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Drucksache 11/583<br />
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode<br />
bei der Regionalbeihilfenkontrolle anwendet 1). Der<br />
Kommission ist bekannt, daß ihre Prüfmethode auf<br />
fachliche und politische Bedenken von Bund und<br />
Ländern stößt.<br />
In den letzten Jahren hat die Kommission zunehmend<br />
Bedenken gegen die deutsche Regionalförderung erhoben<br />
und eine Reihe von Verbotsentscheidungen<br />
getroffen. Ihre Beanstandungen richten sich dabei vor<br />
allem gegen den Umfang des regionalen Fördergebiets<br />
und die Intensität der regionalen Beihilfen; daneben<br />
betreffen sie bestimmte Förderbereiche und<br />
einzelne Förderfälle. So mußten nach der Fördergebietsabgrenzung<br />
der Gemeinschaftsaufgabe im Jahre<br />
1981 z. B. neun der als förderbedürftig angesehenen<br />
Regionen aufgrund von Verbotsentscheidungen der<br />
Kommission aus der Förderung herausgenommen<br />
werden.<br />
Von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung<br />
von Beihilfen ist die Kommission nach Artikel 93<br />
Abs. 3 des EWG-Vertrages so rechtzeitig zu unterrichten,<br />
daß sie sich dazu äußern kann. Der betreffende<br />
Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht<br />
durchführen, bevor die Kommission eine abschließende<br />
Entscheidung erlassen hat. Aufgrund dieser<br />
Regelung müssen der Kommission die Änderungen<br />
von Beihilfen und Beihilfensystemen, so auch der<br />
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe, jeweils notifiziert<br />
werden. Die Änderungen können erst in Kraft<br />
treten, wenn sie von der Kommission genehmigt worden<br />
sind. So ist z. B. die am 5. Juni 1985 vom Planungsausschuß<br />
beschlossene Aufstockung der besonderen<br />
Förderung hochwertiger Arbeitsplätze von der<br />
Kommission beanstandet worden und konnte deshalb<br />
noch nicht praktiziert werden. Die Förderung in den<br />
mit dem vorliegenden Rahmenplan neu in das Fördergebiet<br />
der Gemeinschaftsaufgabe aufgenommenen<br />
Arbeitsmarktregion stehen insoweit ebenfalls unter<br />
dem Genehmigungsvorbehalt der Kommission.<br />
Für Bund und Länder ist es unstreitig, daß auch die<br />
Regionalbeihilfen gemäß Artikel 92 ff. EWG-Vertrag<br />
einer Beihilfenkontrolle durch die EG-Kommission<br />
unterworfen sind, um wettbewerbs- und handelsbeeinträchtigende<br />
Wirkungen zu vermeiden. Diese Kontrolle<br />
sollte sich aber auf die Vorgabe eines angemessenen<br />
globalen Rahmens beschränken und die Eigenständigkeit<br />
der nationalen Regionalpolitik nicht beeinträchtigen.<br />
Im Dialog mit der EG-Kommission und<br />
den anderen Mitgliedstaaten wird daher versucht, Lösungen<br />
zu finden, die einerseits die verfassungsrecht-<br />
1 ) Mitteilung der Kommission über regionale Beihilfenregelungen;<br />
Amtsblatt der EG Nr. C 31 vom 3. Februar 1979, S. 9 ff.<br />
Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen<br />
unterschiedlicher Zielsetzung; Amtsblatt der EG Nr. C 3<br />
vom 5. Januar 1985, S. 2 f.<br />
lich verankerten, unerläßlichen regionalpolitischen<br />
Handlungsmöglichkeiten auf nationaler Ebene sichern,<br />
andererseits einen Rahmen zur Erhaltung eines<br />
unverfälschten Wettbewerbs im gemeinsamen Markt<br />
setzen.<br />
Nachstehend wird im einzelnen dargelegt, welche<br />
Regelungen des Rahmenplans aufgrund von Genehmigungsvorbehalten<br />
der Kommission z. Z. nicht zur<br />
Anwendung kommen; zudem wird dort auf Regelungen<br />
der Gemeinschaft hingewiesen, die bef ristete<br />
bzw. sektorale Verbote der Gewährung von Regionalbeihilfen<br />
enthalten:<br />
— Aufgrund der Entscheidung Nr. 3484/85 EGKS der<br />
Kommission vom 27. November 1987, veröffentlicht<br />
im Amtsblatt der EG Nr. L 340 vom 18. Dezember<br />
1985, sind für den Zeitraum vom 1. Januar<br />
1986 bis zum 31. Dezember 1988 Beihilfen der Mitgliedstaaten<br />
für die Stahlindustrie untersagt. Unter<br />
dieses Verbot fallen auch Regionalbeihilfen.<br />
— Nach dem 1977 eingeführten Beihilfenkodex für<br />
Synthesefasern und -garn, der im Bulletin der Europäischen<br />
Gemeinschaften vom Juli/August 1977<br />
(Ziffer 1.5.3.) und vom November 1977 (Ziffer<br />
2.1.4.) veröffentlicht und zuletzt 1987 um zwei<br />
Jahre verlängert wurde, sieht die Kommission jedwede<br />
Beihilfevorhaben zugunsten von Unternehmen<br />
der Synthesefaser- und Garnindustrie als unzulässig<br />
an, die zu einer Erhöhung der Netto-Produktionskapazitäten<br />
der einzelnen Unternehmen<br />
der Synthesefaserindustrie führen. Beihilfen, die<br />
zur Umstrukturierung der Synthesefaser- und<br />
-garnproduktion auf andere Erzeugnisse führen,<br />
können mit dem EWG-Vertrag als vereinbar angesehen<br />
werden.<br />
— Wegen ausstehender Genehmigungen nach Artikel<br />
92/93 EWG-Vertrag durch die EG-Kommission<br />
sind ausgesetzt (im Teil II):<br />
O Die Förderung hochwertiger Arbeitsplätze mit<br />
den in Ziffer 4.4. genannten besonderen Investitionszuschüssen<br />
zusätzlich zur Förderung der<br />
Investitionen gemäß Ziffer 2.6.1. und 2.6.2.<br />
O Die Kumulierungsregelung in Ziffer 2.3.4. des<br />
vorliegenden Rahmenplans und die diesbezügliche<br />
Regelung im 15. Rahmenplan, soweit sie<br />
die gleichzeitige Inanspruchnahme der Zulagen<br />
gemäß § 1 InvZulG und gemäß § 4 bzw. 4 a<br />
InvZulG betrifft.<br />
O Die Förderung in den durch die Neuabgrenzung<br />
neu in das Normalfördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe<br />
aufgenommenen Arbeitsmarktregionen<br />
sowie in den durch die Feinabgrenzung<br />
neu aufgenommenen Teile von Arbeitsmarktregionen<br />
(Auskünfte erteilen die zuständigen<br />
Landesbehörden).