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Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs-, Beitrags ...

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Krankenversicherung und <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung entspricht,<br />

und<br />

3. er o<strong>der</strong> sein Arbeitgeber we<strong>der</strong> vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer<br />

selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.<br />

§ 7c SGB IV<br />

Übergangsregelung für <strong>Beitrags</strong>rückstände<br />

Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung o<strong>der</strong> eine selbständige Tätigkeit vorliegt,<br />

und ist ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum 30. Juni<br />

2000 gestellt worden, tritt die <strong>Versicherungs</strong>pflicht mit <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein, dass ein versicherungspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn<br />

1. im Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung die Einzugsstelle o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>er <strong>Versicherungs</strong>träger<br />

bereits eine Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

vorliegt, getroffen o<strong>der</strong> ein entsprechendes Verfahren eingeleitet<br />

hatte, o<strong>der</strong><br />

2. <strong>der</strong> Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten Abschnitt bis zu <strong>der</strong> Entscheidung<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig nicht erfüllt hat.<br />

§ 2 SGB VI<br />

Selbständig Tätige<br />

<strong>Versicherungs</strong>pflichtig sind selbständig tätige<br />

1. bis 8. ...<br />

9. Personen, die<br />

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen<br />

versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt<br />

aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat<br />

übersteigt, und<br />

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,

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