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SPEZIAL- MANTEL- TARIFVERTRAG - DEHOGA Niedersachsen

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Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 15<br />

9. Arbeitsunfähigkeit im Urlaub<br />

Wird ein/e Arbeitnehmer/in während des Urlaubs arbeitsunfähig, so ruht der<br />

Urlaub bis zu dem Zeitpunkt, an dem der/die Arbeitnehmer/in wieder arbeitsfähig<br />

ist.<br />

Der/Die Arbeitnehmer/in hat jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs<br />

oder, falls die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Urlaubs fortdauert, nach<br />

Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zunächst dem Arbeitgeber zur<br />

Dienstleistung zur Verfügung zu stehen. In welcher Zeit die durch<br />

Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Urlaubstage nachgeholt werden können, ist<br />

zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in zu vereinbaren.<br />

10. Urlaubsanspruch bei Kur- und Heilverfahren<br />

Wird dem/der Arbeitnehmer/in von einem Träger der Sozialversicherung, der<br />

Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger<br />

ein Kur- oder Heilverfahren gewährt, so darf die hierauf<br />

entfallende Zeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden.<br />

11. Ausschluss von Urlaubsansprüchen<br />

Der Anspruch auf Urlaub besteht nur insoweit, als dem/der Arbeitnehmer/in<br />

nicht schon von einem früheren Arbeitgeber für das laufende Urlaubsjahr Erholungsurlaub<br />

bis zu dem in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Umfang gewährt<br />

worden ist.<br />

12. Abgeltung des Urlaubs<br />

Eine Abgeltung des Urlaubs ist zu vermeiden. Ein beim Ausscheiden aus<br />

dem Unternehmen fälliger Urlaubsanspruch ist während der Kündigungsfrist<br />

zu erfüllen.<br />

Lassen die betrieblichen Verhältnisse dies nicht zu oder scheidet der/die Arbeitnehmer/in<br />

fristlos (§ 626 BGB) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann<br />

eine Abgeltung des Urlaubs erfolgen.<br />

§ 9 Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld<br />

1. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Jahressonderzuwendung<br />

Arbeitnehmer/innen, die mindestens seit dem 4. Januar eines Kalenderjahres<br />

dem Unternehmen ununterbrochen angehören, erhalten am 1. Dezember des<br />

Kalenderjahres eine Jahressonderzuwendung, soweit sie sich an diesem<br />

Tage in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.<br />

Bisherige, aus gleichem Anlass gewährte Sonderzahlungen können auf die<br />

Jahressonderzuwendung angerechnet werden.

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