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EBM 2002

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Fallzahlbereich B = Alle Fälle von mehr als 50 %<br />

bis 150 % des regionalen<br />

Fallzahldurchschnittes des<br />

Jahres 1995 der Arztgruppe<br />

Fallzahlbereich C = darüber hinausgehende Fallzahlen<br />

Für die Fälle des Fallzahlbereiches A wird die<br />

Fallpunktzahl für das Praxisbudget nach Nr. 1.5 um<br />

10 % angehoben, für die Fälle des<br />

Fallzahlbereiches B erfolgt eine Absenkung um<br />

10 %, für Fälle des Fallzahlbereiches C eine<br />

Absenkung um 20 %.<br />

Für Gemeinschaftspraxen und Praxen mit<br />

angestellten Dauerassistenten (§ 95 Abs. 9<br />

SGB V , § 32 b Ärzte - Zulassungsverordnung) gilt<br />

die vorgenannte Regelung je Arzt.<br />

Erläuterung der KBV:<br />

Beispielrechnung:<br />

Der regionale Fallzahldurchschnitt des Jahres 1995 einer Arztgruppe sei 800 Fälle<br />

im Kalendervierteljahr, die Fallpunktzahl für das Praxisbudget dieser Arztgruppe<br />

betrage 1.000 Punkte: Somit erhalten alle Ärzte dieser Arztgruppe für den 1. bis<br />

400. Behandlungsfall über alle Kassenarten 1.100 Punkte. Für den 401. bis 1.200.<br />

Fall erhalten alle Ärzte der Arztgruppe für das Praxisbudget 900 Punkte. Ab dem<br />

1.201. Fall erhalten alle Ärzte der Arztgruppe für das Praxisbudget 800 Punkte.<br />

3. Anpassung der Fallpunktzahlen für die<br />

Praxisbudgets an die regionalen<br />

Versorgungsstrukturen<br />

Die Kassenärztlichen Vereinigungen berechnen die<br />

regionalen Fallpunktzahlen für die Praxisbudgets<br />

nach der Formel in Anlage 3. Ergibt sich dabei für<br />

mindestens eine Arztgruppe eine Abweichung von<br />

mehr als 3 % von den durchschnittlichen über alle<br />

Versicherten berechneten Fallpunktzahlen des<br />

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, sind die so<br />

berechneten regionalen Fallpunktzahlen für alle<br />

Arztgruppen nach Nr. 1.5 anzuwenden.<br />

4. Zusatzbudgets für definierte Leistungsbereiche<br />

Für die in den Nrn. 4.1 und 4.2 aufgeführten<br />

Leistungsbereiche werden Zusatzbudgets gebildet.<br />

Ein Arzt hat Anspruch auf die gebietsbezogenen<br />

Zusatzbudgets nach Nr. 4.1, wenn er die<br />

zutreffende Gebiets- oder<br />

Schwerpunktbezeichnung führt. Gegebenenfalls ist<br />

zusätzlich der Nachweis einer Qualifikation nach<br />

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