INFO 1/2002 - Institute for Theoretical Physics
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BUKO-Info Spezial "Unilex"<br />
zum <strong>INFO</strong> 1/<strong>2002</strong><br />
Universität als Selbstverwaltungskörper<br />
Die Diskussion über die Universitätsautonomie ist - auch<br />
wenn vieles schon ministeriell abgemacht scheint - immer<br />
noch und bis auf weiteres im Fluss.' Unbestritten dürfte sein,<br />
dass es einer verfassungsmäßig über die jetzige<br />
Autonomieverheissung (Art. 17 StGG und § 2 UOG 1993)<br />
hinausreichenden Fundierung der Universitätsautonomie<br />
bedarf. Die bis dato vorliegenden Konzepte einer Überführung<br />
in „universitäre Vollrechtsfähigkeit" sind dazu nur beschränkt<br />
geeignet. Als bestehendes (und weitgehend bewährtes)<br />
Modell einer derartig rechtlich verfassten Selbstverwaltung<br />
liegt in Österreich die „Gemeindeautonomie" Z<br />
vor.<br />
Unter Selbstverwaltung versteht man aus Verfassungssicht<br />
eine Form dezentralisierter mittelbarer Verwaltung; wesentlich<br />
für die Selbstverwaltung ist, dass sie durch eigene<br />
Rechtsträger (das sind die sog. „Selbstverwaltungskörper")<br />
weisungsfrei besorgt wird. Dieser Selbstverwaltungskörper<br />
ist also ein- vom Staat als Gesamtrechtsträger getrennter -<br />
Teilrechtsträger. Hauptmerkmal eines Selbstverwaltungskörpers<br />
ist die Einrichtung eines eigenen Wirkungsbereichs;<br />
in den sachlich in diesem Bereich liegenden Angelegenheiten<br />
ist der Selbstverwaltungskörper zur weisungsfreien<br />
Verwaltungsführung berufen, d.h. er kann gegenüber den<br />
staatlichen Behörden (des Bundes oder Landes) unabhängig<br />
handeln, untersteht aber staatlicher Aufsicht. In der Regel<br />
gibt es keinen administrativen Instanzenzug an Organe außerhalb<br />
des Selbstverwaltungskörpers, sondern lediglich ein<br />
besonderes Aufsichtsrecht (etwa gern. Art. 119a B-V G für die<br />
Gemeinden).<br />
Das führt uns zusammengefasst zu folgenden typischen<br />
Merkmalen von Selbstverwaltungskörpern:<br />
* Einrichtung als juristische Person mit personellem<br />
Substrat;<br />
* Einrichtung durch einen Hoheitsakt;<br />
* obligatorische Mitgliedschaft der Angehörigen<br />
ex lege;<br />
* Kompetenz zur Besorgung von im Verbandinteresse<br />
gelegenen eigenen Angelegenheiten in weisungsfreier<br />
Eigenverantwortlichkeit („relative Unabhängigkeit");<br />
* Mitbestimmung, insbesondere demokratische Bestellung<br />
der Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen<br />
durch die Verbandsangehörigen;<br />
* Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber Mitgliedern;<br />
* Staatsaufsicht;<br />
* finanzielle Selbständigkeit.<br />
In der „Selbstverwaltung" verbinden sich zwei wesentliche<br />
Gedanken: „der Gedanke der Demokratie und derjenige der<br />
Dezentralisierung. Was mit dem Schlagwort der Selbstverwaltung<br />
gemeint ist, das ist im Wesentlichen: eine dezentralisierte<br />
Teilordnung, deren Normen demokratisch erzeugt<br />
werden"'. Damit ist auch der Weg gewiesen zu einem Rechtsvollzug<br />
durch lokale, demokratisch gesetzte Normen. Inhaltliche<br />
Autonomie, Eigenverantwortung, Demokratie und sachliche<br />
Nähe der Entscheidungsträger lassen sich verfassungsrechtlich<br />
nur durch die eben beschriebene Selbstverwaltung<br />
organisieren. „Selbstverwaltung" ist demokratische Rechtssetzung<br />
der vom Recht unmittelbar Betroffenen, ist- um mit<br />
den Worten des zu früh verstorbenen Kurt Ringhofei A zu<br />
1/<strong>2002</strong><br />
BUKO SPEZIAL<br />
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