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Gemeinde-Journal - in Großobringen

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<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>journal - 9 - 2. Ausgabe • 1. Februar 2005<br />

(z.B. Arkaden, Vordächer ) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel,<br />

Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplanes der<br />

Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer ( Markisen ),<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> Kle<strong>in</strong>obr<strong>in</strong>gen, Landkreis Weimarer Land,<br />

Vordächer;<br />

für das Wohngebiet „Im Hirseborn“<br />

2. Licht-, Luft-, E<strong>in</strong>wurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm <strong>in</strong><br />

(AZ: 210-4621.20-APD-039 WA „Im Hirseborn“ 1. Ä.)<br />

den Gehweg h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen;<br />

3. Werbeanlagen, H<strong>in</strong>weisschilder und Warenautomaten, die an e<strong>in</strong>er an die<br />

Mit Datum vom 30.03.1999 hat das Thür<strong>in</strong>ger Landesverwaltungsamt,<br />

Straße grenzenden baulichen Anlage abgebracht s<strong>in</strong>d und die <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

Referatsgruppe II, Bau- und Wohnungswesen, mittels Bescheid die vom<br />

Höhe von 2,50 m nicht mehr als 5% der Gehwegbreite e<strong>in</strong>nehmen, jedoch<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>rat von Kle<strong>in</strong>obr<strong>in</strong>gen am 04.03.1999 als Satzung beschlossene<br />

nicht mehr als 30 cm <strong>in</strong> den Gehweg h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen;<br />

o.g. 1. Änderung des Bebauungsplanes genehmigt.<br />

4. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen<br />

Diese Genehmigung wird hiermit bekannt gegeben.<br />

(Aus- und Schlußverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.) an<br />

Diese Satzung, bestehend aus der Planzeichnung (TeilA) und dem Text<br />

die Stätte der Leistung, sofern sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Höhe von über 2,50 m angebracht<br />

(TeilB)trittmitVollzug dieser Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>en seitlichen Abstand von m<strong>in</strong>destens 75 cm zur Fahrbahn haben<br />

Sie kann von jedermann <strong>in</strong> der VG Buttelstedt, Bauverwaltungsamt, Markt<br />

sowie Werbeanlagen <strong>in</strong> der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten,<br />

2, Buttelstedt während der Dienstzeiten<br />

Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr auf<br />

Mo., Mi., Do. 7.30 – 11.30 Uhr und 12.30 – 15.00 Uhr<br />

der Fahrbahn nicht bee<strong>in</strong>trächtigen;<br />

Die.<br />

7.30 – 11.30 Uhr und 12.30 – 18.00 Uhr<br />

5. das Aufstellen und Anbr<strong>in</strong>gen von Fahnenmasten, Transparenten,<br />

Fr.<br />

7.30 – 12.00 Uhr<br />

Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. aus Anlaß<br />

von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen,<br />

sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird;<br />

6. behördlich genehmigte Straßenversammlungen sowie der Verkauf von Losen<br />

für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen;<br />

7. bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen,<br />

die auf Anordnung der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> auf Gehwegen angebracht werden;<br />

8. die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf Gehwegen, sofern die<br />

Lagerung nicht über 24 Stunden h<strong>in</strong>ausgeht;<br />

9. Historische Kellere<strong>in</strong>gänge und Treppenanlagen.<br />

2. § 11 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende neue Fassung:<br />

a) entgegen § 2 e<strong>in</strong>e Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder<br />

nicht dafür Sorge trägt, daß vor Ausübung der Sondernutzung diese bei der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> beantragt wird;<br />

§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Kle<strong>in</strong>obr<strong>in</strong>gen, den 28.1.2005<br />

(Siegel)<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> Kle<strong>in</strong>obr<strong>in</strong>gen<br />

gez. Gerhard Schauerhammer,Bürgermeister<br />

Term<strong>in</strong>e:<br />

Gelber Sack: Freitag, 04.02. und 18.02.2005<br />

Papier: Montag, 28.02.2005<br />

Hausmüll: Mittwoch, 02.02. und 16.02.2005<br />

Fahrbibliothek: Donnerstag, den 03.02.2005 von 14:30 bis 15:10 Uhr<br />

Gerhard Schauerhammer,Bürgermeister<br />

Aus formellen Gründen müssen alle Genehmigungen des Bebauungsplanes<br />

„Im Hirseborn“e<strong>in</strong>schließlich der 1. und 2. Änderung<br />

neu veröffentlicht werden.<br />

Genehmigung des Bebauungsplanes der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

Kle<strong>in</strong>obr<strong>in</strong>gen, Landkreis Weimarer Land, für das Wohngebiet<br />

„Im Hirseborn“<br />

(AZ: 210-4621.20-APD-039 WA „Im Hirseborn“)<br />

Mit Datum vom 03. Juni 1996 hat das Thür<strong>in</strong>ger Landesverwaltungsamt,<br />

Referatsgruppe II, Bau- und Wohnungswesen, mittels Bescheid den vom<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>rat von Kle<strong>in</strong>obr<strong>in</strong>gen am 12.03.1996 als Satzung beschlossenen<br />

o.g. Bebauungsplan genehmigt.<br />

Diese Genehmigung wird hiermit bekannt gegeben.<br />

Diese Satzung, bestehend aus der Planzeichnung (TeilA) und dem Text<br />

(TeilB)trittmitVollzug dieser Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Sie kann von jedermann <strong>in</strong> der VG Buttelstedt, Bauverwaltungsamt, Markt<br />

2, Buttelstedt während der Dienstzeiten<br />

Mo., Mi., Do. 7.30 – 11.30 Uhr und 12.30 – 15.00 Uhr<br />

Die.<br />

7.30 – 11.30 Uhr und 12.30 – 18.00 Uhr<br />

Fr.<br />

7.30 – 12.00 Uhr e<strong>in</strong>gesehen werden.<br />

E<strong>in</strong>e Verletzung der <strong>in</strong> § 214 Abs. 1, Satz Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> geltend gemacht worden ist.<br />

Mängel <strong>in</strong> der Abwägung s<strong>in</strong>d unbeachtlich, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb von<br />

sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> geltend gemacht worden s<strong>in</strong>d. Dabei ist der Sachverhalt, der die<br />

Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB<br />

über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

für E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bisher zulässige Nutzung durch diesen<br />

Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

wird h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

Schauerhammer, Bürgermeister<br />

e<strong>in</strong>gesehen werden.<br />

E<strong>in</strong>e Verletzung der <strong>in</strong> § 214 Abs. 1, Satz Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> geltend gemacht worden ist.<br />

Mängel <strong>in</strong> der Abwägung s<strong>in</strong>d unbeachtlich, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb von<br />

sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> geltend gemacht worden s<strong>in</strong>d. Dabei ist der Sachverhalt, der die<br />

Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB<br />

über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

für E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />

und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

Schauerhammer, Bürgermeister<br />

Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplanes der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> Kle<strong>in</strong>obr<strong>in</strong>gen, Landkreis Weimarer Land, für das<br />

Wohngebiet<br />

„Im Hirseborn“<br />

(AZ: 300-4621.20-071039 Im Hirseborn 2. Ä.)<br />

Mit Datum vom 13.10.2004 hat das Thür<strong>in</strong>ger Landesverwaltungsamt,<br />

Referatsgruppe II, Bau- und Wohnungswesen, mittels Bescheid die vom<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>rat von Kle<strong>in</strong>obr<strong>in</strong>gen am 18.05.2004 als Satzung beschlossene<br />

o.g. 2. Änderung des Bebauungsplanes genehmigt.<br />

Diese Genehmigung wird hiermit bekannt gegeben.<br />

Diese Satzung, bestehend aus der Planzeichnung (TeilA) und dem Text<br />

(TeilB)trittmitVollzug dieser Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Sie kann von jedermann <strong>in</strong> der VG Buttelstedt, Bauverwaltungsamt,<br />

Markt 2, Buttelstedt während der Dienstzeiten<br />

Mo., Mi., Do. 7.30 – 11.30 Uhr und 12.30 – 15.00 Uhr<br />

Die.<br />

7.30 – 11.30 Uhr und 12.30 – 18.00 Uhr<br />

Fr.<br />

7.30 – 12.00 Uhr<br />

e<strong>in</strong>gesehen werden.<br />

E<strong>in</strong>e Verletzung der <strong>in</strong> § 214 Abs. 1, Satz Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> geltend gemacht worden ist.<br />

Mängel <strong>in</strong> der Abwägung s<strong>in</strong>d unbeachtlich, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb von<br />

sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> geltend gemacht worden s<strong>in</strong>d. Dabei ist der Sachverhalt, der die<br />

Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB<br />

über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

für E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />

und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

Schauerhammer, Bürgermeister<br />

H<strong>in</strong>weise zur Hundehaltung im <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>gebiet<br />

Bei Kontrollen des Ordnungsamt <strong>in</strong> den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>n der VG Buttelstedt muß<br />

wiederholt festgestellt werden, daß öffentlichen Flächen mit Hundekot<br />

verunre<strong>in</strong>igt s<strong>in</strong>d. Weiter war zu beanstanden, daß sich Hunde ohne Aufsicht<br />

im Ort bewegen.<br />

Trotz verschiedener H<strong>in</strong>weise zur o.g. Problematik <strong>in</strong> den Amtsblättern der<br />

vergangenen Jahre trat ke<strong>in</strong>e Besserung e<strong>in</strong>. Es muß weiter festgestellt<br />

werden, daß die öffentlichen Flächen <strong>in</strong> den Orten als „Hundeklo“ mißbraucht<br />

werden.<br />

Jede Mitgliedsgeme<strong>in</strong>de der VG Buttelstedt besitzt e<strong>in</strong>e Ordnungsbehördliche<br />

Verordnung. In dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung s<strong>in</strong>d Regelungen<br />

zur Tierhaltung festgehalten. Der § 12(4) legt fest:

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