April 2000 entsprechend<br />

mit der Maßgabe, dass bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Beschäftigten<br />

eine anteilige Rückzahlung erfolgt.<br />

3.2.3 Für den Zeitraum <strong>vom</strong> 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 wird die erste Strukturkomponente<br />

von 0,9 % <strong>zum</strong> Ende des laufenden Geschäftsjahres <strong>zum</strong> Zwecke der<br />

ERA-Einführung bereitgestellt (sog. Betrieblicher ERA-Anpassungsfonds).<br />

Dies bedeutet: 0,9 % x 8,24 x Tabellenwert Mai 2003<br />

Einzelheiten hierzu müssen noch geregelt werden.<br />

3.3 Für die Monate März und April 2002 gelten die Ausbildungsvergütungen, gültig ab 1.<br />

März 2000, weiter.<br />

3.3.1 Mit Wirkung ab 1. Mai 2002 werden die Ausbildungsvergütungen um 4 % erhöht, mit<br />

Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 % und betragen:<br />

01.05.2002 01.06.2003<br />

1. Ausbildungsjahr 641,00 € 661,00 €<br />

2. Ausbildungsjahr 674,00 € 695,00 €<br />

3. Ausbildungsjahr 7<strong>28</strong>,00 € 751,00 €


20<br />

4. Ausbildungsjahr 783,00 € 807,00 €<br />

3.3.2 Im Rahmen der Einführung des ERA wird über eine prozentuale Anbindung der<br />

Ausbildungsvergütungen an das Eckentgelt (Hauptstufe) verhandelt. Hierdurch darf<br />

keine Kostensteigerung erfolgen.<br />

4. Verursacht die Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen eine Gefährdung der<br />

wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens, können Arbeitgeber und<br />

Betriebsrat bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen.<br />

Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen<br />

prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag <strong>zum</strong> Erhalt des Unternehmens und der<br />

Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten<br />

Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzepts<br />

und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit<br />

der Sonderregelung.<br />

5. VME Osnabrück-Emsland und IG Metall haben inhaltliche Vorarbeiten für ein Entgeltrahmenabkommen<br />

geleistet. Beide Tarifvertragsparteien sind entschlossen, eine<br />

Neubewertung von Arbeit mit dem Entgeltrahmenabkommen zu verwirklichen.<br />

5.1 Die Tarifvertragsparteien vereinbaren folgende wesentliche Eckpunkte <strong>zum</strong> ERA:<br />

• Systembedingte Mehrkosten des ERA werden mit 2,79 % angenommen.<br />

• Diese Mehrkosten werden im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen durch ERA-<br />

Strukturkomponenten kompensiert.<br />

• Falls erforderlich, werden sich die Tarifvertragsparteien auf weitere Möglichkeiten der<br />

Kompensation einigen, so z. B. auf Umwandlung von Leistungsanteilen in einer noch zu<br />

bestimmenden Höhe.<br />

• Die Höhe des Eckentgelts in der Hauptstufe bewegt sich zwischen<br />

1.950,00 € und 2.000,00 €. Auf dieser Basis werden die ERA-Kosten ermittelt.<br />

• Das einheitliche variable leistungsabhängige Entgelt und die tariflichen Leistungszulagen<br />

im Zeitentgelt betragen im Entgeltgruppendurchschnitt 10 bis 14 %.


21<br />

Bei der Ermittlung des Gruppendurchschnitts werden die Entgelte aller Beschäftigten erst<br />

mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwölf Monaten einbezogen.<br />

• Die betrieblichen Kosten des ERA-TV werden <strong>zum</strong> Stichtag seiner Einführung im Betrieb<br />

ermittelt. Zur Berücksichtigung absehbarer Strukturveränderungen kann durch freiwillige<br />

Betriebsvereinbarung ein späterer Stichtag für die Ermittlung vereinbart werden.<br />

Zur Feststellung der systembedingten betrieblichen Kosten wird die betriebliche Entgeltsumme<br />

auf Basis der bestehenden Tarifverträge mit der Entgeltsumme auf Basis des<br />

ERA-TV <strong>zum</strong> Stichtag verglichen. Die Betriebsparteien können für den Vergleich eine<br />

Durchschnittsbetrachtung über mehrere Monate vereinbaren.<br />

Zusätzlich sind bei den betrieblichen Kosten des ERA-TV die Effekte aus der Anpassung<br />

der Über- und Unterschreiter zu berücksichtigen.<br />

Die um das ERA-Strukturvolumen von 2,79 % reduzierten betrieblichen Kosten sind im<br />

Falle von Mehrkosten in folgenden Schritten für fünf Jahre zu kompensieren:<br />

a) Anrechnungen von in den Kostenvergleich nicht einbezogenen Entgelten jeglicher Art<br />

und Herkunft. Es gilt der Grundsatz: „Individuelle und kollektive Anrechnungen gehen vor<br />

kollektivem Ausgleich“.<br />

b) Anrechnung von wegfallenden Ausgleichszulagen.<br />

c) Verwendung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds.<br />

d) Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Reduzierung der tariflichen Jahressonderzahlung.<br />

Alternativ dazu können die Betriebsparteien das tarifliche Leistungsentgelt, die<br />

zusätzliche Urlaubsvergütung befristet <strong>zum</strong> Ausgleich verwenden.<br />

Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des ERA-TV<br />

sind die Einsparungen durch folgende Schritte für fünf Jahre an die Beschäftigten<br />

weiterzugeben:<br />

a) Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten.<br />

b) Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahresonderzahlung.<br />

• Die ERA-Strukturkomponente wird jeweils im ersten Jahr an die Beschäftigten ausgezahlt<br />

und in den folgenden Jahren dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt.


22<br />

Nach Erreichen von 2,79 % Strukturkomponente im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen<br />

wird der entsprechende Betrag bis zur betrieblichen Einführung des ERA-TV jährlich<br />

an jeden Beschäftigten ausgezahlt und entfällt anschließend. Sind die Betriebsparteien<br />

der Auffassung, dass <strong>zum</strong> Ausgleich der betrieblichen Mehrkosten ein weiterer Aufbau<br />

des ERA-Anpassungsfonds sinnvoll ist, so können sie bis zur betrieblichen Einführung<br />

des ERA-TV an Stelle der Auszahlung an die Beschäftigten bis zu insgesamt 6 % dem<br />

Fonds zuführen.<br />

5.2 Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass durch diese Tarifvereinbarung erst<br />

1,4 %-Punkte der ERA-Mehrkosten von 2,79 % überbrückt sind. Das Entgeltrahmenabkommen<br />

kann in den Betrieben erst in Kraft treten, wenn diese Differenz<br />

durch entsprechende Tarifabschlüsse vollständig überbrückt ist. Die Tarifvertragsparteien<br />

sind sich einig, dass dabei das Gesamtvolumen der künftigen Tariferhöhungen<br />

unabhängig von der Höhe der jeweiligen ERA-Strukturkomponente ist.<br />

5.3 Daraus ergibt sich folgender Zeitplan:<br />

- Die Verhandlungen <strong>zum</strong> ERA werden <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 abgeschlossen.<br />

Die Tarifvertragsparteien streben einen früheren Abschluss an.<br />

- Die Betriebe können sich auf die ERA-Einführung zwei Jahre vorbereiten.<br />

- Die betriebliche Einführung des ERA-TV erfolgt in einem anschließenden Zeitraum von<br />

zwei Jahren, also spätestens bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2007.<br />

- Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann dieser Einführungszeitraum um ein Jahr<br />

verlängert werden.<br />

6. Die Tarifverträge über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen treten am 1.<br />

März 2002 in Kraft und sind frühestens <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 mit einer Frist von<br />

einem Monat jeweils <strong>zum</strong> Ende eines jeden Kalendermonats kündbar.<br />

Wenn bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 der ERA-TV nicht abgeschlossen wird, werden<br />

die Tabellenwerte der Lohn- und Gehaltsabkommen zur nächsten Tarifperiode um<br />

1,3645 % vorwegerhöht und bilden die Basis für die nachfolgende Erhöhung der<br />

Entgelte.<br />

7. Der Lohnrahmentarifvertrag <strong>vom</strong> 20. Februar 1975 und der Gehaltsrahmentarifvertrag<br />

<strong>vom</strong> 25. November 1980 – mit der Änderung gemäß 3.1.1 b)<br />

3. Absatz dieses <strong>Verhandlungsergebnis</strong>ses – werden wieder in Kraft gesetzt und


23<br />

können mit einer Frist von einem Monat jeweils <strong>zum</strong> Ende eines jeden Kalendermonats,<br />

erstmals <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003, gekündigt werden.<br />

8. Erklärungsfrist: 7. Juni 2002, 14.00 Uhr. Stillschweigen gilt als Zustimmung.<br />

Osnabrück, 29. Mai 2002<br />

Verband der Metall-<br />

Industriegewerkschaft Metall<br />

und Elektroindustrie Bezirksleitung Hannover<br />

Osnabrück-Emsland e.V.<br />

Verwaltungsstellen Osnabrück und Rheine

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