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Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für ...

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7. dem Auftraggeber werden die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens einschließlich der<br />

Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin<br />

auferlegt.<br />

Der Auftraggeber beantragt,<br />

1. die Anträge der Antragstellerin kostenpflichtig zu verwerfen, hilfsweise<br />

zurückzuweisen,<br />

2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber <strong>für</strong> notwendig<br />

zu erklären.<br />

Zur Begründung weist der Auftraggeber mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 darauf hin,<br />

dass der Nachprüfungsantrag unzulässig sei, weil der von der Antragstellerin geltend<br />

gemachte Verfahrensverstoß nicht unverzüglich gerügt worden sei. Angesichts der<br />

kurzen Fristen im Vergaberecht müsse die Rüge <strong>des</strong> Bieters binnen drei Tagen erfolgen.<br />

Darüber hinaus fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis, weil sie mit ihrem<br />

Angebot an dritter und damit an vorletzter Stelle liege. Ferner hätte ihr Angebot<br />

ausgeschlossen werden müssen, weil vom Auftraggeber geforderte Nachweise nicht<br />

vorgelegt und Preisangaben nicht nachvollziehbar gewesen seien. Der Zulässigkeit<br />

stehe auch die Beendigung <strong>des</strong> Verhandlungsverfahrens durch den Kreistagsbeschluss<br />

entgegen. Eine Scheinaufhebung liege nicht vor. Die Beauftragung der – ... –<br />

erfülle die Kriterien eines so genannten In-House-Geschäfts.<br />

Mit Verfügung <strong>des</strong> Vorsitzenden der <strong>Vergabekammer</strong> vom 2. Juli 2004 wurde die<br />

Entscheidungsfrist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 GWB bis zum 10. September 2004 verlängert.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf die<br />

Vergabeakte Bezug genommen.<br />

II.<br />

1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

ist <strong>für</strong> die Entscheidung <strong>für</strong> den Antrag zuständig, da es sich bei der<br />

ausgeschriebenen Leistung um einen dem Land <strong>Brandenburg</strong> zuzurechnenden<br />

Dienstleistungsauftrag handelt, § 104 Abs. 1 GWB.<br />

Der Auftraggeber ist als Gebietskörperschaft öffentlicher Auftraggeber im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 98 Nr. 1 GWB.<br />

Es liegt der Ausschreibung <strong>für</strong> die Beteiligung an einer gemischtwirtschaftlichen<br />

Gesellschaft mit Mehrheitsbeteilung <strong>des</strong> Bieters und den Entsorgungsleistungen<br />

im Landkreis ... auch ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemäß § 99<br />

Abs. 1, 4 GWB zugrunde.<br />

Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen<br />

dem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen wie der Antragstellerin,<br />

der die Erbringung von Leistungen zum Gegenstand hat.

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