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Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für ...

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Die ausgeschriebene Beteiligung an einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen<br />

stellt <strong>für</strong> sich genommen noch keine entgeltliche, vertraglich vereinbarte<br />

Leistungserbringung dar (Eschenbruch, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar<br />

zum Vergaberecht, § 99 Rn. 24). Einerseits geht mit der Einbeziehung<br />

<strong>des</strong> privaten Betriebes in ein zum Teil von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen<br />

lediglich der Erwerb künftiger Gewinnchancen einher, was noch<br />

konkreter entgeltlicher Gegenwert ist. Zum andern ist der Eintritt selbst noch<br />

keine Leistung, die <strong>für</strong> den Auftraggeber erbracht wird. Dieser verkauft vielmehr<br />

etwas, nämlich 74,9 % der Geschäftsanteile <strong>des</strong> zu gründenden Unternehmens.<br />

Die Beteiligung eines Privatunternehmens an einem gemischtwirtschaftlichen<br />

Unternehmen ist aber ausschreibungspflichtig, wenn ein Bezug zur Beschaffung<br />

von Leistungen durch ein an diesem Unternehmen beteiligten öffentlichen<br />

Auftraggeber besteht. Das ist der Fall, wenn ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen<br />

zu dem Zweck gegründet wird, Leistungen <strong>für</strong> den öffentlichen Auftraggeber<br />

zu erbringen.<br />

Ein solcher Beschaffungsbezug liegt bei der ausgeschriebenen Gründung der<br />

gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft vor. Die gemischtwirtschaftliche Gesellschaft<br />

soll laut europaweiter Ausschreibung zu dem Zweck geschlossen werden,<br />

um vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2020 mit der Erbringung der Abfallentsorgungsleistungen<br />

im Landkreis ... beauftragt zu werden.<br />

Auch der Schwellenwert <strong>des</strong> ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrages ist<br />

gemäß § 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 2 Nr. 3 VgV überschritten.<br />

Der nach § 3 Abs. 1 VgV zugrunde zu legende Schätzwert fehlt in der<br />

Vergabeakte. Es kann jedoch davon ausgegangen werden und ist auch zwischen<br />

den Beteiligten nicht streitig, dass der Schwellenwert <strong>für</strong> Dienstleistungsaufträge<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 2 Nr. 3 VgV von 200.000,00 EUR bei einer angestrebten<br />

Vertragsdauer von 15 Jahren im Bereich der Abfallentsorgung erheblich ü-<br />

berschritten werden wird. Da<strong>für</strong> spricht auch die Tatsache der europaweiten<br />

Ausschreibung. Die Antragstellerin beziffert in ihrem Nachprüfungsantrag den<br />

Schwellenwert mit min<strong>des</strong>tens XX Mio. EUR.<br />

Der Zulässigkeit <strong>des</strong> Nachprüfungsantrages steht jedoch entgegen, dass der<br />

Auftraggeber durch den Kreistagsbeschluss vom 12. Mai 2004 seinen unabänderlichen<br />

Willen zum Ausdruck gebracht hat, den ausgeschriebenen Auftrag<br />

nicht mehr zu vergeben.<br />

Der BGH hat zwar in seinem Beschluss vom 18. Februar 2003 – X ZB 43/02 –<br />

(NZBau 2003, 293) ausgeführt, dass auch noch nach Aufhebung eines Ausschreibungsverfahrens<br />

ein Nachprüfungsantrag zulässigerweise angebracht<br />

werden kann, der sich gegen die Aufhebung richtet und auf die Fortsetzung <strong>des</strong><br />

Vergabeverfahrens abzielt.<br />

Eine andere rechtliche Betrachtung ist nur dann geboten, wenn der Auftraggeber<br />

sein konkretes Ausschreibungsvorhaben endgültig aufgegeben hat (OLG<br />

Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2003 – W Verg 15/02; OLG Düsseldorf, Beschluss<br />

vom 19. November 2003 – Verg 59/03; OLG Koblenz, Beschluss vom<br />

18. Dezember 2003 – Verg 8/03), denn ein öffentlicher Auftraggeber muss ein

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