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SPEZIAL- MANTEL- TARIFVERTRAG - DEHOGA Niedersachsen

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Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 11<br />

Damit sind die tarifvertraglichen Ansprüche abschließend aufgeführt.<br />

Auf weiter gehende gesetzliche Ansprüche wird verwiesen.<br />

Die Arbeitsbefreiung gemäß § 6 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages wird in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis gewährt, wenn<br />

der/die Arbeitnehmer/in nicht bereits aus anderen Gründen, wie z. B.<br />

Urlaub oder Krankheit, von der Verpflichtung zur Arbeit entbunden ist.<br />

Der/Die Arbeitnehmer/in hat auf Anforderung die erforderlichen Nachweise<br />

zu erbringen.<br />

1.2 Mitglieder des Betriebsrates sind von ihrer beruflichen Tätigkeit für die<br />

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der vertragsschließenden<br />

Gewerkschaft NGG oder des DGB ohne Minderung des<br />

Arbeitsentgelts und ohne Anrechnung auf den gemäß § 8 dieses<br />

Tarifvertrages zustehenden Urlaub zu befreien, soweit die<br />

Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG vorliegen.<br />

Mitglieder der NGG-Tarifkommission sind für die Teilnahme an Sitzungen<br />

der Tarifkommission im Zusammenhang mit den Tarifverträgen<br />

dieses Geltungsbereichs unter Fortzahlung der Vergütung frei zu<br />

stellen.<br />

Die selbe Freistellung gilt für gewählte Delegierte der Delegierten-,<br />

Landesbezirkskonferenzen und Gewerkschaftstage der Gewerkschaft<br />

NGG. Das Einladungsschreiben ist dem Arbeitgeber vorher und rechtzeitig<br />

zur Kenntnis zu geben und gilt als Nachweis.<br />

2. Vergütung im Krankheitsfall<br />

Wird ein/e Arbeitnehmer/in nach einer Unternehmenszugehörigkeit von 4<br />

Wochen durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit in seiner/ihrer Arbeitsleistung<br />

verhindert, ohne dass ihn/sie ein Verschulden trifft, so hat er/sie Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die<br />

Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.<br />

Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 100 Prozent des<br />

dem/der Arbeitnehmer/in bei der für ihn/sie maßgebenden regelmäßigen<br />

Arbeitszeit zustehenden Entgelts. Bezugszeitraum für die Berechnung der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit sind die letzten 12 Monate.<br />

3. Frauen im Mutterschutz<br />

Für Frauen im Mutterschutz gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.<br />

4. Mitteilungen über Arbeitsversäumnis<br />

4.1 Jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ist unverzüglich<br />

und unaufgefordert der zuständigen betrieblichen Stelle anzuzeigen<br />

(gegebenenfalls telefonisch). Dabei ist auch die voraussichtliche Dauer<br />

der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.

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