SPEZIAL- MANTEL- TARIFVERTRAG - DEHOGA Niedersachsen
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Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 15<br />
9. Arbeitsunfähigkeit im Urlaub<br />
Wird ein/e Arbeitnehmer/in während des Urlaubs arbeitsunfähig, so ruht der<br />
Urlaub bis zu dem Zeitpunkt, an dem der/die Arbeitnehmer/in wieder arbeitsfähig<br />
ist.<br />
Der/Die Arbeitnehmer/in hat jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs<br />
oder, falls die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Urlaubs fortdauert, nach<br />
Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zunächst dem Arbeitgeber zur<br />
Dienstleistung zur Verfügung zu stehen. In welcher Zeit die durch<br />
Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Urlaubstage nachgeholt werden können, ist<br />
zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in zu vereinbaren.<br />
10. Urlaubsanspruch bei Kur- und Heilverfahren<br />
Wird dem/der Arbeitnehmer/in von einem Träger der Sozialversicherung, der<br />
Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger<br />
ein Kur- oder Heilverfahren gewährt, so darf die hierauf<br />
entfallende Zeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden.<br />
11. Ausschluss von Urlaubsansprüchen<br />
Der Anspruch auf Urlaub besteht nur insoweit, als dem/der Arbeitnehmer/in<br />
nicht schon von einem früheren Arbeitgeber für das laufende Urlaubsjahr Erholungsurlaub<br />
bis zu dem in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Umfang gewährt<br />
worden ist.<br />
12. Abgeltung des Urlaubs<br />
Eine Abgeltung des Urlaubs ist zu vermeiden. Ein beim Ausscheiden aus<br />
dem Unternehmen fälliger Urlaubsanspruch ist während der Kündigungsfrist<br />
zu erfüllen.<br />
Lassen die betrieblichen Verhältnisse dies nicht zu oder scheidet der/die Arbeitnehmer/in<br />
fristlos (§ 626 BGB) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann<br />
eine Abgeltung des Urlaubs erfolgen.<br />
§ 9 Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld<br />
1. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Jahressonderzuwendung<br />
Arbeitnehmer/innen, die mindestens seit dem 4. Januar eines Kalenderjahres<br />
dem Unternehmen ununterbrochen angehören, erhalten am 1. Dezember des<br />
Kalenderjahres eine Jahressonderzuwendung, soweit sie sich an diesem<br />
Tage in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.<br />
Bisherige, aus gleichem Anlass gewährte Sonderzahlungen können auf die<br />
Jahressonderzuwendung angerechnet werden.