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Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für ...

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Ausschreibungsverfahren nicht mit einem Zuschlag an einen geeigneten Bieter<br />

beenden. Nach der zitierten Rechtsprechung darf ein Ausschreibender, der<br />

nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung <strong>des</strong><br />

Ausschreibungsverfahrens hatte, auch nicht durch eine Entscheidung der <strong>Vergabekammer</strong><br />

zur Fortsetzung <strong>des</strong> Vergabeverfahrens gezwungen werden.<br />

Eine solche Situation lag hier vor, denn der Auftraggeber hatte durch die Aufhebung<br />

der Ausschreibung vom 12. Mai 2004 seinen unabänderlichen Willen<br />

zum Ausdruck gebracht, den ausgeschriebenen Auftrag nicht mehr zu vergeben.<br />

Besteht somit vonseiten der interessierten Bieter kein Rechtsanspruch<br />

darauf, das ein der Ausschreibung entsprechender Vertrag geschlossen wird,<br />

dann führt der endgültige Verzicht <strong>des</strong> Auftraggebers auf die Vergabe zum<br />

Wegfall <strong>des</strong> Rechtsschutzbedürfnisses eines Nachprüfungsantrages, weil der<br />

Antragsteller seinem Ziel, den Zuschlag zu erhalten, nicht näher kommt.<br />

2. Die Anordnung einer Fortsetzung <strong>des</strong> Vergabeverfahrens gemäß § 114 Abs. 1<br />

GWB kommt nicht in Betracht.<br />

Der Auftraggeber hat von der ihm zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht,<br />

von der Auftragsvergabe Abstand zu nehmen. Die Anordnung einer Fortsetzung<br />

<strong>des</strong> Vergabeverfahrens mit dem Ziel einer Zuschlagserteilung kann aber<br />

im Einzelfall in Betracht kommen, wenn beispielsweise die Aufhebung der Ausschreibung<br />

nur zum Schein erfolgt ist, das heißt, wenn der Auftraggeber unter<br />

Missachtung seiner Gestaltungsmöglichkeiten nur den Schein einer Aufhebung<br />

gesetzt hat, mit <strong>des</strong>sen Hilfe er dem ihm genehmen Bieter, obwohl dieser nicht<br />

das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte, den Auftrag zuschieben will.<br />

Denkbar ist auch die Anordnung einer Fortsetzung <strong>des</strong> Vergabeverfahrens,<br />

wenn die Vergabestelle die Aufhebung nur <strong>des</strong>halb verfügt hat, weil vermeintlich<br />

keiner der Bieter ein ordnungsgemäßes Angebot abgegeben hatte (BGH,<br />

Beschluss vom 18. Februar 2003, a.a.O., 294). Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation<br />

liegt hier jedoch nicht vor.<br />

3. Der Nachprüfungsantrag ist allerdings zulässig, soweit die Feststellung begehrt<br />

wird, dass die Aufhebung <strong>des</strong> Vergabeverfahrens rechtswidrig war.<br />

Der Feststellungsantrag ist zulässig, da sich der ursprüngliche Nachprüfungsantrag<br />

durch Aufhebung der Ausschreibung vom 12. Mai 2004 erledigt hat und<br />

ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht. Mit dem in § 114 Abs. 2<br />

Satz 2 GWB geregelten Feststellungsantrag kann ein in seinen Rechten im<br />

Sinne von § 97 Abs. 7 GWB verletzter Beteiligter nach einer Erledigung <strong>des</strong><br />

Nachprüfungsverfahrens noch eine Entscheidung der <strong>Vergabekammer</strong> erreichen,<br />

die ihm insbesondere die Vorteile der Bindungswirkung nach § 124 Abs.<br />

1 GWB bei Schadenersatzklagen sichert. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt vor,<br />

denn Schadensersatzansprüche der Antragstellerin zum Beispiel gemäß § 126<br />

GWB sind nicht auszuschließen.<br />

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.<br />

Für das Verhandlungsverfahren ist charakteristisch, dass es geringen formalen<br />

Anforderungen unterworfen ist. Es unterliegt jedoch den wesentlichen Prinzipien<br />

<strong>des</strong> Vergaberechts, insbesondere dem Grundsatz <strong>des</strong> Wettbewerbs, der

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