Bayerischer Rahmenhygieneplan
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<strong>Bayerischer</strong> <strong>Rahmenhygieneplan</strong> für Infektionsprävention in Heimen<br />
Stand Mai 2010<br />
14 Umgang mit Verstorbenen<br />
Bei Verstorbenen ist die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren.<br />
Von Verstorbenen geht grundsätzlich keine andere Infektionsgefahr aus, als dies bei Lebenden<br />
der Fall wäre.<br />
Ein Leichenraum gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 Heimmindestbauverordnung ist für die Ausführungsverordnung<br />
zum PfleWoqG derzeit nicht mehr vorgesehen. Änderungen dieser Regelung<br />
sind jedoch, insbesondere für die Einrichtung eines Abschiedsraumes für<br />
Wohnmöglichkeiten mit Doppelzimmern, zu erwarten und müssen zu gegebener Zeit angepasst<br />
werden.<br />
Beim Umgang mit dem Verstorbenen (Waschen, Frisieren, Einkleiden, Einsargen usw.)<br />
sind Schutzbekleidung und Einmalschutzhandschuhe zu tragen. Nach Abschluss aller Tätigkeiten<br />
an dem Verstorbenen ist eine gründliche Desinfektion der Hände und Unterarme<br />
mit anschließender Reinigung erforderlich.<br />
Beim Umgang mit an Infektionskrankheiten Verstorbenen (vgl. auch namentliche Meldepflicht<br />
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) ist nach den Vorgaben der Bestattungsverordnung<br />
(BestV) zu verfahren. Laut § 7 BestV darf die Leiche nicht behandelt, insbesondere nicht<br />
gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden, soweit bei Vornahme der Behandlung<br />
die konkrete Gefahr der Übertragung besteht. Die Leiche ist unverzüglich in ein mit<br />
einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch einzuhüllen und einzusargen. Der<br />
Sarg darf nicht geöffnet werden und am Sarg ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.<br />
Mit infektiösem Material kontaminierte Flächen und Materialien sind b. B. unverzüglich mit<br />
Desinfektionsmitteln der RKI-Liste in den dort angegebenen Konzentrationen zu behandeln.<br />
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