Amtsblatt vom 18.07.2013 - Landkreis Gotha
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Seite 2<br />
Amtlicher Teil <strong>vom</strong> 18. Juli 2013<br />
Bekanntmachungen<br />
Zweite Bekanntmachung<br />
des Kreiswahlleiters für den<br />
Bundestagswahlkreis 192 <strong>Gotha</strong> – Ilm-Kreis für<br />
die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag<br />
am 22. September 2013<br />
Sitzung des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 192 (<strong>Gotha</strong> –<br />
Ilm-Kreis) zur Prüfung und Zulassung der Kreiswahlvorschläge<br />
am Freitag, 26. Juli 2013 um 15:00 Uhr<br />
im Landratsamt <strong>Gotha</strong>, 18.-März-Str. 50, Raum 116.<br />
4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14. März 1997<br />
(BGBl. I, S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong><br />
02. Mai 2013 (BGBl. I, S. 973) sowie der Nr. 1.6.2 des Anhangs zu dieser<br />
Verordnung, zur Errichtung und zum Betrieb<br />
einer Windenergieanlage (WEA) des Typs Vestas V112 mit einer<br />
Nennleistung von<br />
3,1 MW, Nabenhöhe NH 119 m, Rotordurchmesser RD 112 m und<br />
einer Gesamthöhe von 175 m am Standort Teutleben.<br />
Die Genehmigung nach § 4 BImSchG umfasst die Windenergieanlage:<br />
WEA TL 6 – Flur 4, Flst. 21 – HW 5 647 263 – RW 4 397 468 nach<br />
Gauß-Krüger<br />
Tagesordnung:<br />
– Verpflichtung und Unterrichtung der Beisitzer<br />
– Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge<br />
Der Kreiswahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen<br />
Beisitzer beschlussfähig.<br />
Die Sitzung des Kreiswahlausschusses ist öffentlich. Jedermann hat<br />
Zutritt.<br />
gez. Rainer Schulz <strong>Gotha</strong>, 10.07.2013<br />
Kreiswahlleiter<br />
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
– BImSchG –<br />
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb<br />
einer Windenergieanlage<br />
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 a der<br />
Verordnung über das Genehmigungsverfahren<br />
(9. BImSchV)<br />
Das Landratsamt <strong>Gotha</strong> – Untere Immissionsschutzbehörde – hat gegenüber<br />
der Firma GeWi Windpark GmbH & Co. 9. Beteiligungs-KG, vertreten<br />
durch die Geschäftsführung, Osterhusumer Straße 56 in 25813 Husum<br />
mit Bescheid <strong>vom</strong> 27.06.2013 die immissionsschutzrechtliche<br />
Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer<br />
Windenergieanlage <strong>vom</strong> Typ Vestas V 112- 3,1 MW mit einer Nabenhöhe<br />
von 119 m, einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Gesamthöhe<br />
von 175 m (Anlage nach Nr. 1.6.2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen – 4. BImSchV) in 99880 Teutleben,<br />
Gemarkung Teutleben, Flur 4, Flurstück 21 erteilt.<br />
Die Entscheidung über den Antrag ist öffentlich bekannt zu machen, weil<br />
dies die Trägerin des Vorhabens beantragt hat (§ 21 a Satz 1 der 9.<br />
BImSchV).<br />
Verfügender Teil:<br />
„Zum Antrag ergeht folgender<br />
Bescheid<br />
Die Firma GeWi Windpark GmbH & Co. 9. Beteiligungs KG, Osterhusumer<br />
Straße 56 in 25813 Husum erhält nach Maßgabe der im weiteren festgelegten<br />
Nebenbestimmungen, vorbehaltlich der Rechte Dritter, die immissionsschutzrechtliche<br />
Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 des<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr.<br />
2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen –<br />
Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG insbesondere die<br />
Baugenehmigung ein.<br />
Erschließungsmaßnahmen außerhalb des Anlagengrundstückes und<br />
Netzanbindung werden von dieser Genehmigung ebenso nicht erfasst,<br />
wie spezielle wasserrechtliche Genehmigungen, die gesondert zu beantragen<br />
sind.<br />
Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der von der Genehmigung erfassten<br />
Anlagen und Betriebsweisen aus den unter Abschnitt 2 aufgeführten<br />
Unterlagen.<br />
Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der im Abschnitt 2 aufgeführten<br />
Antragsunterlagen erteilt, sofern sich nicht durch nachstehende<br />
Anforderungen Änderungen ergeben.<br />
Für das beantragte Gesamtvorhaben ist im Ergebnis der allgemeinen<br />
Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
<strong>vom</strong> 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 der<br />
Verordnung <strong>vom</strong> 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
erforderlich.<br />
Die sofortige Vollziehung der Genehmigung wird angeordnet.<br />
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens nach 4. trägt der Antragsteller.“<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung mit Nebenbestimmungen<br />
zur Sicherstellung des Fachrechtes, Hinweisen, einer<br />
Begründung und folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde:<br />
„Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Zustellung<br />
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt<br />
<strong>Gotha</strong>, 18.-März-Straße 50, 99867 <strong>Gotha</strong>, schriftlich oder zur Niederschrift<br />
einzulegen.<br />
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur<br />
gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der<br />
Behörde eingegangen ist.“<br />
Der Genehmigungsbescheid mit den zugehörigen Antragsunterlagen liegt<br />
in der Zeit <strong>vom</strong> 19. Juli 2013 bis einschließlich 02. August 2013 im<br />
Landratsamt <strong>Gotha</strong>, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde –<br />
Sekretariat, 18.-März-Straße 50, 99867 <strong>Gotha</strong> aus und kann dort während<br />
der Dienstzeiten eingesehen werden.<br />
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber<br />
Dritten als zugestellt.<br />
gez. i. V. Marx <strong>Gotha</strong>, 02.07.2013<br />
Gießmann<br />
Landrat