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Zum Register Gregors VII

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300 Ewald:<br />

XXVI die beiden Fideliuitsgelöhnisse des Grafen Bertram, wie sie<br />

ziemlich ebenso in ep. <strong>VII</strong>I 35 sich finden.<br />

So Deusdedit. Hiernach scheint mir völlig klar zu sein, dass<br />

in der Collectio canonurn nicht unser <strong>Register</strong> benutzt ist, sondern<br />

ein vollständigeres, d. h. entweder das ursprüngliche, oder aber<br />

ein vollstilndigerer Auszug aus ihm, als uns unser <strong>Register</strong> bietet.<br />

Freilich kennt Deusdedit keine Briefe, die über das 8. Buch hinausgehen.<br />

Gregor hat hingegen 12 Jahre regiert und sein <strong>Register</strong><br />

müsste 12 Bücher umfassen. Aber einerseits geht es aus seinen<br />

Citaten absolut nicht hervor, dass auch er schon im 8. Buch die<br />

Briefe der 4 letzten Jahre gefunden hat, - von seinen spätesten Citaten<br />

<strong>VII</strong>I 29. 30 gehört <strong>VII</strong>I 29 noch sicher dem 8. Buch an, <strong>VII</strong>I 30<br />

möglicher Weise, - andrerseits gilt es mir durchaus nicht als bewiesen,<br />

dass das ursprüngliche <strong>Register</strong> nicht auch in analoger<br />

Weise wie das unsrige die Briefe der letzteii miruhvohlen Jahre in<br />

ungeordneter Weise in ein einziges Buch zusammengestellt haben<br />

sollte. Mit der Hypothese .Jaff's, dass diese Briefe unsers <strong>Register</strong>s<br />

ein Sammler der Briefüunabhängig von der Kanzlei vereinigt<br />

habe, kann ich mich gar nicht befreunden. Auch sie scheineii mir<br />

nur ein Auszug aus dem grossen <strong>Register</strong>. Doch unabhängig hiervon:<br />

die Möglichkeit, (lass Deusdedit ein• vollständiges <strong>Register</strong><br />

benutzt hat, bleibt eine offene. \%r011 nun aber in den allermeisten<br />

Citaten das vollständigem <strong>Register</strong> des Deasdedit mit dem unsrigen<br />

übereinstimmt, so ist in unserut <strong>Register</strong> eben ein sehr ausführlicher<br />

Auszug, in den meisten Iltiehern wohl eine vollständige Abschrift<br />

des ursprtlngl ich en erhalten.<br />

Und auf das letztere Resultat werden wir auch durch die<br />

Verweisungen in unserm <strong>Register</strong> selbst geführt. Sehen wir hier,<br />

dass fast überall die Stücke, die aus dem <strong>Register</strong> in spätem<br />

Nummern erwähnt werden, sieh in uflserer Sammlung vorfinden,<br />

so möchten wir leicht danach allzuklihn schliessen, dass uns eine<br />

vollständige Abschrift erhalten ist. Die Nummern die oben m paribus<br />

aufgeführt waren ep. 1 4 und 1116 (vgl. S. 298. 299) schlossen sich<br />

richtig den ihnen vorstehenden Briefen 13 und II 15 an. Wo ferner<br />

ornnia ut supra steht, geht richtig ep. 12 auf ep. 11* und ep. 11 61<br />

auf ep. II 66. Anders freilich VI 34 und (las Privileg für Bauza.<br />

Bei beiden Privilegien zeigen uns die Kanzleinotizen, dass ihnen<br />

ähnliche Doeumente vorangingell, die heut ganz fehlen, Eigeuthürnlieh<br />

lautet die Angabe in ep. VI 34, dass ein Primatsprivilog in

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