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Merkblatt Kreislaufwirtschaftsgesetz - Transporteure

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2. Fragen und Antworten rund um das neue Anzeigeverfahren für<br />

nichtgefährliche Abfälle<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Was sind nichtgefährliche<br />

Abfälle?<br />

Was sind gefährliche<br />

Abfälle?<br />

Ab wann gilt die<br />

Anzeigepflicht?<br />

Muss ich die<br />

Beförderung<br />

nichtgefährlicher<br />

Abfälle anzeigen?<br />

Dies regelt die Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Diese enthält eine Auflistung<br />

aller Abfälle. Abfälle, die kein Sternchen („ * “) haben, sind nicht gefährlich.<br />

Das sind solche Abfälle, die angezeigt werden müssen. Meistens handelt<br />

es sich hierbei um Pappe und Kartonagen sowie Verpackungen aus<br />

Plastik, die für den Kunden zurückgenommen werden.<br />

Die AVV finden Sie im Kapitel 6.<br />

Dies regelt die Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Diese enthält eine Auflistung<br />

aller Abfälle. Abfälle, die ein Sternchen („ * “) haben, sind gefährlich.<br />

Hier reicht ein Anzeigeverfahren nicht mehr aus. Für die Beförderung ist eine<br />

Beförderungserlaubnis oder ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb notwendig.<br />

Die AVV finden Sie im Kapitel 6.<br />

Für gewerbsmäßige Beförderer und Sammler von Abfällen bereits ab 1. Juni<br />

2012, also mit Inkrafttreten des KrWG.<br />

Für den „Werksverkehr“ („Beförderung im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“)<br />

gilt eine Übergangsfrist für die Anzeige bis zum 1. Juni 2014.<br />

Seit dem 1. Juni 2012 bestehen in Deutschland zwei „Erlaubnisformen“ für<br />

Abfalltransporte nebeneinander: Die Beförderungserlaubnis für die Beförderung<br />

gefährlicher Abfälle sowie das Anzeigeverfahren für alle nichtgefährlichen<br />

Abfälle. Für die bisher der Transportgenehmigungspflicht unterliegenden<br />

nichtgefährlichen Abfälle zur Beseitigung reicht künftig das Anzeigeverfahren<br />

aus. Beachten Sie bitte die unterschiedlichen Stichtage!<br />

5<br />

Was ist „gewerbsmäßig“?<br />

Dies definieren die Vollzugshinweise zu den §§ 53 bis 55 des neuen <strong>Kreislaufwirtschaftsgesetz</strong>es<br />

(KrWG) vom 18. Mai 2012:<br />

Der Begriff „gewerbsmäßig“ trägt dem bisherigen deutschen Rechtsverständnis<br />

des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Transportgenehmigungsverordnung<br />

Rechung. Hierunter sind solche Unternehmen zu<br />

subsumieren, deren Unternehmenszweck ganz oder teilweise im entgeltlichen<br />

Sammeln oder Befördern von Abfällen für Dritte besteht. Das gewerbsmäßige<br />

Sammeln oder Befördern von Abfällen für Dritte setzt eine auf<br />

Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung<br />

<strong>Merkblatt</strong> zur Einführung der Anzeigepflicht zum 1. Juni 2012 ǀ Stand: 1.Juni 2012 ǀ 2

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