Merkblatt Kreislaufwirtschaftsgesetz - Transporteure
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Kreuzen Sie hier „nach § 53“ an, wenn Sie das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln<br />
nicht gefährlicher Abfälle anzeigen wollen.<br />
Kreuzen Sie hier „nach sonstiger fachgesetzlicher Rechtsgrundlage“ an, wenn Sie eine Anzeige<br />
nach § 18 KrWG Abgeben wollen. Dies ist die Anzeige der „gewerblichen Sammlung“.<br />
(Weitere Informationen siehe Punkt 14 der allgemeinen Fragen).<br />
Geben Sie hier an, ob Sie „gefährliche Abfälle“ und/oder „nicht gefährliche Abfälle“ anzeigen<br />
möchten. Für das Anzeigeverfahren für nichtgefährliche Abfälle kreuzen Sie hier „nichtgefährliche<br />
Abfälle“ an. (Siehe auch Ausführung zu Punkt 14 der allgemeinen Fragen).<br />
Tragen Sie hier ein, für welche Tätigkeit Sie die Anzeige abgeben möchten. Dies dürfte in<br />
den meisten Fällen das Befördern von Abfällen sein.<br />
Mehrfachnennungen sind natürlich möglich.<br />
Was ein Sammler ist, definiert § 3 Absatz 10 KrWG: Sammler von Abfällen im Sinne dieses<br />
Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen<br />
wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle<br />
sammelt.<br />
Was ein Beförderer ist, definiert § 3 Absatz 11 KrWG: Beförderer von Abfällen im Sinne<br />
dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im<br />
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen<br />
oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist,<br />
Abfälle befördert.<br />
Was ein Händler ist, definiert § 3 Absatz 12 KrWG: Händler von Abfällen im Sinne dieses<br />
Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen<br />
wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher<br />
Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung<br />
der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.<br />
Was ein Makler ist, definiert § 3 Absatz 13 KrWG: Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes<br />
ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher<br />
Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher<br />
Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der<br />
tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.<br />
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Falls schon vorhanden, tragen Sie hier die entsprechende Beförderer- oder Maklernummer<br />
ein. Die Beförderernummer ist 9-stellig und beginnt mit einem länderspezifischen Großbuchstaben,<br />
gefolgt von acht Ziffern.<br />
Tragen Sie in diesem Feld die Angaben zu Ihrem Unternehmen ein (Firmenname und Anschrift).<br />
<strong>Merkblatt</strong> zur Einführung der Anzeigepflicht zum 1. Juni 2012 ǀ Stand: 1.Juni 2012 ǀ 15