Merkblatt Kreislaufwirtschaftsgesetz - Transporteure
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2. Fragen und Antworten rund um das neue Anzeigeverfahren für<br />
nichtgefährliche Abfälle<br />
1<br />
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Was sind nichtgefährliche<br />
Abfälle?<br />
Was sind gefährliche<br />
Abfälle?<br />
Ab wann gilt die<br />
Anzeigepflicht?<br />
Muss ich die<br />
Beförderung<br />
nichtgefährlicher<br />
Abfälle anzeigen?<br />
Dies regelt die Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Diese enthält eine Auflistung<br />
aller Abfälle. Abfälle, die kein Sternchen („ * “) haben, sind nicht gefährlich.<br />
Das sind solche Abfälle, die angezeigt werden müssen. Meistens handelt<br />
es sich hierbei um Pappe und Kartonagen sowie Verpackungen aus<br />
Plastik, die für den Kunden zurückgenommen werden.<br />
Die AVV finden Sie im Kapitel 6.<br />
Dies regelt die Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Diese enthält eine Auflistung<br />
aller Abfälle. Abfälle, die ein Sternchen („ * “) haben, sind gefährlich.<br />
Hier reicht ein Anzeigeverfahren nicht mehr aus. Für die Beförderung ist eine<br />
Beförderungserlaubnis oder ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb notwendig.<br />
Die AVV finden Sie im Kapitel 6.<br />
Für gewerbsmäßige Beförderer und Sammler von Abfällen bereits ab 1. Juni<br />
2012, also mit Inkrafttreten des KrWG.<br />
Für den „Werksverkehr“ („Beförderung im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“)<br />
gilt eine Übergangsfrist für die Anzeige bis zum 1. Juni 2014.<br />
Seit dem 1. Juni 2012 bestehen in Deutschland zwei „Erlaubnisformen“ für<br />
Abfalltransporte nebeneinander: Die Beförderungserlaubnis für die Beförderung<br />
gefährlicher Abfälle sowie das Anzeigeverfahren für alle nichtgefährlichen<br />
Abfälle. Für die bisher der Transportgenehmigungspflicht unterliegenden<br />
nichtgefährlichen Abfälle zur Beseitigung reicht künftig das Anzeigeverfahren<br />
aus. Beachten Sie bitte die unterschiedlichen Stichtage!<br />
5<br />
Was ist „gewerbsmäßig“?<br />
Dies definieren die Vollzugshinweise zu den §§ 53 bis 55 des neuen <strong>Kreislaufwirtschaftsgesetz</strong>es<br />
(KrWG) vom 18. Mai 2012:<br />
Der Begriff „gewerbsmäßig“ trägt dem bisherigen deutschen Rechtsverständnis<br />
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Transportgenehmigungsverordnung<br />
Rechung. Hierunter sind solche Unternehmen zu<br />
subsumieren, deren Unternehmenszweck ganz oder teilweise im entgeltlichen<br />
Sammeln oder Befördern von Abfällen für Dritte besteht. Das gewerbsmäßige<br />
Sammeln oder Befördern von Abfällen für Dritte setzt eine auf<br />
Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung<br />
<strong>Merkblatt</strong> zur Einführung der Anzeigepflicht zum 1. Juni 2012 ǀ Stand: 1.Juni 2012 ǀ 2