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Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs-, Beitrags ...

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seines Arbeitgebers Schutz in allen Zweigen <strong>der</strong> Sozialversicherung ab dem frühest möglichen<br />

Zeitpunkt und vermeidet Lücken im <strong>Versicherungs</strong>schutz.<br />

4.4 Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei einem Anfrageverfahren<br />

Nach § 23 Abs. 1 SGB IV werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge spätestens am Fünfzehnten<br />

des Monats fällig, <strong>der</strong> dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung, mit <strong>der</strong> das Arbeitsentgelt<br />

erzielt wird, ausgeübt worden ist o<strong>der</strong> als ausgeübt gilt. Sie sind bereits spätestens<br />

am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird<br />

o<strong>der</strong> als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist.<br />

In § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird von dieser Fälligkeitsregelung in erheblichem Maße abgewichen.<br />

Hiernach wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in den Fällen<br />

eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu<br />

dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für<br />

die Zeit ab Beginn <strong>der</strong> Sozialversicherungspflicht werden dann spätestens mit den Beiträgen<br />

<strong>der</strong> Entgeltabrechnung des Kalen<strong>der</strong>monats fällig, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung<br />

unanfechtbar wurde. Da in diesen Fällen für die <strong>zur</strong>ückliegende Zeit - wegen fehlen<strong>der</strong><br />

Fälligkeit - ein Lohnabzug nach § 28g SGB IV nicht vorgenommen werden konnte<br />

und damit nicht „unterblieben ist“, ist <strong>der</strong> Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils nicht auf<br />

die letzten drei Monate begrenzt. Dies gilt entsprechend, wenn bei Anwendung <strong>der</strong> Regelungen<br />

<strong>der</strong> §§ 7b und 7c SGB IV die Sozialversicherungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt<br />

beginnt. Für die erst zu einem späteren Zeitpunkt fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

sind für die Vergangenheit keine Säumniszuschläge zu erheben (§ 24 Abs. 2 Satz 1<br />

SGB IV).<br />

4.5 Übergangsregelung zum Beginn <strong>der</strong> <strong>Versicherungs</strong>pflicht bei einem Anfrageverfahren<br />

Erstmalige Entscheidungen zum Status nach § 7a Abs. 1 SGB IV, die bis zum 30.6.2000 bei<br />

<strong>der</strong> Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragt wurden, waren nicht an die Voraussetzungen<br />

des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV (vgl. Abschnitt 4.3) gebunden. In diesen Fällen<br />

trat nach § 7c Satz 1 SGB IV die <strong>Versicherungs</strong>pflicht immer erst mit <strong>der</strong> Bekanntgabe<br />

<strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein, dass ein versicherungspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dies galt auch, wenn die Beschäftigung<br />

bereits vor dem 01.01.1999 aufgenommen wurde. Einer bis zu diesem Zeitpunkt <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Kranken- und Rentenversicherung vergleichbaren sozialen Absicherung bedurfte es

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