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Merkblatt Kreislaufwirtschaftsgesetz - Transporteure

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Kreuzen Sie hier „nach § 53“ an, wenn Sie das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln<br />

nicht gefährlicher Abfälle anzeigen wollen.<br />

Kreuzen Sie hier „nach sonstiger fachgesetzlicher Rechtsgrundlage“ an, wenn Sie eine Anzeige<br />

nach § 18 KrWG Abgeben wollen. Dies ist die Anzeige der „gewerblichen Sammlung“.<br />

(Weitere Informationen siehe Punkt 14 der allgemeinen Fragen).<br />

Geben Sie hier an, ob Sie „gefährliche Abfälle“ und/oder „nicht gefährliche Abfälle“ anzeigen<br />

möchten. Für das Anzeigeverfahren für nichtgefährliche Abfälle kreuzen Sie hier „nichtgefährliche<br />

Abfälle“ an. (Siehe auch Ausführung zu Punkt 14 der allgemeinen Fragen).<br />

Tragen Sie hier ein, für welche Tätigkeit Sie die Anzeige abgeben möchten. Dies dürfte in<br />

den meisten Fällen das Befördern von Abfällen sein.<br />

Mehrfachnennungen sind natürlich möglich.<br />

Was ein Sammler ist, definiert § 3 Absatz 10 KrWG: Sammler von Abfällen im Sinne dieses<br />

Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen<br />

wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle<br />

sammelt.<br />

Was ein Beförderer ist, definiert § 3 Absatz 11 KrWG: Beförderer von Abfällen im Sinne<br />

dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im<br />

Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen<br />

oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist,<br />

Abfälle befördert.<br />

Was ein Händler ist, definiert § 3 Absatz 12 KrWG: Händler von Abfällen im Sinne dieses<br />

Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen<br />

wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher<br />

Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung<br />

der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.<br />

Was ein Makler ist, definiert § 3 Absatz 13 KrWG: Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes<br />

ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher<br />

Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher<br />

Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der<br />

tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.<br />

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Falls schon vorhanden, tragen Sie hier die entsprechende Beförderer- oder Maklernummer<br />

ein. Die Beförderernummer ist 9-stellig und beginnt mit einem länderspezifischen Großbuchstaben,<br />

gefolgt von acht Ziffern.<br />

Tragen Sie in diesem Feld die Angaben zu Ihrem Unternehmen ein (Firmenname und Anschrift).<br />

<strong>Merkblatt</strong> zur Einführung der Anzeigepflicht zum 1. Juni 2012 ǀ Stand: 1.Juni 2012 ǀ 15

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