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Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für ...

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Gleichbehandlung aller Bieter und dem Transparenzgebot (OLG Stuttgart, Beschluss<br />

vom 15. September 2003 – 2 Verg 8/03, VergabeR 2004, 384).<br />

Diese Prüfungsmaßstäbe sind durch die Aufhebungsentscheidung <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

nicht verletzt.<br />

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Die Aufhebung der Ausschreibung<br />

beruht vielmehr auf sachlichen Gründen, nämlich auf einer politisch<br />

angestoßenen Neubewertung der mit der Gründung einer gemischtwirtschaftlichen<br />

Gesellschaft verbundenen Vor- und Nachteile. Maßgeblich ist allein die<br />

Sachlichkeit der der Aufhebung zugrunde liegenden Gründe. Bei der Beurteilung<br />

der Sachlichkeit ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Danach kann das<br />

Vorliegen eines sachlichen Grun<strong>des</strong> auch bejaht werden, wenn die Tatsachen,<br />

die zur ursprünglichen Entscheidung der Einleitung <strong>des</strong> Vergabeverfahrens geführt<br />

haben, sich nicht geändert haben, der Auftraggeber nunmehr eine andere<br />

Bewertung dieser Tatsachen vornimmt. Solange diese abändernde Bewertung<br />

nicht auf unsachlichen Erwägungen <strong>des</strong> Auftraggebers beruht, steht es ihm frei,<br />

auf die Vergabe zu verzichten.<br />

Der in § 97 Abs. 2 GWB verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter<br />

wird durch die Nichtfortsetzung <strong>des</strong> Vergabeverfahrens nicht verletzt, da die<br />

Entscheidung auf die Vergabe zu verzichten nicht ursächlich ist <strong>für</strong> die Bevorzugung<br />

an dem Verfahren beteiligter Bewerber.<br />

Das Transparenzgebot dient dazu, Vergabeverfahren offen und nachvollziehbar<br />

zu gestalten und berechenbar <strong>für</strong> die Bieter zu machen. Aus diesem Zweck ergibt<br />

sich eine Dokumentationspflicht <strong>des</strong> öffentlichen Auftraggebers <strong>für</strong> alle wesentlichen<br />

Entscheidungen im Vergabeverfahren. In diesem Sinne hat der Auftraggeber<br />

die von ihm getroffenen Entscheidungen zeitnah schriftlich in den<br />

Vergabeakten zu dokumentieren und diese tragenden Gründe dort niederzulegen<br />

und zu belegen. Dieser Pflicht ist der Auftraggeber nachgekommen.<br />

Die eingeschränkte Möglichkeit der Nachprüfung von Verzichtsentscheidungen<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers sowie der Umstand, dass der Auftraggeber im vorliegenden<br />

Fall ohne weiteres eigenes Tätigwerden den Beschluss <strong>des</strong> Kreistages vom 12.<br />

Mai 2004 umgesetzt hat, lässt es ausreichend erscheinen, als Grundlage der<br />

Aufhebungsentscheidung den Kreistagsbeschluss mit Begründung zu dokumentieren.<br />

In gleicher Weise ist es als ausreichend anzusehen, dass der Auftraggeber<br />

mit Schreiben vom 13. Mai 2004 die Antragstellerin von der Aufhebung<br />

<strong>des</strong> Vergabeverfahrens unter Bezugnahme auf den Kreistagsbeschluss in<br />

Kenntnis gesetzt hat. Damit ist er seiner Benachrichtigungspflicht aus § 26 a<br />

VOL/A nachgekommen. Eine Manipulation der zur Aufhebung führenden Gründe<br />

ist im vorliegenden Falle nicht möglich.<br />

III.<br />

Der Antrag auf Akteneinsicht der Antragstellerin gemäß § 111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen.<br />

Das Akteneinsichtsrecht ist nur dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung<br />

der Rechte der Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist

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