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Bayerischer Rahmenhygieneplan

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<strong>Bayerischer</strong> <strong>Rahmenhygieneplan</strong> für Infektionsprävention in Heimen<br />

Stand Mai 2010<br />

8.6 Mundhygiene / Mund- und Zahnpflege im Pflegebereich<br />

• Anleitung der Bewohner zur effektiven Mundhygiene bzw. Hilfestellung oder Übernahme<br />

der Pflege bei Bewohnern, die nicht mehr dazu in der Lage sind.<br />

• Zähne sollten am besten nach jeder Mahlzeit, mindestens aber 2-mal pro Tag geputzt<br />

werden.<br />

• Prothesen regelmäßig auf Plaque und Pilzbefall inspizieren und ggf. professionelle<br />

Reinigung veranlassen.<br />

8.7 Umgang mit Arzneimitteln<br />

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 11 PfleWoqG müssen Träger und Leitung einer Einrichtung sicherstellen,<br />

dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufgewahrt und<br />

die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über<br />

den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.<br />

In Bereichen mit überwiegend sozialer Betreuung ist jeder Bewohner im Rahmen seiner<br />

individuellen Fähigkeiten für seine eigene Medikation verantwortlich.<br />

Bei Bewohnern, denen dies nicht möglich ist, sollten die Arzneimittel nach Herstellerangabe<br />

zentral gelagert werden. Dabei gelten die gleichen Anforderungen wie in medizinischen<br />

Einrichtungen.<br />

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