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EBM 2002

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Die Gebühr nach Nr. 5 ist nicht<br />

berechnungsfähig, wenn Sprechstunden vor 8<br />

oder nach 20 Uhr stattfinden oder Patienten zu<br />

diesen Zeiten bestellt werden.<br />

Neben Besuchen nach Nr. 32 ist die Gebühr<br />

nach Nr. 5 nicht berechnungsfähig.<br />

6 Gebühr für andere als in der Leistung nach Nr.<br />

5 aufgeführte Formen der Inanspruchnahme<br />

des Arztes<br />

(z. B. im Rahmen einer Sprechstunde) durch<br />

einen Patienten an Samstagen - außer bei<br />

telefonischer Inanspruchnahme von 8 bis 12<br />

Uhr -, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,<br />

am 24. und 31. Dezember ................ 200<br />

Im Rahmen derselben Inanspruchnahme des<br />

Arztes - auch bei Gruppenbehandlungen - sind<br />

die Gebühren nach den Nrn. 5 oder 6 nur<br />

einmal berechnungsfähig.<br />

Die Gebühren nach den Nrn. 5 oder 6 sind<br />

nicht berechnungsfähig bei telefonischen<br />

Befundmitteilungen.<br />

II.<br />

Beratungs- und<br />

Betreuungsgrundleistungen<br />

Die Leistungen des Abschnitts B II.1. sind nur<br />

von Hausärzten gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V<br />

berechnungsfähig.<br />

Neben den einmal im Behandlungsfall<br />

abrechnungsfähigen Leistungen nach den Nrn.<br />

12, 14, 15 und 20 sind die Leistungen nach<br />

den Nrn. 10, 11 und 17 in demselben<br />

Behandlungsfall (Quartal) nicht<br />

berechnungsfähig.<br />

Die Leistungen nach den Nrn. 12, 14, 15, 16<br />

und 20 sind in demselben Behandlungsfall<br />

nicht nebeneinander berechnungsfähig.<br />

Die Leistungen nach den Nrn. 10, 11, 17 und<br />

21 sind nicht mehrfach an demselben Tag und<br />

nicht nebeneinander berechnungsfähig.<br />

Bei einer Gesprächsdauer von mehr als 30<br />

Minuten ist zusätzlich zu den Leistungen nach<br />

den Nrn. 10, 11 und 17 der Zuschlag Nr. 18<br />

berechnungsfähig.<br />

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