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Bayerischer Rahmenhygieneplan

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<strong>Bayerischer</strong> <strong>Rahmenhygieneplan</strong> für Infektionsprävention in Heimen<br />

Stand Mai 2010<br />

Für die Flächenreinigung und -desinfektion sollte ein fester Plan in Form einer Tabelle<br />

(siehe Anlage1) erstellt werden. Dieser Plan sollte konkrete Festlegungen zur Reinigung<br />

und ggf. zur Desinfektion (was, wann, womit, wie, wer) sowie Aussagen zur Überwachung,<br />

besonders auch bei Vergabe der Reinigungsarbeiten an Fremdfirmen, enthalten (vertragliche<br />

Regelungen, Belehrung der Mitarbeiter über spezifische Belange).<br />

Beim Auftreten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem Verdacht<br />

einer solchen sind spezielle antiepidemische Maßnahmen notwendig, die vom zuständigen<br />

Gesundheitsamt veranlasst bzw. mit diesem abgestimmt werden. Sie sind nicht<br />

Gegenstand dieser Ausführungen.<br />

3.3.1 Unfallgefahren<br />

Bei Nassreinigungen ist darauf zu achten, dass keine Pfützen, welche Rutschgefahren mit<br />

sich bringen, nach der Reinigung auf dem Fußboden zurückbleiben.<br />

Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vor unberechtigtem Zugriff gemäß der GUV-<br />

Regel „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“ (GUV-R 209) geschützt aufzubewahren.<br />

Für detaillierte Hinweise wird auf die aktuellen Empfehlungen " Anforderungen an die<br />

Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen" der Kommission für Krankenhaushygiene<br />

und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut verwiesen.<br />

3.4 Aufbereitung von Medizinprodukten und Pflegeartikeln<br />

Gemäß Medizinproduktegesetz (MPG) und Medizinproduktebetreiberverordnung<br />

(MPBetreibV) ist die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung<br />

kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers<br />

mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser<br />

Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten,<br />

Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Aus diesem Grund ist für diese Medizinprodukte<br />

eine detaillierte Aufbereitungsvorschrift mit Festlegung von Verantwortlichkeit<br />

und Verfahrenskontrollen zu erarbeiten. Instrumentenaufbereitung einschließlich Sterilisation<br />

ist nur von sachkundigem Personal auszuführen und zu dokumentieren.<br />

Für aufzubereitende Medizinprodukte oder Gruppen von Medizinprodukten ist eine Risikobewertung<br />

und Einstufung nach der Richtlinie des RKI durchzuführen. Diese erfolgt entsprechend<br />

der Art der Anwendung in unkritisch, semikritisch und kritisch sowie nach<br />

Anforderung an die Aufbereitung in A, B (semikritisch und kritisch) sowie C (kritisch).<br />

Für die Desinfektion sind vor allem aus Gründen der Verfahrenssicherheit, der Arbeitserleichterung<br />

und des Personalschutzes thermische und chemisch-thermische Verfahren in<br />

Reinigungs- und Desinfektionsgeräte (RDG) anstelle manueller Aufbereitung zu bevorzugen.<br />

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