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Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für ...

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4<br />

Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 wandte sich die Antragstellerin gegen die Aufhebung<br />

der Ausschreibung und rügte die Verletzung der §§ 26 und 26 a VOL/A. Unter<br />

Fristsetzung bis zum 24. Mai 2004 forderte sie den Auftraggeber auf, das Vergabeverfahren<br />

fortzusetzen.<br />

Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass<br />

eine Änderung seiner Aufhebungsentscheidung nicht beabsichtigt sei. Er wies ausdrücklich<br />

darauf hin, dass die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens nicht vorgesehen<br />

sei.<br />

Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 hat die Antragstellerin bei der <strong>Vergabekammer</strong> einen<br />

Nachprüfungsantrag gestellt. Ihre Begründung deckt sich im Wesentlichen mit ihrer<br />

Argumentation in ihrem Rüge-Schreiben vom 17. Mai 2004. Danach liege weder ein<br />

Aufhebungsgrund im Sinne <strong>des</strong> § 26 VOL/A noch ein endgültiger Verzicht auf die<br />

Auftragsvergabe vor. Vielmehr handele es sich um eine unzulässige Scheinaufhebung.<br />

Auch seien die Voraussetzungen <strong>für</strong> ein vergabefreies In-House-Geschäft im<br />

Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung der – ... – nicht erfüllt.<br />

Die Antragstellerin beantragt,<br />

1. die Entscheidung der Vergabestelle, die Ausschreibung <strong>des</strong> Verhandlungsverfahrens<br />

bezüglich der Beteiligung an einer gemischtwirtschaftlichen<br />

Gesellschaft sowie die Beauftragung dieser Gesellschaft mit der<br />

Behandlung der im Landkreis durch die anfallenden und dem Auftraggeber<br />

überlassenen Restabfälle einschließlich der Entsorgung der Behandlungsrückstände<br />

ab dem 1. Juni 2004 aufzuheben, wird aufgehoben,<br />

2. die Vergabestelle ist verpflichtet, das ausgeschriebene Verhandlungsverfahren<br />

bezüglich der Beteiligung an einer gemischtwirtschaftlichen<br />

Gesellschaft <strong>für</strong> die Beauftragung dieser Gesellschaft mit der Behandlung<br />

der im Landkreisgebiet anfallenden und dem Auftraggeber überlassenen<br />

Restabfälle einschließlich der Entsorgung der Behandlungsrückstände<br />

ab dem 1. Juni 2005 fortzuführen und durch Zuschlagserteilung<br />

auf das wirtschaftlichste Angebot abzuschließen,<br />

3. der Vergabestelle wird untersagt, die Aufgaben der Restabfallbehandlung<br />

ohne Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens auf die<br />

... durch Abschluss entsprechender Leistungsverträge ohne vorheriges<br />

Vergabeverfahren zu übertragen,<br />

4. hilfsweise <strong>für</strong> die Fälle <strong>des</strong> § 114 Abs. 2 GWB festzustellen, dass die<br />

Antragstellerin in ihren Bieterrechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt<br />

worden ist,<br />

5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird<br />

<strong>für</strong> notwendig erklärt,<br />

6. der Antragstellerin wird Einsicht in die Vergabeakten gewährt,

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