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INFO 1/2002 - Institute for Theoretical Physics

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BUKO-Info Spezial "Unilex"<br />

zum <strong>INFO</strong> 1/<strong>2002</strong><br />

Universität als Selbstverwaltungskörper<br />

Die Diskussion über die Universitätsautonomie ist - auch<br />

wenn vieles schon ministeriell abgemacht scheint - immer<br />

noch und bis auf weiteres im Fluss.' Unbestritten dürfte sein,<br />

dass es einer verfassungsmäßig über die jetzige<br />

Autonomieverheissung (Art. 17 StGG und § 2 UOG 1993)<br />

hinausreichenden Fundierung der Universitätsautonomie<br />

bedarf. Die bis dato vorliegenden Konzepte einer Überführung<br />

in „universitäre Vollrechtsfähigkeit" sind dazu nur beschränkt<br />

geeignet. Als bestehendes (und weitgehend bewährtes)<br />

Modell einer derartig rechtlich verfassten Selbstverwaltung<br />

liegt in Österreich die „Gemeindeautonomie" Z<br />

vor.<br />

Unter Selbstverwaltung versteht man aus Verfassungssicht<br />

eine Form dezentralisierter mittelbarer Verwaltung; wesentlich<br />

für die Selbstverwaltung ist, dass sie durch eigene<br />

Rechtsträger (das sind die sog. „Selbstverwaltungskörper")<br />

weisungsfrei besorgt wird. Dieser Selbstverwaltungskörper<br />

ist also ein- vom Staat als Gesamtrechtsträger getrennter -<br />

Teilrechtsträger. Hauptmerkmal eines Selbstverwaltungskörpers<br />

ist die Einrichtung eines eigenen Wirkungsbereichs;<br />

in den sachlich in diesem Bereich liegenden Angelegenheiten<br />

ist der Selbstverwaltungskörper zur weisungsfreien<br />

Verwaltungsführung berufen, d.h. er kann gegenüber den<br />

staatlichen Behörden (des Bundes oder Landes) unabhängig<br />

handeln, untersteht aber staatlicher Aufsicht. In der Regel<br />

gibt es keinen administrativen Instanzenzug an Organe außerhalb<br />

des Selbstverwaltungskörpers, sondern lediglich ein<br />

besonderes Aufsichtsrecht (etwa gern. Art. 119a B-V G für die<br />

Gemeinden).<br />

Das führt uns zusammengefasst zu folgenden typischen<br />

Merkmalen von Selbstverwaltungskörpern:<br />

* Einrichtung als juristische Person mit personellem<br />

Substrat;<br />

* Einrichtung durch einen Hoheitsakt;<br />

* obligatorische Mitgliedschaft der Angehörigen<br />

ex lege;<br />

* Kompetenz zur Besorgung von im Verbandinteresse<br />

gelegenen eigenen Angelegenheiten in weisungsfreier<br />

Eigenverantwortlichkeit („relative Unabhängigkeit");<br />

* Mitbestimmung, insbesondere demokratische Bestellung<br />

der Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen<br />

durch die Verbandsangehörigen;<br />

* Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber Mitgliedern;<br />

* Staatsaufsicht;<br />

* finanzielle Selbständigkeit.<br />

In der „Selbstverwaltung" verbinden sich zwei wesentliche<br />

Gedanken: „der Gedanke der Demokratie und derjenige der<br />

Dezentralisierung. Was mit dem Schlagwort der Selbstverwaltung<br />

gemeint ist, das ist im Wesentlichen: eine dezentralisierte<br />

Teilordnung, deren Normen demokratisch erzeugt<br />

werden"'. Damit ist auch der Weg gewiesen zu einem Rechtsvollzug<br />

durch lokale, demokratisch gesetzte Normen. Inhaltliche<br />

Autonomie, Eigenverantwortung, Demokratie und sachliche<br />

Nähe der Entscheidungsträger lassen sich verfassungsrechtlich<br />

nur durch die eben beschriebene Selbstverwaltung<br />

organisieren. „Selbstverwaltung" ist demokratische Rechtssetzung<br />

der vom Recht unmittelbar Betroffenen, ist- um mit<br />

den Worten des zu früh verstorbenen Kurt Ringhofei A zu<br />

1/<strong>2002</strong><br />

BUKO SPEZIAL<br />

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