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Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs-, Beitrags ...

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§ 126 SGB VI<br />

Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene<br />

(1) Für Personen, die aufgrund einer Beschäftigung o<strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit versichert<br />

sind, ist <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung zuständig, <strong>der</strong> jeweils für die Versicherung<br />

dieser Beschäftigung o<strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit zuständig ist. Die Zuständigkeit<br />

eines Trägers bleibt erhalten, solange nicht ein an<strong>der</strong>er Träger aufgrund<br />

einer Beschäftigung o<strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit ausschließlich zuständig wird. Für<br />

Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 10 ist <strong>der</strong> Träger zuständig, an den zuletzt vor<br />

Beginn <strong>der</strong> <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Beiträge abgeführt wurden. Ist<br />

ein Träger zu Beginn eines Leistungsverfahrens zuständig, bleibt seine Zuständigkeit<br />

für dieses Verfahren auch erhalten, wenn ein an<strong>der</strong>er Träger ausschließlich zuständig<br />

wird.<br />

(2) bis (4) …<br />

§ 134 SGB VI<br />

Selbständig Tätige<br />

Für selbständig Tätige, die als<br />

1. bis 5. ...<br />

6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9<br />

versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig.<br />

§ 231 SGB VI<br />

Befreiung von <strong>der</strong> <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

(1) bis (4) ...<br />

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben,<br />

in <strong>der</strong> sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig<br />

werden, werden auf Antrag von dieser <strong>Versicherungs</strong>pflicht befreit,<br />

wenn sie

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