Merkblatt Kreislaufwirtschaftsgesetz - Transporteure
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unserem Kunden<br />
die Verpackungen<br />
wieder zurück.<br />
Was müssen<br />
wir veranlassen?<br />
Muss die Behörde<br />
mir eine Beförderernummer<br />
zuteilen,<br />
wenn ich nichtgefährliche<br />
Abfälle<br />
befördere?<br />
Muss unser Unternehmen<br />
bei<br />
allen Behörden,<br />
in deren Bereiche<br />
wir nichtgefährliche<br />
Abfalle<br />
befördern, eine<br />
eigenständige<br />
Anzeige abgeben?<br />
Kann die Anzeige<br />
auch formlos<br />
erfolgen?<br />
Werden ausländische<br />
Registrierungen<br />
und<br />
Erlaubnisse<br />
anerkannt?<br />
Kann die Behörde<br />
die Anzeige<br />
einschränken?<br />
fährlichen Abfall (Schlüsselnummer 15 01 01). Hier ist vor Transportdurchführung<br />
eine Anzeige bei der zuständigen Behörde abzugeben.<br />
Beim Transport ist das Fahrzeug mit den A-Schildern zu kennzeichnen.<br />
Dies regelt die Nachweisverordnung (NachwV). Dort heißt es in § 28 Absatz<br />
1: „Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-,<br />
Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden durch die zuständige<br />
Behörde erteilt.“ Es steht hier allerdings nichts von „Anzeige“.<br />
Der Passus „werden erteilt“ bedeutet verwaltungsrechtlich, dass die Behörde<br />
diese Nummer zuteilen muss. Ohne eine solche Beförderernummer kann<br />
übrigens später die Anzeige nicht im behördlichen Abfallüberwachungssystem<br />
System ASYS erfasst werden.<br />
Nein,<br />
das regelt § 53 Abs. 1 KrWG: Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem<br />
der Anzeigende seinen Hauptsitz hat. Damit sind sie ihrer Verpflichtung<br />
nachgekommen. Sie müssen dann nicht bei anderen Behörden auch noch<br />
eine Anzeige abgeben.<br />
Ja,<br />
die Vollzugshinweise zu den §§ 53 bis 55 des neuen <strong>Kreislaufwirtschaftsgesetz</strong>es<br />
(KrWG) vom 18. Mai 2012 sagen hierzu:<br />
Für die Anzeige gibt es bis zum Erlass einer entsprechenden konkretisierenden<br />
Verordnung keine besonderen Formvorschriften. Die Anzeige ist daher<br />
formlos möglich. Verwenden Sie die unter Nr. 42 gemachten Angaben.<br />
Dies regelt § 53 Abs. 4 KrWG:<br />
„Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder<br />
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen<br />
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die<br />
betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen<br />
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind.<br />
Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen<br />
Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie<br />
sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.“<br />
Die Details sind jedoch momentan noch nicht geklärt. Dies wird mittels einer<br />
Rechtsverordnung definiert werden. Der BGL hat das BMU schon auf diese<br />
Problematik hingewiesen. Das BMU sowie die Länder sehen sich nicht in der<br />
Lage abzuschätzen, inwieweit ausländische Registrierungen und Erlaubnisse,<br />
auch unter dem Hinblick der EU-Dienstleistungsrichtlinie, als gleichwertig<br />
angesehen werden können. Die meisten der unteren Abfallbehörden gehen<br />
davon aus, dass bei Kabotage eine Erlaubnis bzw. Anzeige erforderlich ist.<br />
Nach BGL-Auffassung sind sicherlich Genehmigungen wie in Luxemburg,<br />
Italien oder in Wallonien für die Beförderung gefährlicher Abfälle als adäquat<br />
anzusehen. Wie sich dies bei schlichten Registrierungen (z.B. in Dänemark,<br />
Niederlande und Österreich) verhält, ist nach wie vor offen. Hier dürfte eine<br />
Einzelfallprüfung hinsichtlich der Gleichwertigkeit notwendig sein. Besonders<br />
problematisch wird die Sachlage in solchen Staaten, die über keinerlei Registrierung<br />
bzw. Genehmigung verfügen (z.B. Schweiz). Der BGL berät das<br />
BMU diesbezüglich.<br />
Ja,<br />
das regelt § 53 Abs. 3 KrWG: Die zuständige Behörde kann die angezeigte<br />
Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen<br />
für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit<br />
erforderlich ist.<br />
<strong>Merkblatt</strong> zur Einführung der Anzeigepflicht zum 1. Juni 2012 ǀ Stand: 1.Juni 2012 ǀ 10