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300 Ewald:<br />
XXVI die beiden Fideliuitsgelöhnisse des Grafen Bertram, wie sie<br />
ziemlich ebenso in ep. <strong>VII</strong>I 35 sich finden.<br />
So Deusdedit. Hiernach scheint mir völlig klar zu sein, dass<br />
in der Collectio canonurn nicht unser <strong>Register</strong> benutzt ist, sondern<br />
ein vollständigeres, d. h. entweder das ursprüngliche, oder aber<br />
ein vollstilndigerer Auszug aus ihm, als uns unser <strong>Register</strong> bietet.<br />
Freilich kennt Deusdedit keine Briefe, die über das 8. Buch hinausgehen.<br />
Gregor hat hingegen 12 Jahre regiert und sein <strong>Register</strong><br />
müsste 12 Bücher umfassen. Aber einerseits geht es aus seinen<br />
Citaten absolut nicht hervor, dass auch er schon im 8. Buch die<br />
Briefe der 4 letzten Jahre gefunden hat, - von seinen spätesten Citaten<br />
<strong>VII</strong>I 29. 30 gehört <strong>VII</strong>I 29 noch sicher dem 8. Buch an, <strong>VII</strong>I 30<br />
möglicher Weise, - andrerseits gilt es mir durchaus nicht als bewiesen,<br />
dass das ursprüngliche <strong>Register</strong> nicht auch in analoger<br />
Weise wie das unsrige die Briefe der letzteii miruhvohlen Jahre in<br />
ungeordneter Weise in ein einziges Buch zusammengestellt haben<br />
sollte. Mit der Hypothese .Jaff's, dass diese Briefe unsers <strong>Register</strong>s<br />
ein Sammler der Briefüunabhängig von der Kanzlei vereinigt<br />
habe, kann ich mich gar nicht befreunden. Auch sie scheineii mir<br />
nur ein Auszug aus dem grossen <strong>Register</strong>. Doch unabhängig hiervon:<br />
die Möglichkeit, (lass Deusdedit ein• vollständiges <strong>Register</strong><br />
benutzt hat, bleibt eine offene. \%r011 nun aber in den allermeisten<br />
Citaten das vollständigem <strong>Register</strong> des Deasdedit mit dem unsrigen<br />
übereinstimmt, so ist in unserut <strong>Register</strong> eben ein sehr ausführlicher<br />
Auszug, in den meisten Iltiehern wohl eine vollständige Abschrift<br />
des ursprtlngl ich en erhalten.<br />
Und auf das letztere Resultat werden wir auch durch die<br />
Verweisungen in unserm <strong>Register</strong> selbst geführt. Sehen wir hier,<br />
dass fast überall die Stücke, die aus dem <strong>Register</strong> in spätem<br />
Nummern erwähnt werden, sieh in uflserer Sammlung vorfinden,<br />
so möchten wir leicht danach allzuklihn schliessen, dass uns eine<br />
vollständige Abschrift erhalten ist. Die Nummern die oben m paribus<br />
aufgeführt waren ep. 1 4 und 1116 (vgl. S. 298. 299) schlossen sich<br />
richtig den ihnen vorstehenden Briefen 13 und II 15 an. Wo ferner<br />
ornnia ut supra steht, geht richtig ep. 12 auf ep. 11* und ep. 11 61<br />
auf ep. II 66. Anders freilich VI 34 und (las Privileg für Bauza.<br />
Bei beiden Privilegien zeigen uns die Kanzleinotizen, dass ihnen<br />
ähnliche Doeumente vorangingell, die heut ganz fehlen, Eigeuthürnlieh<br />
lautet die Angabe in ep. VI 34, dass ein Primatsprivilog in