Seite 2 von 2 11 Frankfurt 6. 8. 2012 Müller, Hans-Peter 12 <strong>Merkblatt</strong> zur Einführung der Anzeigepflicht zum 1. Juni 2012 ǀ Stand: 1.Juni 2012 ǀ 14
1 2 3 Kreuzen Sie hier „nach § 53“ an, wenn Sie das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln nicht gefährlicher Abfälle anzeigen wollen. Kreuzen Sie hier „nach sonstiger fachgesetzlicher Rechtsgrundlage“ an, wenn Sie eine Anzeige nach § 18 KrWG Abgeben wollen. Dies ist die Anzeige der „gewerblichen Sammlung“. (Weitere Informationen siehe Punkt 14 der allgemeinen Fragen). Geben Sie hier an, ob Sie „gefährliche Abfälle“ und/oder „nicht gefährliche Abfälle“ anzeigen möchten. Für das Anzeigeverfahren für nichtgefährliche Abfälle kreuzen Sie hier „nichtgefährliche Abfälle“ an. (Siehe auch Ausführung zu Punkt 14 der allgemeinen Fragen). Tragen Sie hier ein, für welche Tätigkeit Sie die Anzeige abgeben möchten. Dies dürfte in den meisten Fällen das Befördern von Abfällen sein. Mehrfachnennungen sind natürlich möglich. Was ein Sammler ist, definiert § 3 Absatz 10 KrWG: Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt. Was ein Beförderer ist, definiert § 3 Absatz 11 KrWG: Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert. Was ein Händler ist, definiert § 3 Absatz 12 KrWG: Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich. Was ein Makler ist, definiert § 3 Absatz 13 KrWG: Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich. 4 5 Falls schon vorhanden, tragen Sie hier die entsprechende Beförderer- oder Maklernummer ein. Die Beförderernummer ist 9-stellig und beginnt mit einem länderspezifischen Großbuchstaben, gefolgt von acht Ziffern. Tragen Sie in diesem Feld die Angaben zu Ihrem Unternehmen ein (Firmenname und Anschrift). <strong>Merkblatt</strong> zur Einführung der Anzeigepflicht zum 1. Juni 2012 ǀ Stand: 1.Juni 2012 ǀ 15