INFO 1/2002 - Institute for Theoretical Physics
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BUKO-Info Spezial "Unilex"<br />
* eine staatliche Aufsicht über die Organe der<br />
Selbstverwaltungskörper hinsichtlich der Rechtmäßigkeit<br />
der Verwaltungsführung einzurichten;<br />
* und er darf einem Selbstverwaltungskörper nur solche<br />
Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien<br />
Besorgung überlassen, die im ausschließlichen oder überwiegenden<br />
Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft<br />
zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind,<br />
durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (vgl. Art. 118<br />
Abs. 2 B-VG);<br />
* jede konkrete Organisations<strong>for</strong>m der Universität muss die<br />
Funktion der Grundrechtssicherung (Art. 17 StGG) erfüllen,<br />
* und schließlich muss dem Gedanken der Selbstverwaltung<br />
gemäß die innere Organisation des Selbstverwaltungskörpers<br />
demokratischen Grundsätzen entsprechen.9<br />
Es spricht aus dieser Sicht nichts dagegen, die Universitäten<br />
als Selbstverwaltungskörper zu organisieren. Die Parallelität<br />
der Aufgabenstellung (Festlegung eines eigenen Wirkungsbereichs<br />
und Beschränkung des Staatseinflusses auf eine<br />
Aufsichtskontrolle) legt es vielmehr nahe, auch für die Universitäten<br />
eine an die Gemeindeautonomie angelehnte (verfassungsrechtlich<br />
abgesicherte) Form der „Befreiung" zu<br />
suchen."' Wissenschaft ist eben ihrer Handlungs<strong>for</strong>m nach<br />
keine spezifische, dem Staat vorbehaltene Tätigkeit-gerade<br />
das Gegenteil ist derFall. Die Organisation derUniversitätals<br />
Selbstverwaltungskörper könnte den entscheidenden Beitrag<br />
dazu leisten, das Universitätssystem in „flexible Subsysteme"<br />
zu zerlegen, welche die gesetzten Ziele unter Einhaltung<br />
bestimmter Rahmenbedingungen möglichst eigeninitiativ<br />
und autonom verfolgen. Die damit ermöglichte Freiheit<br />
der Universität ginge freilich weit über alles hinaus, was<br />
jetzt als „Universitätsautonomie" firmiert oder als „universitäre<br />
Vollrechtsfähigkeit" in Umlauf gebracht wird. Ob unser<br />
Staat reif dafür ist, diese Freiheit zu gewähren, wird nicht<br />
zuletzt davon abhängen, ob sich das „Subsystem Universität"<br />
nachdrücklich als politisches Subjekt in der<br />
wissenschaftspolitischen Diskussion in Erinnerung ruft. Als<br />
„Politik" dürften dann aber auch nicht just jene Summe von<br />
Leistungen verstanden werden, die das Wirkungsfeld für<br />
außer-demokratische Einflussfaktoren möglichst friktionsfrei<br />
gestalten.<br />
Bei diesem Artikel handelt es sich um eine leicht veränderte<br />
Teilwiedergabe eines Beitrages in einem von Gertrude Brinek und Hans<br />
Mikosch herausgegebenen Sammelband mit dem Titel Universitätsre<strong>for</strong>m<br />
wohin? Beiträge zur Suche nach einer adäquaten Identität.<br />
(=ZSfHD 24/4). Wien 2001, 78 - 82. - Die gemeinsam mit Manfried<br />
Welan verfasste „Stellungnahme zum Gestaltungsvorschlag unter den<br />
Aspekten von Demokratie und Mitbestimmung" ist unter<br />
www.weltklasse-uni.at/upload/attachments/387.pd f abrufbar.<br />
Vgl. neuerdings umfassend Walter Berka, Autonomie im Bildungswesen.<br />
Zur Topgraphie eines bildungspolitischen Schlüsselbegriffs. Studien<br />
zu Politik und Verwaltung, Bd 78. Wien - Köln - Graz <strong>2002</strong>.<br />
2<br />
Vgl. Bernd-ChristianFunk/ReinhardRack/Dietmar Pauger, Gemeindeautonomie<br />
und Bürgermitbestimmung. Graz 1981; Theo Öhlinger, Die<br />
Rechtsstellung und Organisation der Gemeinden, in: Robert Walter<br />
(Hg.), Probleme der Gemeindeverwaltung in Österreich und Polen.<br />
Wien 1982, 11 ff.; Robert Walter/Heinz Mayer, Grundriß des österreichischen<br />
Bundesverfassungsrechts. Wien 92000, 365-380.<br />
' Hans Kelsen, Allgemeine Staatslehre. Berlin 1925, 180/181.<br />
a<br />
Kurt Ringhofer, Die verfassungsrechtlichen Schranken der Selbstverwaltung<br />
in Österreich, in: 3. Österreichischer Juristentag, Bd. II/3.<br />
Wien 1967, 28 ff., hier 43.<br />
s Ebda 48.<br />
e Michael Walzer, Sphären der Gerechtigkeit. Ein Plädoyer für Pluralität<br />
und Gleichheit. Frankfurt am Main - New York. 1985, 326.<br />
Vgl. Bernd-Christian Funk, Steuerungsmängel im UOG 1993, in: ders.<br />
(Hg.), Fragen der Organisation und Steuerung von Universitäten,<br />
Beiträge zum Universitätsrecht und Universitätsmanagement Bd. 22.<br />
Wien 2000, 23 ff., hier 34, der den bedeutungsvollen Hinweis gibt:<br />
„Funktionelle und institutionelle Affinitäten gibt es [...] im Verhältnis<br />
zu den Interessenorganisationen der Städte und Gemeinden und der<br />
Träger der Sozialversicherung".<br />
s VfSlg. 8215 - „Salzburger Jägerschaft`.<br />
9 So VfSlg. 8644 - „AK-Präsident`.<br />
Univ.-Doz.Dr. Alfred J. Noll<br />
Universitätsdozent für Öffentliches Recht und Rechtslehre<br />
Rechtsanwalt<br />
e-mail: kanzlei@jus.a t<br />
Buchtip: Quo Vadis Universität?<br />
Perspektiven aus der Sicht der feministischen Theorie und<br />
Gender Studies.<br />
Hg. von der Universität Wien, vertreten durch Frau Vizerektorin<br />
Gabriele Moser.<br />
I nnsbruck - Wien - München: StudienVerlag;<br />
erscheint im Mai <strong>2002</strong>.<br />
1/<strong>2002</strong><br />
BUKO SPEZIAL<br />
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