Merkblatt Kreislaufwirtschaftsgesetz - Transporteure
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Wir beliefern<br />
einen Lebensmitteldiscounter<br />
und nehmen<br />
Kartons und<br />
Verpackungen<br />
wieder mit.<br />
Müssen unsere<br />
Lkw auch mit A-<br />
Schildern gekennzeichnet<br />
sein?<br />
Was muss ein<br />
Abfallhändler<br />
bzw. Abfallmakler<br />
veranlassen?<br />
Wir nehmen bei<br />
(VwVfG) der Länder. Zuständig ist hiernach die Behörde, in deren Bezirk der<br />
Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Beispiel: Ein niederländischer Beförderer<br />
hat keine Niederlassung in Deutschland und befördert Abfälle von den<br />
Niederlanden nach Deutschland; geplanter erster Grenzübertritt ist in Aachen;<br />
dann ist die Anzeige an die nach nordrhein-westfälischem Landesrecht<br />
zuständige Landesbehörde zu richten.<br />
b) Beförderungserlaubnis: Zuständig ist die Einheitliche Stelle in den<br />
Bundesländern, vgl. § 54 Abs. 6 KrWG i.V.m. § 71a VwVfG der Länder.<br />
Ja.<br />
Das regelt § 55 Abs. 1 KrWG. „Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge,<br />
mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen<br />
befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln<br />
gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler und<br />
Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln<br />
oder befördern.“<br />
Allerdings sieht die amtliche Begründung zum Gesetz in § 55 KrWG eindeutig<br />
Ausnahmen für<br />
• Dienstleister oder Handwerker, welche die im Rahmen ihrer Leistungen<br />
anfallenden eigenen Abfälle oder die Abfälle ihrer Kunden befördern,<br />
• für den Lebensmitteleinzelhandel, der im Rahmen der Pfandpflicht und<br />
zur Vermeidung von Leerfahrten gebrauchte Getränkeeinwegverpackungen<br />
zu zentralen Zähl- oder Sammelstellen transportiert sowie<br />
• für Industriebetriebe, die ihre eigenen Abfälle befördern, vor.<br />
Den vollständigen Text der amtlichen Begründung finden Sie in Kap. 5.<br />
Das BMU hat am 30. Mai 2012 seine Rechtsauffassung präzisiert, was<br />
die Kennzeichnung für „Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher<br />
Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern“ angeht. Für<br />
diese gilt nämlich nach Satz 2 eine Ausnahme der Kennzeichnungspflicht.<br />
BMU: „Wird Frischware (=Nichtabfall) angeliefert und der verbleibende<br />
Verpackungsmüll (=Abfall) gleich wieder mit zurückgenommen, so erfolgt<br />
die Beförderung der Abfälle (Verpackungsmüll) aus Anlass einer<br />
anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf<br />
die Beförderung von Abfällen, sondern im vorliegenden Fall gerade auf<br />
die Beförderung von Nichtabfällen (Frischware) gerichtet ist.<br />
Auch wenn also die Frischware gewerbsmäßig befördert wird, erfolgt<br />
der Rücktransport des daraus resultierenden Verpackungsmülls aus abfallrechtlicher<br />
Sicht im Rahmen eines „wirtschaftlichen Unternehmens“<br />
im Sinne der §§ 53 bis 55 in Verbindung mit § 3 Absatz 11 KrWG, also<br />
nicht gewerbsmäßig, entsprechend dem unter Nummer 1 genannten<br />
Handwerkerfall.“<br />
Hieraus folgt, dass diese Transporte nicht mit dem A-Schild gekennzeichnet<br />
werden müssen. Bitte beachten Sie aber, dass diese Aussage nicht<br />
rechtsverbindlich ist – und Behörden des Bundesländer diese Rechtsauffassung<br />
nicht teilen müssen! Im Zweifelsfall empfehlen wir die Kennzeichnung<br />
mit dem A-Schild.<br />
Das KrWG sieht ebenso zwar die Möglichkeit einer „Kennzeichnungsausnahmeverordnung“<br />
vor. Die Verordnung ist aber noch nicht in Sicht. Der BGL<br />
hat aber das BMU auf diese Problematik hingewiesen.<br />
Für diese beiden Tätigkeitsbereiche gelten die Vorgaben entsprechend. Somit<br />
ist das Handeln und Makeln mit gefährlichen Abfällen erlaubnispflichtig,<br />
das Handeln und Makeln mit nichtgefährlichen Abfällen ist anzeigepflichtig.<br />
Bei den Verpackungen aus Papier und Pappe handelt es sich um nicht ge-<br />
<strong>Merkblatt</strong> zur Einführung der Anzeigepflicht zum 1. Juni 2012 ǀ Stand: 1.Juni 2012 ǀ 9