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Drucksache 11/583<br />

Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode<br />

1.6.5. bauliche Investitionen<br />

— den in den Bauleitplänen nach dem Bundesbaugesetz<br />

festgelegten Entwicklungsvorstellungen der<br />

Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden<br />

entsprechen;<br />

— mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen<br />

nach dem Städtebauförderungsgesetz<br />

(StBauFG) in Verbindung stehen und<br />

— soweit das der Fall ist — die angestrebten städtebaulichen<br />

Zielsetzungen unterstützen (§§ 2, 38<br />

Abs. 2, 47 und 58 StBauFG);<br />

— mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung,<br />

die entsprechend den Förderungsgrundsätzen<br />

der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung<br />

der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" erstellt<br />

worden ist, in Einklang stehen.<br />

Sind Bauleitpläne nicht vorhanden, müssen die zu fördernden<br />

Maßnahmen mit den Grundsätzen und<br />

Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie<br />

mit den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen<br />

Entwicklung (§ 1 Abs. 6 und 7 des Bundesbaugesetzes)<br />

übereinstimmen.<br />

1.7. Ein Rechtsanspruch auf GA-Mittel besteht<br />

nicht.<br />

2. Zuschußförderung der gewerblichen Wirtschaft<br />

2.1. Die GA-Mittel können Betrieben des verarbeitenden<br />

Gewerbes 1) — mit Ausnahme des Baugewerbes<br />

— sowie Dienstleistungsbetrieben gewährt werden,<br />

soweit die in 1.2.1. genannten Voraussetzungen<br />

des Primäreffekts erfüllt sind 2). Die GA-Mittel können<br />

außerdem auch Fremdenverkehrsbetrieben gewährt<br />

werden. Das gleiche gilt für die Ausbildungsstätten<br />

der in Satz 1 und 2 genannten Bet riebe (z. B. Ausbildungswerkstätten,<br />

Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros).<br />

2.2. Mit den Investitionen müssen in den Förderge<br />

bieten neue Dauerarbeitsplätze körperlich geschaffen<br />

1) Die Wirtschaftszweige, die zum verarbeitenden Gewerbe gehören,<br />

sind unter den Nummern 200 bis 299 in der Systematik<br />

der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979 (herausgegeben vom<br />

Statistischen Bundesamt) genannt.<br />

2) Bei den nachfolgend genannten Dienstleistungen kann entsprechend<br />

der „Positivliste" unterstellt werden, daß die Voraussetzungen<br />

des Primäreffekts im Sinne des Artbegriffs erfüllt<br />

sind:<br />

1. Versandhandel<br />

2. Import-/Exportgroßhandel<br />

3. Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken<br />

und Herstellung von DV-Programmen)<br />

4. Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von<br />

überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen<br />

5. Veranstaltung von Kongressen<br />

6. Verlage<br />

7. Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wi rt<br />

-schaft<br />

8. Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung<br />

9. Markt- und Meinungsforschung<br />

10. Laborleistungen für die gewerbliche Wi rtschaft<br />

11. Werbeleistungen für die gewerbliche Wi rtschaft<br />

12. Ausstellungs-, Messen-Einrichtungen als Unternehmen<br />

und auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden. Bei den<br />

Dauerarbeitsplätzen soll es sich möglichst um qualitativ<br />

gute Arbeitsplätze handeln, die für eine Beschäftigung<br />

entsprechend den tariflichen Arbeitszeitregelungen<br />

vorgesehen sind. Bei den Dauerarbeitsplätzen<br />

soll es sich möglichst um qualitativ gute Arbeitsplätze<br />

handeln, die eine Verbesserung der Einkommenssituation<br />

in der Region erwarten lassen, die zu einer<br />

Auffächerung der einseitigen Struktur der Gebiete<br />

beitragen und/oder die zu einer Verbesserung der<br />

Erwerbstätigenstruktur führen.<br />

2.2.1. Ausbildungspläzte können wie Arbeitsplätze<br />

gefördert werden.<br />

-<br />

2.2.2. Zwischen der Zahl der Arbeitsplätze in einem<br />

Betrieb und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.<br />

Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der<br />

Arbeitsplätze in der Höhe festzulegen, wie an ihnen<br />

Arbeitskräfte beschäftigt werden.<br />

2.2.3. Investitionen in Kraftwerke werden nicht gefördert.<br />

2.3. Für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft<br />

gelten bestimmte Höchstsätze. Sie drücken den Wert<br />

der zulässigen öffentlichen Hilfe (Subvention) in Prozent<br />

der gesamten Investitionskosten aus. Die einzelnen<br />

Teile der Subvention werden mit ihrem Subventionswert<br />

angesetzt.<br />

2.3.1. Die GA-Mittel werden als Investitionszuschüsse<br />

gewährt. Investitionszuschüsse werden mit<br />

ihren Nominalbeiträgen in die Subventionswertberechnung<br />

einbezogen.<br />

Gefördert wird die Anschaffung bzw. Herstellung der<br />

zum Investitionsvorhaben zählenden Investitionsgüter.<br />

Förderfähig sind auch aktivierungsfähige Investitionskosten<br />

für die Anschaffung von immateriellen<br />

Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden.<br />

Hierunter können z. B. Patente, Lizenzen oder Investitions-<br />

und Anwendungskonzepte für neue Investitionsgüter<br />

fallen.<br />

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig,<br />

wenn<br />

— diese nicht von verbundenen Unternehmen angeschafft<br />

werden,<br />

— mindestens drei Jahre im Bet rieb des Erwerbers<br />

verbleiben,<br />

— diese nicht mehr als 25 % des gesamten Investitionsvorhabens<br />

kosten.<br />

2.3.2. Die öffentliche Förderung besteht in der Regel<br />

aus der Investitionszulage nach § 1 Investitionszulagengesetz<br />

(InvZulG) in Höhe von 8,75 % bzw. im Zonenrandgebiet<br />

10 % der Investitionskosten und einem<br />

GA-Zuschuß. Dabei kann die Spanne zwischen der<br />

Investitionszulage und dem jeweiligen Förderungshöchstsatz<br />

durch einen GA-Zuschuß ausgefüllt werden.<br />

Kann für ein Investitionsvorhaben keine Investitionszulagenbescheinigung<br />

erteilt werden, kann der<br />

jeweilige Förderungshöchstsatz in vollem Umfang<br />

durch einen GA- Zuschuß ausgeschöpft werden.

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