Bayerischer Rahmenhygieneplan
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<strong>Bayerischer</strong> <strong>Rahmenhygieneplan</strong> für Infektionsprävention in Heimen<br />
Stand Mai 2010<br />
8.6 Mundhygiene / Mund- und Zahnpflege im Pflegebereich<br />
• Anleitung der Bewohner zur effektiven Mundhygiene bzw. Hilfestellung oder Übernahme<br />
der Pflege bei Bewohnern, die nicht mehr dazu in der Lage sind.<br />
• Zähne sollten am besten nach jeder Mahlzeit, mindestens aber 2-mal pro Tag geputzt<br />
werden.<br />
• Prothesen regelmäßig auf Plaque und Pilzbefall inspizieren und ggf. professionelle<br />
Reinigung veranlassen.<br />
8.7 Umgang mit Arzneimitteln<br />
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 11 PfleWoqG müssen Träger und Leitung einer Einrichtung sicherstellen,<br />
dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufgewahrt und<br />
die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über<br />
den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.<br />
In Bereichen mit überwiegend sozialer Betreuung ist jeder Bewohner im Rahmen seiner<br />
individuellen Fähigkeiten für seine eigene Medikation verantwortlich.<br />
Bei Bewohnern, denen dies nicht möglich ist, sollten die Arzneimittel nach Herstellerangabe<br />
zentral gelagert werden. Dabei gelten die gleichen Anforderungen wie in medizinischen<br />
Einrichtungen.<br />
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