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Konzentration im Energiesektor - Bund

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4. Folgen der <strong>Konzentration</strong><br />

Die <strong>Konzentration</strong>, Monopolisierung bzw. Oligopolisierung<br />

in der Energiewirtschaft muss vor allem unter<br />

drei Gesichtspunkten diskutiert werden: Der Bedeutung<br />

einer sicheren und preiswerten Energieversorgung<br />

in einer hochentwickelten Industriegesellschaft,<br />

deren Mitglieder in hohem Maße von Energie abhängig<br />

sind, der <strong>Konzentration</strong> von wirtschaftlicher und<br />

politischer Macht und der Notwendigkeit die Energieversorgung<br />

auf möglichst wenig Ressourcenverbrauch<br />

und möglichst wenig Schadstoffeintrag in die Umwelt<br />

umzustellen.<br />

4.1. Auswirkungen der Marktmacht auf<br />

den Preis<br />

Extraprofite durch Monopolgewinne auf Kosten der<br />

Verbraucherinnen und Verbraucher, privat wie<br />

gewerblich, zementieren die wirtschaftliche Macht<br />

oligopolistischer bzw. monopolistischer Kapitalfigurationen,<br />

zulasten anderer Wirtschaftsteilnehmer,<br />

zulasten der Preise anderer Produkte und zulasten der<br />

Allgemeinheit.<br />

Im Kapitel 2.2. wurden bereits die Instrumente aufgezeigt,<br />

mit denen in den Jahren der Monopolsituation<br />

<strong>im</strong> Strom- und Gassektor staatlich abgesicherte Extraprofite<br />

erzielt und damit die finanzielle Basis für die<br />

<strong>Konzentration</strong>sentwicklung geschaffen wurde. Auch<br />

vor der Liberalisierung mussten überhöhte Preise für<br />

Strom und Gas bezahlt werden. Man denke allein an<br />

die 30 % Kraftwerks-Überkapazitäten, die auf die Kunden<br />

umgelegt werden konnten. Diese Reservehaltung<br />

ist auch heute noch zu hoch. Die installierte Leistung<br />

beläuft sich auf 100.000 MW. In Spitzenzeiten werden<br />

höchstens 75.000 MW abgefragt. Der UCTE fordert<br />

lediglich 10 % Reservekapazitäten, d.h. 15 % der<br />

installierten Leistung sind überflüssig.<br />

Mit der Liberalisierung und dem damit eingeleiteten<br />

Wettbewerb um die Endkunden ging eine vorübergehende<br />

Preissenkung einher. Seit dem <strong>Konzentration</strong>sschub<br />

2001 steigen die Preise jedoch wieder deutlich an.<br />

Es gilt zu untersuchen, inwieweit der Preisanstieg<br />

Folge der Marktmachtkonzentration ist und welche<br />

Mechanismen dabei wirken.<br />

4.1.1. Preisfindung auf dem deutschen<br />

Elektrizitätsmarkt<br />

Im deutschen Elektrizitätsmarkt muss unterschieden<br />

werden zwischen dem Spotmarkt und dem langfristigen<br />

Terminmarkt, die beide an der Strombörse in<br />

Leipzig EEX gehandelt werden und dem Regelenergiemarkt,<br />

der separat läuft. Teilleistungen desselben<br />

Kraftwerks können auf unterschiedlichen Märkten<br />

verkauft werden.<br />

Der Regelenergiemarkt dient der Netzstabilität und der<br />

Versorgung der Verbraucher mit elektrischer Energie<br />

bei unvorhergesehenen Ereignissen. Im gesamten<br />

Stromnetz muss in jedem Augenblick soviel Strom<br />

erzeugt werden, wie verbraucht wird, um die Netzfrequenz<br />

stabil zu halten. In der Summe der stark schwankenden<br />

Einzelverbräuche ergibt sich ein prognostizierbarer<br />

Gesamtverbrauch, mit typischen Schwankungen<br />

über den Tag verteilt. Bei Ausfall eines Kraftwerks oder<br />

unvorhergesehenen Verbrauchsentwicklungen reagieren<br />

die großen Kraftwerke automatisch, um das Ansteigen<br />

oder Absinken der Netzfrequenz auszugleichen.<br />

Die <strong>Bund</strong>esrepublik Deutschland ist in vier Regelzonen<br />

aufgeteilt, in denen jeweils einer der vier großen<br />

Netzbetreiber die Verantwortung für die Bereitstellung<br />

der Regelenergie hat. Die Beschaffung von Regelenergie<br />

erfolgt durch ein gemeinsames Ausschreibungsverfahren<br />

der großen Vier.<br />

Der Preis für die Regelenergie setzt sich aus einem<br />

Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammen.<br />

Der Leistungspreis muss in vollem Umfang dafür<br />

bezahlt werden, dass die Kapazitäten vorgehalten<br />

werden, unabhängig, ob sie auch gebraucht werden.<br />

Der Arbeitspreis fällt nur bei tatsächlicher Nutzung<br />

an. Der Leistungspreis wird auf die Netzkosten aufgeschlagen,<br />

der Arbeitspreis den Bilanzkreisverantwortlichen<br />

53 in Rechnung gestellt. Beides zahlt natürlich<br />

letztlich der Endverbraucher. Bei den Anbietern der<br />

Regelenergie handelt es sich vornehmlich um Konzernschwestern<br />

der Übertragungsnetzbetreiber. Die<br />

Übertragungsnetzbetreiber können die anfallenden<br />

Leistungsentgelte für das Vorhalten von Regelenergie<br />

<strong>im</strong> Rahmen der aktuellen Netzentgeltgenehmigungsverfahren<br />

in vollem Umfang als Kosten geltend machen.<br />

Die Arbeitsentgelte werden von ihnen wiederum<br />

in ihrer Gänze den Bilanzkreisverantwortlichen in<br />

Rechnung gestellt. Deshalb stellen die Regelenergiekosten<br />

für die Übertragungsnetzbetreiber einen<br />

durchlaufenden Posten dar, der ihre Gewinne nicht<br />

beeinflusst. (...) Die Kraftwerksbetreiber als Konzernschwestern<br />

können aber gleichzeitig durch hohe<br />

Regelenergiepreise beachtliche Gewinne erzielen,<br />

wodurch auch dem Ziel der Gesamtgewinnmax<strong>im</strong>ierung<br />

der Konzernmutter Rechnung getragen wird.<br />

Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass<br />

sich auf dem Regelenergiemarkt Preise einstellen, die<br />

deutlich über dem Wettbewerbspreisniveau liegen“ 54<br />

„In Deutschland machen die Kosten der Regelenergie<br />

nach Behauptung der Übertragungsnetzbetreiber<br />

mittlerweile 40 % der Übertragungsnetzentgelte <strong>im</strong><br />

53<br />

Bilanzkreise sind virtuelle Gebilde, für die ein Ausgleich zwischen<br />

Einspeisung und Entnahme gegenüber dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber<br />

(ÜNB) durchzuführen ist. Der Bilanzkreisverantwortliche<br />

übern<strong>im</strong>mt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Übertragungsnetzbetreiber<br />

die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen<br />

zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises.<br />

54<br />

Sondergutachten der Monopolkommission, a.a.O., S. 87.<br />

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