Amtsblatt vom 18.07.2013 - Landkreis Gotha
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Amtlicher und nichtamtlicher Teil <strong>vom</strong> 18. Juli 2013<br />
Seite 7<br />
(3) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Gotha</strong> ist berechtigt, die der Beteiligung an den<br />
Betriebskosten zugrundeliegenden persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse der Gebührenschuldner jederzeit zu überprüfen; im Falle<br />
falscher oder unterlassener Angaben kann die Beteiligung an den<br />
Betriebskosten rückwirkend neu festgesetzt werden.<br />
§ 12<br />
Festlegung der Gebühren<br />
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Gotha</strong> erlässt einen Gebührenbescheid, aus dem die Höhe<br />
der Betriebskostenbeteiligung nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt zum 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung<br />
<strong>vom</strong> 5. Juli 2001 mit Änderung <strong>vom</strong> 24. September 2004 außer Kraft.<br />
gez. i. V. Marx – Siegel – <strong>Gotha</strong>, 09.07.2013<br />
Gießmann<br />
Landrat<br />
Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in<br />
Trägerschaft des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Gotha</strong> beschlossen.<br />
2. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben <strong>vom</strong><br />
08.07.2013, eingegangen im Landratsamt <strong>Gotha</strong> am 08.07.2013, den<br />
Eingang der o. g. Satzung bestätigt und die Genehmigung zur vorzeitigen<br />
Bekanntmachung erteilt.<br />
3. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder<br />
Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten<br />
oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden<br />
sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 100 Abs. 4 ThürKO i. V. m.<br />
§ 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei<br />
denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder<br />
die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden, oder der<br />
Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landratsamt <strong>Gotha</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Bekanntmachungen<br />
Amtliche Bekanntmachung<br />
Beschluss und Anzeigevermerk:<br />
gez. i. V. Marx <strong>Gotha</strong>, 10.07.2013<br />
Gießmann<br />
1. Der Kreistag <strong>Gotha</strong> hat am 26.06.2013 mit Beschluss Nr. 19/2013 die<br />
Anlage zur Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Gotha</strong><br />
Hortgebühren – Betriebskosten<br />
Betriebskosten pro Hortkind – bei Kita oder Schulhortbetreuung von mehreren Kinder im Haushalt<br />
1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder<br />
wöchentliche über 10 unter 10 über 10 unter 10 über 10 unter 10 über 10 unter 10 über 10 unter 10<br />
Betreuungszeit Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden<br />
Einkommensgrenze<br />
bis 1.060 € – € – € – € – € – € – € – € – € – € – €<br />
über 1.060 € 12,00 € 7,20 € 9,00 € 5,40 € 6,00 € 3,60 € 3,00 € 1,80 € – € – €<br />
bis 1.500 €<br />
über 1.500 € 24,00 € 14,40 € 18,00 € 10,80 € 12,00 € 7,20 € 6,00 € 3,60 € – € – €<br />
bis 2.500 €<br />
über 2.500 € 30,00 € 18,00 € 22,50 € 13,50 € 15,00 € 9,00 € 7,50 € 4,50 € – € – €<br />
Für jedes Kind, das ausschließlich in den Ferien im Schulhort angemeldet ist,<br />
ist im Voraus eine Betriebskostenbeteiligung je Tag in Höhe von 4,- € zu leisten.<br />
– Ende des Amtlichen Teils –<br />
Nichtamtlicher Teil<br />
Landratsamt <strong>Gotha</strong><br />
Stellenausschreibung<br />
Das Landratsamt <strong>Gotha</strong> schreibt zur alsbaldigen Besetzung befristet vorerst<br />
längstens bis 31.12.2014 nachfolgende Stelle aus:<br />
„Mitarbeiter/-in Koordinierungsstelle<br />
Schulsozialarbeit“<br />
im Sachgebiet Jugendarbeit des Jugendamtes<br />
Die Tätigkeit umfasst die<br />
• Implementierung, Koordinierung und Umsetzung der schulbezogenen<br />
Jugendsozialarbeit an Schulen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Gotha</strong> gemäß der<br />
„Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen an örtliche Träger der<br />
öffentlichen Jugendhilfe für Vorhaben der schulbezogenen<br />
Jugendsozialarbeit <strong>vom</strong> 27. Mai 2013“;<br />
• Anleitung und fachliche Begleitung der Schulsozialarbeiter bei der<br />
Beratung von Schülern, Eltern und Lehrkräften bei der Überwindung<br />
sozialer Benachteiligungen, individueller Beeinträchtigungen und<br />
struktureller Nachteile;<br />
• Unterstützung der Schulsozialarbeiter bei der Förderung der individuellen<br />
und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung<br />
der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen;<br />
• Mitarbeit an der Entwicklung und Umsetzung von sozialpädagogischen<br />
Angeboten wie z. B. soziale Gruppenarbeit, Streitschlichterprogramme u. ä.