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Drucksache 11/583<br />

Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode<br />

bei der Regionalbeihilfenkontrolle anwendet 1). Der<br />

Kommission ist bekannt, daß ihre Prüfmethode auf<br />

fachliche und politische Bedenken von Bund und<br />

Ländern stößt.<br />

In den letzten Jahren hat die Kommission zunehmend<br />

Bedenken gegen die deutsche Regionalförderung erhoben<br />

und eine Reihe von Verbotsentscheidungen<br />

getroffen. Ihre Beanstandungen richten sich dabei vor<br />

allem gegen den Umfang des regionalen Fördergebiets<br />

und die Intensität der regionalen Beihilfen; daneben<br />

betreffen sie bestimmte Förderbereiche und<br />

einzelne Förderfälle. So mußten nach der Fördergebietsabgrenzung<br />

der Gemeinschaftsaufgabe im Jahre<br />

1981 z. B. neun der als förderbedürftig angesehenen<br />

Regionen aufgrund von Verbotsentscheidungen der<br />

Kommission aus der Förderung herausgenommen<br />

werden.<br />

Von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung<br />

von Beihilfen ist die Kommission nach Artikel 93<br />

Abs. 3 des EWG-Vertrages so rechtzeitig zu unterrichten,<br />

daß sie sich dazu äußern kann. Der betreffende<br />

Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht<br />

durchführen, bevor die Kommission eine abschließende<br />

Entscheidung erlassen hat. Aufgrund dieser<br />

Regelung müssen der Kommission die Änderungen<br />

von Beihilfen und Beihilfensystemen, so auch der<br />

Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe, jeweils notifiziert<br />

werden. Die Änderungen können erst in Kraft<br />

treten, wenn sie von der Kommission genehmigt worden<br />

sind. So ist z. B. die am 5. Juni 1985 vom Planungsausschuß<br />

beschlossene Aufstockung der besonderen<br />

Förderung hochwertiger Arbeitsplätze von der<br />

Kommission beanstandet worden und konnte deshalb<br />

noch nicht praktiziert werden. Die Förderung in den<br />

mit dem vorliegenden Rahmenplan neu in das Fördergebiet<br />

der Gemeinschaftsaufgabe aufgenommenen<br />

Arbeitsmarktregion stehen insoweit ebenfalls unter<br />

dem Genehmigungsvorbehalt der Kommission.<br />

Für Bund und Länder ist es unstreitig, daß auch die<br />

Regionalbeihilfen gemäß Artikel 92 ff. EWG-Vertrag<br />

einer Beihilfenkontrolle durch die EG-Kommission<br />

unterworfen sind, um wettbewerbs- und handelsbeeinträchtigende<br />

Wirkungen zu vermeiden. Diese Kontrolle<br />

sollte sich aber auf die Vorgabe eines angemessenen<br />

globalen Rahmens beschränken und die Eigenständigkeit<br />

der nationalen Regionalpolitik nicht beeinträchtigen.<br />

Im Dialog mit der EG-Kommission und<br />

den anderen Mitgliedstaaten wird daher versucht, Lösungen<br />

zu finden, die einerseits die verfassungsrecht-<br />

1 ) Mitteilung der Kommission über regionale Beihilfenregelungen;<br />

Amtsblatt der EG Nr. C 31 vom 3. Februar 1979, S. 9 ff.<br />

Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen<br />

unterschiedlicher Zielsetzung; Amtsblatt der EG Nr. C 3<br />

vom 5. Januar 1985, S. 2 f.<br />

lich verankerten, unerläßlichen regionalpolitischen<br />

Handlungsmöglichkeiten auf nationaler Ebene sichern,<br />

andererseits einen Rahmen zur Erhaltung eines<br />

unverfälschten Wettbewerbs im gemeinsamen Markt<br />

setzen.<br />

Nachstehend wird im einzelnen dargelegt, welche<br />

Regelungen des Rahmenplans aufgrund von Genehmigungsvorbehalten<br />

der Kommission z. Z. nicht zur<br />

Anwendung kommen; zudem wird dort auf Regelungen<br />

der Gemeinschaft hingewiesen, die bef ristete<br />

bzw. sektorale Verbote der Gewährung von Regionalbeihilfen<br />

enthalten:<br />

— Aufgrund der Entscheidung Nr. 3484/85 EGKS der<br />

Kommission vom 27. November 1987, veröffentlicht<br />

im Amtsblatt der EG Nr. L 340 vom 18. Dezember<br />

1985, sind für den Zeitraum vom 1. Januar<br />

1986 bis zum 31. Dezember 1988 Beihilfen der Mitgliedstaaten<br />

für die Stahlindustrie untersagt. Unter<br />

dieses Verbot fallen auch Regionalbeihilfen.<br />

— Nach dem 1977 eingeführten Beihilfenkodex für<br />

Synthesefasern und -garn, der im Bulletin der Europäischen<br />

Gemeinschaften vom Juli/August 1977<br />

(Ziffer 1.5.3.) und vom November 1977 (Ziffer<br />

2.1.4.) veröffentlicht und zuletzt 1987 um zwei<br />

Jahre verlängert wurde, sieht die Kommission jedwede<br />

Beihilfevorhaben zugunsten von Unternehmen<br />

der Synthesefaser- und Garnindustrie als unzulässig<br />

an, die zu einer Erhöhung der Netto-Produktionskapazitäten<br />

der einzelnen Unternehmen<br />

der Synthesefaserindustrie führen. Beihilfen, die<br />

zur Umstrukturierung der Synthesefaser- und<br />

-garnproduktion auf andere Erzeugnisse führen,<br />

können mit dem EWG-Vertrag als vereinbar angesehen<br />

werden.<br />

— Wegen ausstehender Genehmigungen nach Artikel<br />

92/93 EWG-Vertrag durch die EG-Kommission<br />

sind ausgesetzt (im Teil II):<br />

O Die Förderung hochwertiger Arbeitsplätze mit<br />

den in Ziffer 4.4. genannten besonderen Investitionszuschüssen<br />

zusätzlich zur Förderung der<br />

Investitionen gemäß Ziffer 2.6.1. und 2.6.2.<br />

O Die Kumulierungsregelung in Ziffer 2.3.4. des<br />

vorliegenden Rahmenplans und die diesbezügliche<br />

Regelung im 15. Rahmenplan, soweit sie<br />

die gleichzeitige Inanspruchnahme der Zulagen<br />

gemäß § 1 InvZulG und gemäß § 4 bzw. 4 a<br />

InvZulG betrifft.<br />

O Die Förderung in den durch die Neuabgrenzung<br />

neu in das Normalfördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe<br />

aufgenommenen Arbeitsmarktregionen<br />

sowie in den durch die Feinabgrenzung<br />

neu aufgenommenen Teile von Arbeitsmarktregionen<br />

(Auskünfte erteilen die zuständigen<br />

Landesbehörden).

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