17.11.2013 Aufrufe

Anteile an assoziierten Unternehmen - VEB

Anteile an assoziierten Unternehmen - VEB

Anteile an assoziierten Unternehmen - VEB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

IAS 28<br />

<strong>Anteile</strong> <strong>an</strong> <strong>assoziierten</strong> <strong>Unternehmen</strong><br />

Lösungen<br />

Aufgabe<br />

Aufgabe 1: Informationsbeschaffung<br />

Der massgebliche Einfluss auf assoziierte <strong>Unternehmen</strong> bringt zwar gewisse Einblicks- und<br />

Mitbestimmungsrechte mit sich, jedoch können sich - vertragliche Ausbedingung vorbehalten<br />

- Probleme bei der Informationsbeschaffung ergeben. So dürften der Anpassung des Abschlusses<br />

der <strong>assoziierten</strong> Gesellschaft <strong>an</strong> die konzerneinheitliche Bewertung erhebliche<br />

Hürden in den Weg gestellt werden.<br />

Im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Equity-Methode wichtige Konsolidierungsregeln sind die Frage<br />

nach dem einheitlichen Stichtag, der Gliederung und Bewertung des Konzernabschlusses,<br />

der Zwischengewinneliminierung und der latenten Steuern.<br />

Fallstudie<br />

Fallstudie 1: Möglicher Missbrauch der Equity-Methode<br />

Ein Konzern k<strong>an</strong>n wesentliche Teile von Verlust erleidenden oder stark verschuldeten Gesellschaften<br />

dergestalt umstrukturieren, dass er sie "At equity" in der Konzernbil<strong>an</strong>z bewertet.<br />

Das k<strong>an</strong>n zum Beispiel derart erfolgen, dass seine direkte Beteiligung knapp unter 50%<br />

Prozent (der Stimmen) <strong>an</strong> einer Beteiligung oder Zwischenholding beträgt, welche die Verluste<br />

erleidenden oder stark verschuldeten (evtl. überschuldeten) Gesellschaften hält. Das<br />

Kapital dieser Subholding ist nicht vollständig liberiert (z.B. für eine W<strong>an</strong>del- oder Options<strong>an</strong>leihe<br />

bestehen Reserveaktien, evtl. nicht einbezahltes Aktienkapital). Die Stimmrechte des<br />

nicht liberierten Kapitals ruhen aber nicht, so dass die Holding effektiv doch über 50% der<br />

Stimmen kontrolliert. In den Konsolidierungskreis werden lediglich Gesellschaften einbezogen,<br />

die aufgrund ihrer Bil<strong>an</strong>zrelationen das Konzernbil<strong>an</strong>zbild beschönigen (z.B. 100% Fin<strong>an</strong>zgesellschaften,<br />

die häufig reine Equity-Gesellschaften sind oder den Kapitalmarkt be<strong>an</strong>spruchen).<br />

Die De facto-Mehrheitsbeteiligung (46% + 7% = 53%) <strong>an</strong> der Gesellschaft X, die Verluste<br />

erleidet, wird gemäss der Equity-Methode in die Konzernrechnung der Holding einbezogen.<br />

Dadurch fliessen zwar deren Verluste in die Konzernrechnung ein, nicht aber deren Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Dritten (Off bal<strong>an</strong>ce sheet fin<strong>an</strong>cing).<br />

Dadurch wird im Konzernabschluss das Fremdfin<strong>an</strong>zierungsverhältnis (Debt : equity ratio)<br />

völlig verzehrt dargestellt: Die Verbindlichkeiten der at Equity bewerteten Gesellschaft X wird<br />

nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen. Die Debt-equity-ratio, welche zum Beispiel bei<br />

der Kreditvergabe von B<strong>an</strong>ken eine wesentliche Kenngrösse darstellt, wird in einem solchen<br />

Fall viel zu klein ausgewiesen.<br />

Ein solches Vorgehen widerspricht klar dem Prinzip des den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechenden Einblicks in die Vermögens-, Fin<strong>an</strong>z- und Ertragslage (True <strong>an</strong>d fair view)<br />

des Konzerns. Falls dem Konsolidierungskreis mehrheitlich Fin<strong>an</strong>zgesellschaften konsolidiert<br />

sein sollten, ist dies ein weiterer Hinweis auf einen solchen Verstoss: Wie k<strong>an</strong>n beispielsweise<br />

ein Industriekonzern einen konsolidierten Abschluss ausweisen, und die Mehrheit oder<br />

wesentliche Teile der operativen Gesellschaften (die er tatsächlich beherrscht) nicht in den<br />

Konsolidierungskreis einbeziehen, sondern in erster Linie Fin<strong>an</strong>zgesellschaften?<br />

Einige der spektakulären Unternehmungszusammenbrüche in der Schweiz hängen mit dem<br />

missbräuchlichen Gebrauch der Equity-Methode zusammen. Wären die de facto beherrsch-<br />

Seite 1/2


IAS 28 <strong>Anteile</strong> <strong>an</strong> <strong>assoziierten</strong> <strong>Unternehmen</strong> Lösungen<br />

ten Subkonzerngruppen voll konsolidiert worden, wäre die schmale oder fehlende Eigenkapitaldecke<br />

bzw. die massiven Goodwill-Positionen schon früh zum Vorschein getreten und hätten<br />

als Krisensignal gedient.<br />

IAS 28 Seite 2/2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!