SPEZIAL- MANTEL- TARIFVERTRAG - DEHOGA Niedersachsen
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Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 11<br />
Damit sind die tarifvertraglichen Ansprüche abschließend aufgeführt.<br />
Auf weiter gehende gesetzliche Ansprüche wird verwiesen.<br />
Die Arbeitsbefreiung gemäß § 6 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages wird in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis gewährt, wenn<br />
der/die Arbeitnehmer/in nicht bereits aus anderen Gründen, wie z. B.<br />
Urlaub oder Krankheit, von der Verpflichtung zur Arbeit entbunden ist.<br />
Der/Die Arbeitnehmer/in hat auf Anforderung die erforderlichen Nachweise<br />
zu erbringen.<br />
1.2 Mitglieder des Betriebsrates sind von ihrer beruflichen Tätigkeit für die<br />
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der vertragsschließenden<br />
Gewerkschaft NGG oder des DGB ohne Minderung des<br />
Arbeitsentgelts und ohne Anrechnung auf den gemäß § 8 dieses<br />
Tarifvertrages zustehenden Urlaub zu befreien, soweit die<br />
Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG vorliegen.<br />
Mitglieder der NGG-Tarifkommission sind für die Teilnahme an Sitzungen<br />
der Tarifkommission im Zusammenhang mit den Tarifverträgen<br />
dieses Geltungsbereichs unter Fortzahlung der Vergütung frei zu<br />
stellen.<br />
Die selbe Freistellung gilt für gewählte Delegierte der Delegierten-,<br />
Landesbezirkskonferenzen und Gewerkschaftstage der Gewerkschaft<br />
NGG. Das Einladungsschreiben ist dem Arbeitgeber vorher und rechtzeitig<br />
zur Kenntnis zu geben und gilt als Nachweis.<br />
2. Vergütung im Krankheitsfall<br />
Wird ein/e Arbeitnehmer/in nach einer Unternehmenszugehörigkeit von 4<br />
Wochen durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit in seiner/ihrer Arbeitsleistung<br />
verhindert, ohne dass ihn/sie ein Verschulden trifft, so hat er/sie Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die<br />
Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.<br />
Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 100 Prozent des<br />
dem/der Arbeitnehmer/in bei der für ihn/sie maßgebenden regelmäßigen<br />
Arbeitszeit zustehenden Entgelts. Bezugszeitraum für die Berechnung der<br />
regelmäßigen Arbeitszeit sind die letzten 12 Monate.<br />
3. Frauen im Mutterschutz<br />
Für Frauen im Mutterschutz gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.<br />
4. Mitteilungen über Arbeitsversäumnis<br />
4.1 Jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ist unverzüglich<br />
und unaufgefordert der zuständigen betrieblichen Stelle anzuzeigen<br />
(gegebenenfalls telefonisch). Dabei ist auch die voraussichtliche Dauer<br />
der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.