Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs-, Beitrags ...
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§ 126 SGB VI<br />
Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene<br />
(1) Für Personen, die aufgrund einer Beschäftigung o<strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit versichert<br />
sind, ist <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung zuständig, <strong>der</strong> jeweils für die Versicherung<br />
dieser Beschäftigung o<strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit zuständig ist. Die Zuständigkeit<br />
eines Trägers bleibt erhalten, solange nicht ein an<strong>der</strong>er Träger aufgrund<br />
einer Beschäftigung o<strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit ausschließlich zuständig wird. Für<br />
Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 10 ist <strong>der</strong> Träger zuständig, an den zuletzt vor<br />
Beginn <strong>der</strong> <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Beiträge abgeführt wurden. Ist<br />
ein Träger zu Beginn eines Leistungsverfahrens zuständig, bleibt seine Zuständigkeit<br />
für dieses Verfahren auch erhalten, wenn ein an<strong>der</strong>er Träger ausschließlich zuständig<br />
wird.<br />
(2) bis (4) …<br />
§ 134 SGB VI<br />
Selbständig Tätige<br />
Für selbständig Tätige, die als<br />
1. bis 5. ...<br />
6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9<br />
versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig.<br />
§ 231 SGB VI<br />
Befreiung von <strong>der</strong> <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
(1) bis (4) ...<br />
(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben,<br />
in <strong>der</strong> sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig<br />
werden, werden auf Antrag von dieser <strong>Versicherungs</strong>pflicht befreit,<br />
wenn sie