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Drucksache 11/583<br />
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode<br />
1.6.5. bauliche Investitionen<br />
— den in den Bauleitplänen nach dem Bundesbaugesetz<br />
festgelegten Entwicklungsvorstellungen der<br />
Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden<br />
entsprechen;<br />
— mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen<br />
nach dem Städtebauförderungsgesetz<br />
(StBauFG) in Verbindung stehen und<br />
— soweit das der Fall ist — die angestrebten städtebaulichen<br />
Zielsetzungen unterstützen (§§ 2, 38<br />
Abs. 2, 47 und 58 StBauFG);<br />
— mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung,<br />
die entsprechend den Förderungsgrundsätzen<br />
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung<br />
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" erstellt<br />
worden ist, in Einklang stehen.<br />
Sind Bauleitpläne nicht vorhanden, müssen die zu fördernden<br />
Maßnahmen mit den Grundsätzen und<br />
Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie<br />
mit den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen<br />
Entwicklung (§ 1 Abs. 6 und 7 des Bundesbaugesetzes)<br />
übereinstimmen.<br />
1.7. Ein Rechtsanspruch auf GA-Mittel besteht<br />
nicht.<br />
2. Zuschußförderung der gewerblichen Wirtschaft<br />
2.1. Die GA-Mittel können Betrieben des verarbeitenden<br />
Gewerbes 1) — mit Ausnahme des Baugewerbes<br />
— sowie Dienstleistungsbetrieben gewährt werden,<br />
soweit die in 1.2.1. genannten Voraussetzungen<br />
des Primäreffekts erfüllt sind 2). Die GA-Mittel können<br />
außerdem auch Fremdenverkehrsbetrieben gewährt<br />
werden. Das gleiche gilt für die Ausbildungsstätten<br />
der in Satz 1 und 2 genannten Bet riebe (z. B. Ausbildungswerkstätten,<br />
Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros).<br />
2.2. Mit den Investitionen müssen in den Förderge<br />
bieten neue Dauerarbeitsplätze körperlich geschaffen<br />
1) Die Wirtschaftszweige, die zum verarbeitenden Gewerbe gehören,<br />
sind unter den Nummern 200 bis 299 in der Systematik<br />
der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979 (herausgegeben vom<br />
Statistischen Bundesamt) genannt.<br />
2) Bei den nachfolgend genannten Dienstleistungen kann entsprechend<br />
der „Positivliste" unterstellt werden, daß die Voraussetzungen<br />
des Primäreffekts im Sinne des Artbegriffs erfüllt<br />
sind:<br />
1. Versandhandel<br />
2. Import-/Exportgroßhandel<br />
3. Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken<br />
und Herstellung von DV-Programmen)<br />
4. Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von<br />
überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen<br />
5. Veranstaltung von Kongressen<br />
6. Verlage<br />
7. Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wi rt<br />
-schaft<br />
8. Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung<br />
9. Markt- und Meinungsforschung<br />
10. Laborleistungen für die gewerbliche Wi rtschaft<br />
11. Werbeleistungen für die gewerbliche Wi rtschaft<br />
12. Ausstellungs-, Messen-Einrichtungen als Unternehmen<br />
und auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden. Bei den<br />
Dauerarbeitsplätzen soll es sich möglichst um qualitativ<br />
gute Arbeitsplätze handeln, die für eine Beschäftigung<br />
entsprechend den tariflichen Arbeitszeitregelungen<br />
vorgesehen sind. Bei den Dauerarbeitsplätzen<br />
soll es sich möglichst um qualitativ gute Arbeitsplätze<br />
handeln, die eine Verbesserung der Einkommenssituation<br />
in der Region erwarten lassen, die zu einer<br />
Auffächerung der einseitigen Struktur der Gebiete<br />
beitragen und/oder die zu einer Verbesserung der<br />
Erwerbstätigenstruktur führen.<br />
2.2.1. Ausbildungspläzte können wie Arbeitsplätze<br />
gefördert werden.<br />
-<br />
2.2.2. Zwischen der Zahl der Arbeitsplätze in einem<br />
Betrieb und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.<br />
Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der<br />
Arbeitsplätze in der Höhe festzulegen, wie an ihnen<br />
Arbeitskräfte beschäftigt werden.<br />
2.2.3. Investitionen in Kraftwerke werden nicht gefördert.<br />
2.3. Für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft<br />
gelten bestimmte Höchstsätze. Sie drücken den Wert<br />
der zulässigen öffentlichen Hilfe (Subvention) in Prozent<br />
der gesamten Investitionskosten aus. Die einzelnen<br />
Teile der Subvention werden mit ihrem Subventionswert<br />
angesetzt.<br />
2.3.1. Die GA-Mittel werden als Investitionszuschüsse<br />
gewährt. Investitionszuschüsse werden mit<br />
ihren Nominalbeiträgen in die Subventionswertberechnung<br />
einbezogen.<br />
Gefördert wird die Anschaffung bzw. Herstellung der<br />
zum Investitionsvorhaben zählenden Investitionsgüter.<br />
Förderfähig sind auch aktivierungsfähige Investitionskosten<br />
für die Anschaffung von immateriellen<br />
Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden.<br />
Hierunter können z. B. Patente, Lizenzen oder Investitions-<br />
und Anwendungskonzepte für neue Investitionsgüter<br />
fallen.<br />
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig,<br />
wenn<br />
— diese nicht von verbundenen Unternehmen angeschafft<br />
werden,<br />
— mindestens drei Jahre im Bet rieb des Erwerbers<br />
verbleiben,<br />
— diese nicht mehr als 25 % des gesamten Investitionsvorhabens<br />
kosten.<br />
2.3.2. Die öffentliche Förderung besteht in der Regel<br />
aus der Investitionszulage nach § 1 Investitionszulagengesetz<br />
(InvZulG) in Höhe von 8,75 % bzw. im Zonenrandgebiet<br />
10 % der Investitionskosten und einem<br />
GA-Zuschuß. Dabei kann die Spanne zwischen der<br />
Investitionszulage und dem jeweiligen Förderungshöchstsatz<br />
durch einen GA-Zuschuß ausgefüllt werden.<br />
Kann für ein Investitionsvorhaben keine Investitionszulagenbescheinigung<br />
erteilt werden, kann der<br />
jeweilige Förderungshöchstsatz in vollem Umfang<br />
durch einen GA- Zuschuß ausgeschöpft werden.