Bayerischer Rahmenhygieneplan
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<strong>Bayerischer</strong> <strong>Rahmenhygieneplan</strong> für Infektionsprävention in Heimen<br />
Stand Mai 2010<br />
Für die Flächenreinigung und -desinfektion sollte ein fester Plan in Form einer Tabelle<br />
(siehe Anlage1) erstellt werden. Dieser Plan sollte konkrete Festlegungen zur Reinigung<br />
und ggf. zur Desinfektion (was, wann, womit, wie, wer) sowie Aussagen zur Überwachung,<br />
besonders auch bei Vergabe der Reinigungsarbeiten an Fremdfirmen, enthalten (vertragliche<br />
Regelungen, Belehrung der Mitarbeiter über spezifische Belange).<br />
Beim Auftreten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem Verdacht<br />
einer solchen sind spezielle antiepidemische Maßnahmen notwendig, die vom zuständigen<br />
Gesundheitsamt veranlasst bzw. mit diesem abgestimmt werden. Sie sind nicht<br />
Gegenstand dieser Ausführungen.<br />
3.3.1 Unfallgefahren<br />
Bei Nassreinigungen ist darauf zu achten, dass keine Pfützen, welche Rutschgefahren mit<br />
sich bringen, nach der Reinigung auf dem Fußboden zurückbleiben.<br />
Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vor unberechtigtem Zugriff gemäß der GUV-<br />
Regel „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“ (GUV-R 209) geschützt aufzubewahren.<br />
Für detaillierte Hinweise wird auf die aktuellen Empfehlungen " Anforderungen an die<br />
Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen" der Kommission für Krankenhaushygiene<br />
und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut verwiesen.<br />
3.4 Aufbereitung von Medizinprodukten und Pflegeartikeln<br />
Gemäß Medizinproduktegesetz (MPG) und Medizinproduktebetreiberverordnung<br />
(MPBetreibV) ist die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung<br />
kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers<br />
mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser<br />
Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten,<br />
Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Aus diesem Grund ist für diese Medizinprodukte<br />
eine detaillierte Aufbereitungsvorschrift mit Festlegung von Verantwortlichkeit<br />
und Verfahrenskontrollen zu erarbeiten. Instrumentenaufbereitung einschließlich Sterilisation<br />
ist nur von sachkundigem Personal auszuführen und zu dokumentieren.<br />
Für aufzubereitende Medizinprodukte oder Gruppen von Medizinprodukten ist eine Risikobewertung<br />
und Einstufung nach der Richtlinie des RKI durchzuführen. Diese erfolgt entsprechend<br />
der Art der Anwendung in unkritisch, semikritisch und kritisch sowie nach<br />
Anforderung an die Aufbereitung in A, B (semikritisch und kritisch) sowie C (kritisch).<br />
Für die Desinfektion sind vor allem aus Gründen der Verfahrenssicherheit, der Arbeitserleichterung<br />
und des Personalschutzes thermische und chemisch-thermische Verfahren in<br />
Reinigungs- und Desinfektionsgeräte (RDG) anstelle manueller Aufbereitung zu bevorzugen.<br />
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