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INFO 1/2002 - Institute for Theoretical Physics

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BUKO-Info Spezial "Unilex"<br />

* eine staatliche Aufsicht über die Organe der<br />

Selbstverwaltungskörper hinsichtlich der Rechtmäßigkeit<br />

der Verwaltungsführung einzurichten;<br />

* und er darf einem Selbstverwaltungskörper nur solche<br />

Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien<br />

Besorgung überlassen, die im ausschließlichen oder überwiegenden<br />

Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft<br />

zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind,<br />

durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (vgl. Art. 118<br />

Abs. 2 B-VG);<br />

* jede konkrete Organisations<strong>for</strong>m der Universität muss die<br />

Funktion der Grundrechtssicherung (Art. 17 StGG) erfüllen,<br />

* und schließlich muss dem Gedanken der Selbstverwaltung<br />

gemäß die innere Organisation des Selbstverwaltungskörpers<br />

demokratischen Grundsätzen entsprechen.9<br />

Es spricht aus dieser Sicht nichts dagegen, die Universitäten<br />

als Selbstverwaltungskörper zu organisieren. Die Parallelität<br />

der Aufgabenstellung (Festlegung eines eigenen Wirkungsbereichs<br />

und Beschränkung des Staatseinflusses auf eine<br />

Aufsichtskontrolle) legt es vielmehr nahe, auch für die Universitäten<br />

eine an die Gemeindeautonomie angelehnte (verfassungsrechtlich<br />

abgesicherte) Form der „Befreiung" zu<br />

suchen."' Wissenschaft ist eben ihrer Handlungs<strong>for</strong>m nach<br />

keine spezifische, dem Staat vorbehaltene Tätigkeit-gerade<br />

das Gegenteil ist derFall. Die Organisation derUniversitätals<br />

Selbstverwaltungskörper könnte den entscheidenden Beitrag<br />

dazu leisten, das Universitätssystem in „flexible Subsysteme"<br />

zu zerlegen, welche die gesetzten Ziele unter Einhaltung<br />

bestimmter Rahmenbedingungen möglichst eigeninitiativ<br />

und autonom verfolgen. Die damit ermöglichte Freiheit<br />

der Universität ginge freilich weit über alles hinaus, was<br />

jetzt als „Universitätsautonomie" firmiert oder als „universitäre<br />

Vollrechtsfähigkeit" in Umlauf gebracht wird. Ob unser<br />

Staat reif dafür ist, diese Freiheit zu gewähren, wird nicht<br />

zuletzt davon abhängen, ob sich das „Subsystem Universität"<br />

nachdrücklich als politisches Subjekt in der<br />

wissenschaftspolitischen Diskussion in Erinnerung ruft. Als<br />

„Politik" dürften dann aber auch nicht just jene Summe von<br />

Leistungen verstanden werden, die das Wirkungsfeld für<br />

außer-demokratische Einflussfaktoren möglichst friktionsfrei<br />

gestalten.<br />

Bei diesem Artikel handelt es sich um eine leicht veränderte<br />

Teilwiedergabe eines Beitrages in einem von Gertrude Brinek und Hans<br />

Mikosch herausgegebenen Sammelband mit dem Titel Universitätsre<strong>for</strong>m<br />

wohin? Beiträge zur Suche nach einer adäquaten Identität.<br />

(=ZSfHD 24/4). Wien 2001, 78 - 82. - Die gemeinsam mit Manfried<br />

Welan verfasste „Stellungnahme zum Gestaltungsvorschlag unter den<br />

Aspekten von Demokratie und Mitbestimmung" ist unter<br />

www.weltklasse-uni.at/upload/attachments/387.pd f abrufbar.<br />

Vgl. neuerdings umfassend Walter Berka, Autonomie im Bildungswesen.<br />

Zur Topgraphie eines bildungspolitischen Schlüsselbegriffs. Studien<br />

zu Politik und Verwaltung, Bd 78. Wien - Köln - Graz <strong>2002</strong>.<br />

2<br />

Vgl. Bernd-ChristianFunk/ReinhardRack/Dietmar Pauger, Gemeindeautonomie<br />

und Bürgermitbestimmung. Graz 1981; Theo Öhlinger, Die<br />

Rechtsstellung und Organisation der Gemeinden, in: Robert Walter<br />

(Hg.), Probleme der Gemeindeverwaltung in Österreich und Polen.<br />

Wien 1982, 11 ff.; Robert Walter/Heinz Mayer, Grundriß des österreichischen<br />

Bundesverfassungsrechts. Wien 92000, 365-380.<br />

' Hans Kelsen, Allgemeine Staatslehre. Berlin 1925, 180/181.<br />

a<br />

Kurt Ringhofer, Die verfassungsrechtlichen Schranken der Selbstverwaltung<br />

in Österreich, in: 3. Österreichischer Juristentag, Bd. II/3.<br />

Wien 1967, 28 ff., hier 43.<br />

s Ebda 48.<br />

e Michael Walzer, Sphären der Gerechtigkeit. Ein Plädoyer für Pluralität<br />

und Gleichheit. Frankfurt am Main - New York. 1985, 326.<br />

Vgl. Bernd-Christian Funk, Steuerungsmängel im UOG 1993, in: ders.<br />

(Hg.), Fragen der Organisation und Steuerung von Universitäten,<br />

Beiträge zum Universitätsrecht und Universitätsmanagement Bd. 22.<br />

Wien 2000, 23 ff., hier 34, der den bedeutungsvollen Hinweis gibt:<br />

„Funktionelle und institutionelle Affinitäten gibt es [...] im Verhältnis<br />

zu den Interessenorganisationen der Städte und Gemeinden und der<br />

Träger der Sozialversicherung".<br />

s VfSlg. 8215 - „Salzburger Jägerschaft`.<br />

9 So VfSlg. 8644 - „AK-Präsident`.<br />

Univ.-Doz.Dr. Alfred J. Noll<br />

Universitätsdozent für Öffentliches Recht und Rechtslehre<br />

Rechtsanwalt<br />

e-mail: kanzlei@jus.a t<br />

Buchtip: Quo Vadis Universität?<br />

Perspektiven aus der Sicht der feministischen Theorie und<br />

Gender Studies.<br />

Hg. von der Universität Wien, vertreten durch Frau Vizerektorin<br />

Gabriele Moser.<br />

I nnsbruck - Wien - München: StudienVerlag;<br />

erscheint im Mai <strong>2002</strong>.<br />

1/<strong>2002</strong><br />

BUKO SPEZIAL<br />

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