Protokollnotizen zum Verhandlungsergebnis vom 28 ... - Gesamtmetall
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SONDERRUNDSCHREIBEN ZUR TARIFRUNDE 2002<br />
44/2002 (23 Blatt)<br />
Tarifabschlüsse für die Mittelgruppe und Osnabrück-Emsland<br />
29. Mai 2002<br />
C/T/C4/DG<br />
sr2002-44.doc<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
heute wurden die Verhandlungen zur Übernahme des in Baden-Württemberg erzielten Tarifergebnisses<br />
für das Tarifgebiet Osnabrück-Emsland wieder aufgenommen und für die vier<br />
Tarifgebiete der Mittelgruppe (Hessen, Rheinland-Rheinhessen, Pfalz, Saarland) fortgesetzt<br />
(vgl. SR 40/2002).<br />
1. Mittelgruppe<br />
Auf Arbeitgeberseite wurde die in verkleinerter Kommission geführte Verhandlung geleitet<br />
<strong>vom</strong> Verhandlungsführer der Mittelgruppe, Herrn Heinrich Fischer. Die IG Metall verhandelte<br />
unter der Führung ihres Bezirksleiters, Herrn Dr. Mehrens. In der rund sechsstündigen Verhandlung<br />
wurde das in Baden-Württemberg erzielte <strong>Verhandlungsergebnis</strong> ebenfalls in seinen<br />
wesentlichen Bestandteilen mit folgenden regionalen Ausprägungen übernommen:<br />
Für den Monat Mai 2002 erhalten die Beschäftigten einen Ausgleich von 4 %, der in Form<br />
eines Pauschalbetrages in Höhe von 120 EUR ausgezahlt wird.<br />
Die Auszubildendenvergütungen werden bereits ab dem 1. Mai 2002 um 4% und ab dem<br />
1. Juni 2003 um weitere 3,1% erhöht.<br />
Im Hinblick auf die Einführung eines einheitlichen Entgeltrahmentarifvertrags (ERA) wurde<br />
die künftige Entgeltgruppe 6 auf 1.962 EUR als ERA-Bezugsentgelt festgelegt. Die Leistungszulage<br />
wurde einheitlich auf 10% im Betriebsdurchschnitt festgeschrieben. Der ERA-<br />
Zeitplan sieht den Abschluss der ERA-Verhandlungen bis <strong>zum</strong> 31.12.2003 vor. Die Betriebe<br />
können sich auf die ERA-Einführung zwei Jahre vorbereiten. Die betriebliche Einführung von<br />
ERA erfolgt in einem anschließenden Zeitraum von drei Jahren. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien<br />
kann dieser Einführungszeitraum um ein Jahr verlängert werden.<br />
Die Tarifvertragsparteien vereinbarten zudem, dass Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen<br />
für die jeweiligen Tarifgebiete der Mittelgruppe formal in einem Tarifvertrag zusammengefasst<br />
werden.<br />
Die Erklärungsfrist läuft bis <strong>zum</strong> 13. Juni 2002.<br />
In der Anlage übersenden wir Ihnen das <strong>Verhandlungsergebnis</strong> der Mittelgruppe.
2<br />
2. Osnabrück-Emsland<br />
In der Nacht <strong>zum</strong> 29. Mai 2002 ist auch für das Tarifgebiet Osnabrück-Emsland das am<br />
15. Mai 2002 in Baden-Württemberg erzielte Tarifergebnis in seinen wesentlichen Bestandteilen<br />
übernommen worden<br />
Die rund zehnstündige Verhandlung, die in kleiner Kommission geführt wurde, wurde auf<br />
Arbeitgeberseite geleitet <strong>vom</strong> Verhandlungsführer des VME, Herrn Wickert. Die IG Metall<br />
verhandelte unter Führung von Frau Manthey.<br />
In dem als Anlage beigefügten <strong>Verhandlungsergebnis</strong> wurden neben den wesentlichen Eckpunkten<br />
des <strong>Verhandlungsergebnis</strong>ses von Baden-Württemberg folgende Punkte vereinbart:<br />
Für den Monat Mai 2002 erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten mit Ausnahme<br />
der Auszubildenden einen Ausgleich in Höhe von 4 %, der in Form eines Pauschalbetrages<br />
in Höhe von 120 EUR ausgezahlt wird.<br />
Anstelle einer Erhöhung der Grundgehälter um 3,1% beziehungsweise 2,6% werden für die<br />
Angestellten die Tabellenwerte ab 1. Juni 2002 um 1,6% und mit Wirkung <strong>zum</strong> 1. Juni 2003<br />
um weitere 1,1% erhöht. Zusätzlich wird die jeweilige individuelle Leistungszulage für Angestellte<br />
ab 1. Juni 2002 um 1,5%-Punkte und ab 1. Juni 2003 um weitere 1,5%-Punkte erhöht.<br />
Somit beträgt die garantierte individuelle Leistungszulage für Angestellte ab 1. Juni 2002<br />
mindestens 1,5% und ab 1. Juni 2003 mindestens 3,0%. Die Ausbildungsvergütungen werden<br />
ab 1. Mai 2002 um 4 % erhöht; ab 1. Juni 2002 erfolgt eine weitere Erhöhung um 3,1%.<br />
Ab 1. Mai 2002<br />
1. Ausbildungsjahr 641,00 €<br />
2. Ausbildungsjahr 674,00 €<br />
3. Ausbildungsjahr 7<strong>28</strong>,00 €<br />
4. Ausbildungsjahr 783,00 €<br />
Ab 1. Juni 2002<br />
1. Ausbildungsjahr 661,00 €<br />
2. Ausbildungsjahr 695.00 €<br />
3. Ausbildungsjahr 751,00 €<br />
4. Ausbildungsjahr 807,00 €<br />
Im Hinblick auf die Einführung eines einheitlichen Entgeltrahmentarifvertrages wurden die für<br />
Baden-Württemberg getroffenen Vereinbarungen im Wesentlichen übernommen. Abweichend<br />
davon bewegt sich die Höhe des Eckentgeltes in der Hauptstufe zwischen 1950 und<br />
2000 EUR. Das einheitliche variable leistungsabhängige Entgelt und die tariflichen Leistungszulagen<br />
im Zeitentgelt betragen im Entgeltgruppendurchschnitt 10 bis 14 %.<br />
Es wurde eine Erklärungsfrist bis <strong>zum</strong> 7. Juni 2002, 14.00 Uhr vereinbart.<br />
In der Anlage übersenden wir Ihnen das <strong>Verhandlungsergebnis</strong>.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
gez. Tacke<br />
gez. Giordani
3<br />
Zwischen dem<br />
und der<br />
wird folgendes<br />
Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V.,<br />
Frankfurt am Main<br />
Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V.,<br />
Koblenz<br />
Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V.,<br />
Neustadt<br />
Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V.,<br />
Saarbrücken<br />
Industriegewerkschaft Metall<br />
Bezirksleitung Frankfurt<br />
- einerseits –<br />
- andererseits –<br />
<strong>Verhandlungsergebnis</strong><br />
vereinbart:<br />
A. Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen<br />
1. Für die Monate März und April 2002 gelten die Abkommen über Löhne, Gehälter und<br />
Ausbildungsvergütungen <strong>vom</strong> 31. März 2000 weiter.<br />
Für den Monat Mai 2002 gelten die Abkommen über Löhne und Gehälter <strong>vom</strong> 31. März<br />
2000 ebenfalls weiter.<br />
2. Mit der Entgeltabrechnung Mai 2002, sollte dies abrechnungstechnisch nicht möglich<br />
sein, mit der Entgeltabrechnung Juni 2002, erhalten die Beschäftigten für den Monat<br />
Mai 2002 einen Ausgleich in Höhe von 4 % der durchschnittlichen tariflichen Monatsentgelte.<br />
Dieser Ausgleich wird in Form einer Pauschale von 120 Euro an alle Beschäftigte<br />
gezahlt.<br />
Für diese Pauschale gelten die §§ 3 Ziff. 2 a.) bis d.) bzw. §§ 2 Ziff. 2 a.) bis d.) der<br />
Lohn- und Gehaltsabkommen <strong>vom</strong> 31. März 2000 entsprechend.
4<br />
Damit sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung des Tariflohnes bzw.<br />
-gehalts für den Monat Mai 2002 ergeben.<br />
3. Sofern der Monat Mai 2002 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art<br />
ab Juni 2002 ist, ist statt des Pauschalbetrages der Ziff. A. 2. eine prozentuale Erhöhung<br />
von 3,1 % der bisherigen Entgelte zugrunde zu legen.<br />
4. Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 4 %, mit Wirkung<br />
ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt<br />
auf zwei Komponenten verteilt:<br />
Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Löhne und Gehälter um 3,1 % erhöht, mit Wirkung<br />
ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %.<br />
Die Ausbildungsvergütungen werden ab 1. Mai 2002 um 4 %, ab 1. Juni 2003 um weitere<br />
3,1 % erhöht.<br />
Die Gehaltssätze und die Ausbildungsvergütungen werden kaufmännisch auf einen<br />
vollen EURO auf- oder abgerundet. Die Stundenlohnsätze werden kaufmännisch auf<br />
einen vollen Cent auf- oder abgerundet.<br />
5. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA-<br />
Strukturkomponenten.<br />
4. Die Beschäftigten erhalten<br />
a) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Juni 2002 bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2002 mit der Abrechnung<br />
<strong>vom</strong> Juli 2002 die erste ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet<br />
sich wie folgt:<br />
8,24 x 0,9 % : 1,031 x<br />
b) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Januar 2003 bis <strong>zum</strong> 31. Mai 2003 mit der Abrechnung <strong>vom</strong><br />
April 2003 die erste ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet<br />
sich wie folgt:
5<br />
5,00 x 0,9 % : 1,031 x<br />
c) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Juni 2003 bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 mit der Abrechnung<br />
<strong>vom</strong> September 2003 die zweite ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung.<br />
Diese berechnet sich wie folgt:<br />
8,24 x 0,5 % : 1,026 x<br />
regelmäßiges individuelles Monatsentgelt des Auszahlungsmonats (feste sowie<br />
leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung),<br />
soweit sie Gegenstand der Erhöhung gem. Ziff. A. 4. Abs. 2 dieses <strong>Verhandlungsergebnis</strong>ses<br />
waren.<br />
Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Einmalzahlungen können betrieblich<br />
vereinbart werden.<br />
7. Für den Zeitraum <strong>vom</strong> 1. Juni 2003 bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 wird die erste Strukturkomponente<br />
von 0,9 % <strong>zum</strong> Ende des laufenden Geschäftsjahres <strong>zum</strong> Zweck der<br />
ERA-Einführung bereitgestellt (sog. Betrieblicher ERA-Anpassungs-Fonds). Dies bedeutet:<br />
0,9 % x 8,24 x Tabellenwert Mai 2003. Einzelheiten werden im Entgeltrahmentarifvertrag<br />
geregelt.<br />
Für die ERA-Strukturkomponenten gelten die Bestimmungen der §§ 3 Ziff. 2 a.) bis<br />
d.) bzw. §§ 2 Ziff. 2 a.) bis d.) der Lohn- und Gehaltsabkommen <strong>vom</strong> 31. März<br />
2000 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei vorzeitigem Ausscheiden des Beschäftigten<br />
eine anteilige Rückzahlung erfolgt.<br />
8. Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden für die jeweiligen Tarifgebiete<br />
von M+E MITTE jeweils in einem gemeinsamen Tarifvertrag über Löhne, Gehälter<br />
und Ausbildungsvergütungen formal zusammengefasst.<br />
9. Die Ausbildungsvergütungen werden für kommende Tarifanhebungen in einer prozentualen<br />
Relation zu der Ecklohngruppe für gewerbliche Arbeitnehmer ausgewiesen.
6<br />
B. Sonderregelung<br />
Verursachen die Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen eine Gefährdung der<br />
wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens, können Arbeitgeber und Betriebsrat<br />
gemeinsam bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen.<br />
Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen<br />
prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag <strong>zum</strong> Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze<br />
zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten Sonderregelung<br />
durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes<br />
und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit der Sonderregelung.<br />
C. Entgeltrahmentarifvertrag (ERA)<br />
1. Die Tarifvertragsparteien haben Vorarbeiten zu einem ERA geleistet. Beide Tarifvertragsparteien<br />
sind entschlossen, eine neue Sicht auf Arbeit und eine neue Bewertung<br />
von Arbeit mit dem Entgeltrahmentarifvertrag zu verwirklichen. Mit ERA wird der Flächentarifvertrag<br />
moderner, flexibler, leistungsorientierter und gerechter. Zudem wird er<br />
in der Handhabung einfacher.<br />
2. Beide Parteien bestätigen die in dem Protokoll zur 2. ERA-Tarifverhandlung <strong>vom</strong> 11.<br />
März 2002 festgehaltenen übereinstimmenden Positionen. Außerdem bestätigen sie<br />
die in der Tarifverhandlung <strong>vom</strong> 18. April 2002 vereinbarten zukünftigen Entgeltgruppen<br />
des zukünftigen ERA (siehe Anlage 1).<br />
3. Beide Parteien verabreden zur Erreichung der systembedingten Kostenneutralität des<br />
ERA folgendes:<br />
- Die systembedingten Mehrkosten des ERA werden mit 2,79 % festgelegt.<br />
- Durch ERA-Strukturkomponenten im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen<br />
werden diese Mehrkosten kompensiert.<br />
- Das Bezugsentgelt beträgt 1.962 Euro. Auf dieser Basis werden die ERA-<br />
Kosten ermittelt.
7<br />
- Die einheitliche Leistungszulage beträgt im betrieblichen Durchschnitt 10 %.<br />
Zur näheren Ermittlung der systembedingten Kostenneutralität verabreden die Tarifvertragsparteien<br />
ferner die aus Anlage 2 ersichtlichen Schritte.<br />
4. Der sogenannte betriebliche ERA-Anpassungsfonds wird zur Kompensation von e-<br />
ventuellen betrieblichen Mehrkosten in den ersten fünf Jahren nach der betrieblichen<br />
Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages verwendet. Die Tarifvertragsparteien werden<br />
sich auf weitere Kompensationsmöglichkeiten zur Erreichung der betrieblichen<br />
Kostenneutralität einigen. Näheres regelt der künftige Entgeltrahmentarifvertrag.<br />
5. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass durch diese Tarifvereinbarung erst 1,4<br />
Prozentpunkte der ERA-Mehrkosten von 2,79 % überbrückt sind. Der ERA kann in den<br />
Betrieben erst in Kraft treten, wenn die verbleibende Differenz durch entsprechende<br />
Tarifabschlüsse vollständig überbrückt ist. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig,<br />
dass dabei das Gesamtvolumen der künftigen Tariferhöhungen unabhängig von der<br />
Höhe der jeweiligen ERA-Strukturkomponente ist.<br />
Daraus ergibt sich folgender Zeitplan:<br />
- Die Verhandlungen <strong>zum</strong> ERA werden spätestens <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 abgeschlossen.<br />
Die Tarifvertragsparteien streben einen früheren Abschluss,<br />
möglichst <strong>zum</strong> 31. Mai 2003 an.<br />
- Die Betriebe können sich auf die ERA-Einführung zwei Jahre vorbereiten<br />
- Die betriebliche Einführung des ERA erfolgt in einem anschließenden Zeitraum<br />
von drei Jahren. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann dieser Einführungszeitraum<br />
um ein Jahr verlängert werden.<br />
Wenn der ERA nicht bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 abgeschlossen wird, werden die<br />
Tabellenwerte zur nächsten Tarifperiode um 1,3645 % erhöht und bilden die Basis<br />
für die nachfolgende Erhöhung der Entgelte.
8<br />
D. Weitere Regelungen<br />
1. Die abzuschließenden Abkommen über Lohn, Gehalt und Ausbildungsvergütungen<br />
treten am 1. März 2002 in Kraft. Sie sind mit Monatsfrist erstmals kündbar <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />
2003.<br />
2. Es wird eine Maßregelungsklausel vereinbart, die diesem <strong>Verhandlungsergebnis</strong> als<br />
Anlage 3 beigefügt ist.<br />
3. Die Lohnrahmentarifverträge und die Gehaltsrahmentarifverträge werden rückwirkend<br />
ab 1. März 2002 wieder in Kraft gesetzt; sie sind kündbar mit einer Frist von einem<br />
Monat <strong>zum</strong> Monatsende.<br />
4. Es wird eine beiderseitige Erklärungsfrist bis <strong>zum</strong> 13. Juni 2002, vereinbart. Stillschweigen<br />
gilt als Zustimmung.<br />
Darmstadt, den <strong>28</strong>. Mai 2002<br />
Verband der Metall- und Elektro-Industrie<br />
Hessen e. V.<br />
Industriegewerkschaft Metall<br />
Bezirksleitung Frankfurt<br />
.................................................................... ..........................................................<br />
Verband der Metall- und Elektroindustrie<br />
Rheinland-Rheinhessen e. V.<br />
..................................................................
9<br />
Verband der Pfälzischen Metall- und<br />
Elektroindustrie e. V.<br />
...................................................................<br />
Verband der Metall- und Elektroindustrie<br />
des Saarlandes e. V.<br />
...................................................................
10<br />
Die neuen Entgeltgruppen für M+E MITTE<br />
aus dem Verhandlungsstand 18. April 2002<br />
E 1<br />
Einfache Tätigkeiten, die nach einer zweckgerichteten Einarbeitung und Übung von<br />
bis zu 4 Wochen verrichtet werden können.<br />
Es ist keine berufliche Vorbildung erforderlich.<br />
E 2<br />
Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt sind.<br />
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches<br />
Anlernen von bis zu 6 Monaten erworben werden.<br />
E 3<br />
Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind.<br />
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches<br />
Anlernen von mehr als 6 Monaten erworben werden.<br />
E 4<br />
Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung teilweise festgelegt sind.<br />
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens<br />
2-jährige fachspezifische Ausbildung erworben werden.<br />
E 5<br />
Sachbearbeitende Aufgaben und / oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend<br />
festgelegt sind.<br />
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene<br />
mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.<br />
E 6<br />
Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und / oder schwierige Facharbeiten, deren<br />
Erledigung überwiegend festgelegt sind.
11<br />
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene<br />
mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige<br />
Berufserfahrung erworben werden.<br />
E 7<br />
Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und / oder besonders schwierige und<br />
hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt sind.<br />
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene<br />
mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens<br />
2-jährige Fachausbildung oder zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die<br />
durch langjährige Berufserfahrung erworben werden.<br />
E 8<br />
Ein Aufgabengebiet, das im Rahmen von bestimmten Richtlinien erledigt wird oder<br />
hochwertigste Facharbeiten, die hohes Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung<br />
erfordern.<br />
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene<br />
mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens<br />
2-jährige Fachausbildung erworben werden sowie zusätzliche Kenntnisse<br />
und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden.<br />
E 9<br />
Ein erweitertes Aufgabengebiet, das im Rahmen von Richtlinien erledigt wird.<br />
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer<br />
mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden.<br />
Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine abgeschlossene mindestens<br />
3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige<br />
Fachausbildung und eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle<br />
Weiterbildung<br />
oder<br />
auf einem anderen Weg erworben werden.<br />
E 10<br />
Ein Aufgabenbereich, der im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird.<br />
Erforderlich sind Kenntnissee und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer<br />
mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden und Fachkenntnisse<br />
durch mehrjährige spezifische Berufserfahrung.<br />
Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben<br />
werden.
12<br />
E 11<br />
Ein erweiterter Aufgabenbereich, der teilweise im Rahmen von allgemeinen Richtlinien<br />
erledigt wird.<br />
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer<br />
mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden sowie Fachkenntnisse<br />
und langjährige spezifische Berufserfahrung.<br />
Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben<br />
werden.<br />
Darmstadt, den <strong>28</strong>. Mai 2002
13<br />
Die Tarifvertragsparteien halten folgende Schritte zur systembedingten Kostenneutralität<br />
fest:<br />
Die Tarifvertragsparteien haben sich mit dem Tarifergebnis <strong>vom</strong> <strong>28</strong>. Mai 2002 darüber geeinigt,<br />
dass das Bezugsentgelt des neuen Entgeltrahmentarifvertrages per Mai 2002 1.962,-- €<br />
beträgt. Die strukturbedingten Mehrkosten betragen 2,79 %. Um diesen Prozentsatz liegt das<br />
Tarifvolumen des Entgeltrahmentarifvertrages über dem Tarifvolumen der bisherigen Lohnund<br />
Gehaltstarifabkommen. Dazu wird folgendes vereinbart:<br />
- Die Tarifvertragsparteien vereinbaren Modellbetriebe, die für die Branchenstruktur<br />
in den jeweiligen Tarifgebieten in M+E MITTE repräsentativ sind und<br />
vereinbaren ihre Gewichtung zueinander.<br />
- Es werden Niveaubeispiele vereinbart. Danach werden die Arbeitsaufgaben in<br />
den Modellbetrieben eingestuft.<br />
- Die Arbeitsaufgaben und ihre Anforderungen werden in einem weiteren Schritt auf der<br />
Basis der geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge bewertet (Ist).<br />
- Die Anteile der Zeit-, Akkord- und Prämienlöhner und der Angestellten in den Modellbetrieben<br />
werden festgelegt.<br />
- Für einen Soll-/Ist-Vergleich werden alle ERA-relevanten tariflichen Entgeltbestandteile<br />
berücksichtigt (Grundentgelt, leistungs- und erfolgsabhängige Entgeltbestandteile, ggf.<br />
tarifliche Zulagen).<br />
- Ermittlung der ERA-Kosten auf der Grundlage der von den Tarifvertragsparteien angestrebten<br />
Entgeltlinie(n).<br />
Durch die ERA-Strukturkomponenten werden Mehrkosten von bis zu 2,79 % im Rahmen<br />
allgemeiner Tariferhöhungen kompensiert.
14<br />
Zwischen den<br />
Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V.,<br />
Frankfurt am Main<br />
Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V.,<br />
Koblenz<br />
Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V.,<br />
Neustadt<br />
Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V.,<br />
Saarbrücken<br />
- einerseits -<br />
und der<br />
Industriegewerkschaft<br />
Metall<br />
Bezirksleitung Frankfurt am Main<br />
- andererseits -<br />
wird folgende<br />
Maßregelungsklausel<br />
vereinbart:<br />
1. Jede Maßregelung von Beschäftigten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifbewegung<br />
in der Metall- und Elektroindustrie in ihren Verbandsgebieten 2002 unterbleibt<br />
oder wird rückgängig gemacht, falls sie bereits erfolgt ist.<br />
2. Schadensersatzansprüche aus Anlass der Teilnahme an der Tarifbewegung 2002 entfallen.<br />
3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, aus Anlass der Tarifbewegung 2002 keine<br />
Rechtsstreitigkeiten gegeneinander zu führen.<br />
4. Altersteilzeitbeschäftigte erhalten die Gelegenheit, streikbedingte Ausfallzeiten nachzuarbeiten.<br />
5. Eine Kürzung des Pauschalbetrages wegen der Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen<br />
findet nicht statt.<br />
6.<br />
Neustadt/Weinstraße, den <strong>28</strong>. Mai 2002<br />
Verband der Metall- und Elektro-<br />
Industriegewerkschaft Metall<br />
Unternehmen Hessen e.V.,<br />
Bezirksleitung Frankfurt am<br />
Main<br />
Frankfurt am Main<br />
.............................................................<br />
..........<br />
Verband der Metall- und Elektroindustrie<br />
Rheinland-Rheinhessen e.V.,<br />
Koblenz<br />
.............................................
15<br />
.............................................................<br />
Verband der Pfälzischen Metallund<br />
Elektroindustrie e.V.,<br />
Neustadt<br />
.............................................................<br />
Verband der Metall- und Elektroindustrie<br />
des Saarlandes e.V.,<br />
Saarbrücken<br />
.............................................................
16<br />
<strong>Protokollnotizen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Verhandlungsergebnis</strong> <strong>vom</strong> <strong>28</strong>. Mai 2002<br />
Zu Ziff. A. 9.:<br />
Die Anbindung erfolgt ab 1. Juni 2003.<br />
Bei In-Kraft-Treten des Entgeltrahmentarifvertrages werden die Anbindungsprozentsätze<br />
kostenneutral neu festgelegt.<br />
Zu Ziff. C. 3.:<br />
Überlegungen <strong>zum</strong> weiteren Verlauf der ERA-Verhandlungen:<br />
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass als Bezugspunkt des<br />
neuen Entgeltrahmentarifvertrages die Höhe des Entgelts der zukünftigen<br />
Entgeltgruppe 6 mit 1.962,-- € angenommen wird. Bisher herrscht keine Einigkeit<br />
darüber, ob es im neuen System Stufen geben wird, fall ja, bezieht<br />
sich der Betrag auf die Hauptstufe.<br />
Die inhaltlichen Anforderungen der zukünftigen Entgeltgruppe 6 gem. Anlage 1 des <strong>Verhandlungsergebnis</strong>ses<br />
entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der heutigen Lohngruppe<br />
7 des Lohnrahmentarifvertrages bzw. der Gehaltsgruppe K/T 3 des Gehaltsrahmentarifvertrages<br />
des Landes Hessen bzw. der entsprechenden Lohn- und Gehaltsgruppen der<br />
Rahmentarifverträge der übrigen Tarifgebiete.<br />
Die Tarifvertragsparteien bestätigen übereinstimmend, dass der Geldwert der zukünftigen<br />
Entgeltgruppe E 1 dem Geldwert der heutigen untersten Lohngruppe entspricht.<br />
Bei der Festlegung der einheitlichen Leistungszulage von 10 % sind die Tarifvertragsparteien<br />
davon ausgegangen, dass 3 % der Leistungszulage für Zeitlöhner in Grundentgeltbestandteile<br />
umgewandelt werden und der Akkordrichtsatz hierin aufgeht. Für die Anpassung der<br />
Prämienlöhne werden die Tarifvertragsparteien einen entsprechenden Umrechnungsfaktor<br />
vereinbaren.
17<br />
<strong>Verhandlungsergebnis</strong><br />
Zwischen<br />
dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.V.<br />
und<br />
der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Hannover<br />
Verwaltungsstellen Osnabrück und Rheine<br />
wird für das Tarifgebiet Osnabrück-Emsland folgendes vereinbart:<br />
1. Für die Monate März, April und Mai 2002 gelten die Tabellen über Löhne und Gehälter,<br />
gültig ab 1. Mai 2001, weiter.<br />
2. Mit der Entgeltabrechnung Juni 2002 erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer und<br />
Angestellten für Mai 2002 einen Ausgleich in Höhe von 4 % der durchschnittlichen<br />
tariflichen Monatsentgelte.<br />
Dieser wird in Form einer Pauschale von 120,00 € an die gewerblichen Arbeitnehmer<br />
und Angestellten mit Ausnahme der Auszubildenden gezahlt.<br />
Hierzu gelten die Bestimmungen von § 3 des Lohnabkommens und § 3 des Gehaltsabkommens<br />
<strong>vom</strong> 5. April 2000. Damit sind alle Ansprüche abgegolten, die sich<br />
aus der Erhöhung des Tariflohns oder -gehalts für Mai 2002 ergeben.<br />
3. Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt<br />
4 %, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %. Diese Erhöhungen werden jeweils<br />
wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:<br />
3.1 Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Löhne und Gehälter um 3,1 % erhöht, mit<br />
Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %.<br />
Dabei wird für gewerbliche Arbeitnehmer der Ecklohn der Monatsgrundentgelttabelle<br />
(Lohngruppe 9 = 100 %) erhöht. Die übrigen Monatsgrundentgelte und Akkordrichtsätze<br />
errechnen sich unter Anwendung des unveränderten Lohnschlüssels.
18<br />
3.1.1 Im Hinblick auf den künftigen ERA-TV erfolgen die Erhöhungen für Angestellte<br />
durch unterschiedliche Steigerungen der Grundgehälter und Leistungszulagen.<br />
a) Grundgehälter<br />
Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Gehälter um 1,6 % und mit Wirkung ab 1. Juni<br />
2003 um weitere 1,1 % erhöht.<br />
b) Tarifliche Leistungszulage<br />
Die jeweilige individuelle Leistungszulage für Angestellte wird ab<br />
1. Juni 2002 um 1,5 %-Punkte und ab 1. Juni 2003 um weitere<br />
1,5 %-Punkte erhöht.<br />
Somit beträgt die individuelle Leistungszulage für Angestellte ab<br />
1. Juni 2002 mindestens 1,5 % und ab 1. Juni 2003 mindestens 3,0 %.<br />
Bei diesem Bestandteil der Leistungszulage handelt es sich um individuelle,<br />
garantierte Zulagen, die nicht mit bestehenden tariflichen Zulagen verrechenbar<br />
sind und einen individuellen Anspruch unabhängig von der Beschäftigungsdauer darstellen.<br />
§ 5 Ziff. 2 Gehaltsrahmentarifvertrag wird dahingehend geändert, dass die Leistungszulage<br />
für Angestellte im Durchschnitt des Betriebes ab<br />
1. Juni 2002 9,5 % (einschließlich der Garantie-Leistungszulage) und ab 1. Juni 2003<br />
11 % (einschließlich der Garantie-Leistungszulage) beträgt.<br />
3.2 Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA-<br />
Strukturkomponenten.<br />
3.2.1 Die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten (ohne die Auszubildenden)<br />
erhalten:<br />
a) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Juni<br />
2002 bis 31. Dezember 2002 mit der Abrechnung von Juli 2002 die erste ERA-<br />
Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt:<br />
8,24 x 0,9 % : 1,031 x Tarifeinkommen<br />
b) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Januar<br />
2003 bis 31. Mai 2003 mit der Abrechnung von April 2003 die erste ERA-<br />
Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt:<br />
5,00 x 0,9 : 1,031 x Tarifeinkommen
19<br />
c) für die Zeit <strong>vom</strong> 1. Juni<br />
2003 bis 31. Dezember 2003 mit der Abrechnung von September 2003 die<br />
zweite ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie<br />
folgt:<br />
8,24 x 0,5 % : 1,026 x Tarifeinkommen<br />
Tarifeinkommen im Sinne von a) bis c) ist das individuelle regelmäßige Monatsentgelt<br />
des Auszahlungsmonats ( feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable<br />
Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung), soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß<br />
Ziff. 3.1. dieser Vereinbarung war.<br />
Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Einmalzahlungen können betrieblich<br />
vereinbart werden. Bei ratierlicher Auszahlung behalten die Zahlungen ihren Charakter<br />
als Einmalzahlung.<br />
3.2.2 Für die ERA-Strukturkomponenten gelten die Bestimmungen von § 3 Abs. 1 bis 5<br />
Lohnabkommen und § 3 Abs. 1 bis 5 Gehaltsabkommen <strong>vom</strong> 5. April 2000 entsprechend<br />
mit der Maßgabe, dass bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Beschäftigten<br />
eine anteilige Rückzahlung erfolgt.<br />
3.2.3 Für den Zeitraum <strong>vom</strong> 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 wird die erste Strukturkomponente<br />
von 0,9 % <strong>zum</strong> Ende des laufenden Geschäftsjahres <strong>zum</strong> Zwecke der<br />
ERA-Einführung bereitgestellt (sog. Betrieblicher ERA-Anpassungsfonds).<br />
Dies bedeutet: 0,9 % x 8,24 x Tabellenwert Mai 2003<br />
Einzelheiten hierzu müssen noch geregelt werden.<br />
3.3 Für die Monate März und April 2002 gelten die Ausbildungsvergütungen, gültig ab 1.<br />
März 2000, weiter.<br />
3.3.1 Mit Wirkung ab 1. Mai 2002 werden die Ausbildungsvergütungen um 4 % erhöht, mit<br />
Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 % und betragen:<br />
01.05.2002 01.06.2003<br />
1. Ausbildungsjahr 641,00 € 661,00 €<br />
2. Ausbildungsjahr 674,00 € 695,00 €<br />
3. Ausbildungsjahr 7<strong>28</strong>,00 € 751,00 €
20<br />
4. Ausbildungsjahr 783,00 € 807,00 €<br />
3.3.2 Im Rahmen der Einführung des ERA wird über eine prozentuale Anbindung der<br />
Ausbildungsvergütungen an das Eckentgelt (Hauptstufe) verhandelt. Hierdurch darf<br />
keine Kostensteigerung erfolgen.<br />
4. Verursacht die Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen eine Gefährdung der<br />
wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens, können Arbeitgeber und<br />
Betriebsrat bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen.<br />
Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen<br />
prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag <strong>zum</strong> Erhalt des Unternehmens und der<br />
Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten<br />
Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzepts<br />
und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit<br />
der Sonderregelung.<br />
5. VME Osnabrück-Emsland und IG Metall haben inhaltliche Vorarbeiten für ein Entgeltrahmenabkommen<br />
geleistet. Beide Tarifvertragsparteien sind entschlossen, eine<br />
Neubewertung von Arbeit mit dem Entgeltrahmenabkommen zu verwirklichen.<br />
5.1 Die Tarifvertragsparteien vereinbaren folgende wesentliche Eckpunkte <strong>zum</strong> ERA:<br />
• Systembedingte Mehrkosten des ERA werden mit 2,79 % angenommen.<br />
• Diese Mehrkosten werden im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen durch ERA-<br />
Strukturkomponenten kompensiert.<br />
• Falls erforderlich, werden sich die Tarifvertragsparteien auf weitere Möglichkeiten der<br />
Kompensation einigen, so z. B. auf Umwandlung von Leistungsanteilen in einer noch zu<br />
bestimmenden Höhe.<br />
• Die Höhe des Eckentgelts in der Hauptstufe bewegt sich zwischen<br />
1.950,00 € und 2.000,00 €. Auf dieser Basis werden die ERA-Kosten ermittelt.<br />
• Das einheitliche variable leistungsabhängige Entgelt und die tariflichen Leistungszulagen<br />
im Zeitentgelt betragen im Entgeltgruppendurchschnitt 10 bis 14 %.
21<br />
Bei der Ermittlung des Gruppendurchschnitts werden die Entgelte aller Beschäftigten erst<br />
mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwölf Monaten einbezogen.<br />
• Die betrieblichen Kosten des ERA-TV werden <strong>zum</strong> Stichtag seiner Einführung im Betrieb<br />
ermittelt. Zur Berücksichtigung absehbarer Strukturveränderungen kann durch freiwillige<br />
Betriebsvereinbarung ein späterer Stichtag für die Ermittlung vereinbart werden.<br />
Zur Feststellung der systembedingten betrieblichen Kosten wird die betriebliche Entgeltsumme<br />
auf Basis der bestehenden Tarifverträge mit der Entgeltsumme auf Basis des<br />
ERA-TV <strong>zum</strong> Stichtag verglichen. Die Betriebsparteien können für den Vergleich eine<br />
Durchschnittsbetrachtung über mehrere Monate vereinbaren.<br />
Zusätzlich sind bei den betrieblichen Kosten des ERA-TV die Effekte aus der Anpassung<br />
der Über- und Unterschreiter zu berücksichtigen.<br />
Die um das ERA-Strukturvolumen von 2,79 % reduzierten betrieblichen Kosten sind im<br />
Falle von Mehrkosten in folgenden Schritten für fünf Jahre zu kompensieren:<br />
a) Anrechnungen von in den Kostenvergleich nicht einbezogenen Entgelten jeglicher Art<br />
und Herkunft. Es gilt der Grundsatz: „Individuelle und kollektive Anrechnungen gehen vor<br />
kollektivem Ausgleich“.<br />
b) Anrechnung von wegfallenden Ausgleichszulagen.<br />
c) Verwendung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds.<br />
d) Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Reduzierung der tariflichen Jahressonderzahlung.<br />
Alternativ dazu können die Betriebsparteien das tarifliche Leistungsentgelt, die<br />
zusätzliche Urlaubsvergütung befristet <strong>zum</strong> Ausgleich verwenden.<br />
Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des ERA-TV<br />
sind die Einsparungen durch folgende Schritte für fünf Jahre an die Beschäftigten<br />
weiterzugeben:<br />
a) Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten.<br />
b) Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahresonderzahlung.<br />
• Die ERA-Strukturkomponente wird jeweils im ersten Jahr an die Beschäftigten ausgezahlt<br />
und in den folgenden Jahren dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt.
22<br />
Nach Erreichen von 2,79 % Strukturkomponente im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen<br />
wird der entsprechende Betrag bis zur betrieblichen Einführung des ERA-TV jährlich<br />
an jeden Beschäftigten ausgezahlt und entfällt anschließend. Sind die Betriebsparteien<br />
der Auffassung, dass <strong>zum</strong> Ausgleich der betrieblichen Mehrkosten ein weiterer Aufbau<br />
des ERA-Anpassungsfonds sinnvoll ist, so können sie bis zur betrieblichen Einführung<br />
des ERA-TV an Stelle der Auszahlung an die Beschäftigten bis zu insgesamt 6 % dem<br />
Fonds zuführen.<br />
5.2 Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass durch diese Tarifvereinbarung erst<br />
1,4 %-Punkte der ERA-Mehrkosten von 2,79 % überbrückt sind. Das Entgeltrahmenabkommen<br />
kann in den Betrieben erst in Kraft treten, wenn diese Differenz<br />
durch entsprechende Tarifabschlüsse vollständig überbrückt ist. Die Tarifvertragsparteien<br />
sind sich einig, dass dabei das Gesamtvolumen der künftigen Tariferhöhungen<br />
unabhängig von der Höhe der jeweiligen ERA-Strukturkomponente ist.<br />
5.3 Daraus ergibt sich folgender Zeitplan:<br />
- Die Verhandlungen <strong>zum</strong> ERA werden <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 abgeschlossen.<br />
Die Tarifvertragsparteien streben einen früheren Abschluss an.<br />
- Die Betriebe können sich auf die ERA-Einführung zwei Jahre vorbereiten.<br />
- Die betriebliche Einführung des ERA-TV erfolgt in einem anschließenden Zeitraum von<br />
zwei Jahren, also spätestens bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2007.<br />
- Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann dieser Einführungszeitraum um ein Jahr<br />
verlängert werden.<br />
6. Die Tarifverträge über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen treten am 1.<br />
März 2002 in Kraft und sind frühestens <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 mit einer Frist von<br />
einem Monat jeweils <strong>zum</strong> Ende eines jeden Kalendermonats kündbar.<br />
Wenn bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 der ERA-TV nicht abgeschlossen wird, werden<br />
die Tabellenwerte der Lohn- und Gehaltsabkommen zur nächsten Tarifperiode um<br />
1,3645 % vorwegerhöht und bilden die Basis für die nachfolgende Erhöhung der<br />
Entgelte.<br />
7. Der Lohnrahmentarifvertrag <strong>vom</strong> 20. Februar 1975 und der Gehaltsrahmentarifvertrag<br />
<strong>vom</strong> 25. November 1980 – mit der Änderung gemäß 3.1.1 b)<br />
3. Absatz dieses <strong>Verhandlungsergebnis</strong>ses – werden wieder in Kraft gesetzt und
23<br />
können mit einer Frist von einem Monat jeweils <strong>zum</strong> Ende eines jeden Kalendermonats,<br />
erstmals <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003, gekündigt werden.<br />
8. Erklärungsfrist: 7. Juni 2002, 14.00 Uhr. Stillschweigen gilt als Zustimmung.<br />
Osnabrück, 29. Mai 2002<br />
Verband der Metall-<br />
Industriegewerkschaft Metall<br />
und Elektroindustrie Bezirksleitung Hannover<br />
Osnabrück-Emsland e.V.<br />
Verwaltungsstellen Osnabrück und Rheine