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Amtsblatt vom 18.07.2013 - Landkreis Gotha

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Seite 2<br />

Amtlicher Teil <strong>vom</strong> 18. Juli 2013<br />

Bekanntmachungen<br />

Zweite Bekanntmachung<br />

des Kreiswahlleiters für den<br />

Bundestagswahlkreis 192 <strong>Gotha</strong> – Ilm-Kreis für<br />

die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag<br />

am 22. September 2013<br />

Sitzung des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 192 (<strong>Gotha</strong> –<br />

Ilm-Kreis) zur Prüfung und Zulassung der Kreiswahlvorschläge<br />

am Freitag, 26. Juli 2013 um 15:00 Uhr<br />

im Landratsamt <strong>Gotha</strong>, 18.-März-Str. 50, Raum 116.<br />

4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14. März 1997<br />

(BGBl. I, S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong><br />

02. Mai 2013 (BGBl. I, S. 973) sowie der Nr. 1.6.2 des Anhangs zu dieser<br />

Verordnung, zur Errichtung und zum Betrieb<br />

einer Windenergieanlage (WEA) des Typs Vestas V112 mit einer<br />

Nennleistung von<br />

3,1 MW, Nabenhöhe NH 119 m, Rotordurchmesser RD 112 m und<br />

einer Gesamthöhe von 175 m am Standort Teutleben.<br />

Die Genehmigung nach § 4 BImSchG umfasst die Windenergieanlage:<br />

WEA TL 6 – Flur 4, Flst. 21 – HW 5 647 263 – RW 4 397 468 nach<br />

Gauß-Krüger<br />

Tagesordnung:<br />

– Verpflichtung und Unterrichtung der Beisitzer<br />

– Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge<br />

Der Kreiswahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen<br />

Beisitzer beschlussfähig.<br />

Die Sitzung des Kreiswahlausschusses ist öffentlich. Jedermann hat<br />

Zutritt.<br />

gez. Rainer Schulz <strong>Gotha</strong>, 10.07.2013<br />

Kreiswahlleiter<br />

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

– BImSchG –<br />

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb<br />

einer Windenergieanlage<br />

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 a der<br />

Verordnung über das Genehmigungsverfahren<br />

(9. BImSchV)<br />

Das Landratsamt <strong>Gotha</strong> – Untere Immissionsschutzbehörde – hat gegenüber<br />

der Firma GeWi Windpark GmbH & Co. 9. Beteiligungs-KG, vertreten<br />

durch die Geschäftsführung, Osterhusumer Straße 56 in 25813 Husum<br />

mit Bescheid <strong>vom</strong> 27.06.2013 die immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer<br />

Windenergieanlage <strong>vom</strong> Typ Vestas V 112- 3,1 MW mit einer Nabenhöhe<br />

von 119 m, einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Gesamthöhe<br />

von 175 m (Anlage nach Nr. 1.6.2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen – 4. BImSchV) in 99880 Teutleben,<br />

Gemarkung Teutleben, Flur 4, Flurstück 21 erteilt.<br />

Die Entscheidung über den Antrag ist öffentlich bekannt zu machen, weil<br />

dies die Trägerin des Vorhabens beantragt hat (§ 21 a Satz 1 der 9.<br />

BImSchV).<br />

Verfügender Teil:<br />

„Zum Antrag ergeht folgender<br />

Bescheid<br />

Die Firma GeWi Windpark GmbH & Co. 9. Beteiligungs KG, Osterhusumer<br />

Straße 56 in 25813 Husum erhält nach Maßgabe der im weiteren festgelegten<br />

Nebenbestimmungen, vorbehaltlich der Rechte Dritter, die immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 des<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr.<br />

2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen –<br />

Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG insbesondere die<br />

Baugenehmigung ein.<br />

Erschließungsmaßnahmen außerhalb des Anlagengrundstückes und<br />

Netzanbindung werden von dieser Genehmigung ebenso nicht erfasst,<br />

wie spezielle wasserrechtliche Genehmigungen, die gesondert zu beantragen<br />

sind.<br />

Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der von der Genehmigung erfassten<br />

Anlagen und Betriebsweisen aus den unter Abschnitt 2 aufgeführten<br />

Unterlagen.<br />

Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der im Abschnitt 2 aufgeführten<br />

Antragsunterlagen erteilt, sofern sich nicht durch nachstehende<br />

Anforderungen Änderungen ergeben.<br />

Für das beantragte Gesamtvorhaben ist im Ergebnis der allgemeinen<br />

Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 der<br />

Verordnung <strong>vom</strong> 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erforderlich.<br />

Die sofortige Vollziehung der Genehmigung wird angeordnet.<br />

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens nach 4. trägt der Antragsteller.“<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung mit Nebenbestimmungen<br />

zur Sicherstellung des Fachrechtes, Hinweisen, einer<br />

Begründung und folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde:<br />

„Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Zustellung<br />

Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt<br />

<strong>Gotha</strong>, 18.-März-Straße 50, 99867 <strong>Gotha</strong>, schriftlich oder zur Niederschrift<br />

einzulegen.<br />

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur<br />

gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der<br />

Behörde eingegangen ist.“<br />

Der Genehmigungsbescheid mit den zugehörigen Antragsunterlagen liegt<br />

in der Zeit <strong>vom</strong> 19. Juli 2013 bis einschließlich 02. August 2013 im<br />

Landratsamt <strong>Gotha</strong>, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde –<br />

Sekretariat, 18.-März-Straße 50, 99867 <strong>Gotha</strong> aus und kann dort während<br />

der Dienstzeiten eingesehen werden.<br />

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber<br />

Dritten als zugestellt.<br />

gez. i. V. Marx <strong>Gotha</strong>, 02.07.2013<br />

Gießmann<br />

Landrat

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