Unterrichtung
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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode Drucksache 11/583<br />
grundlegende Rationalisierung anerkannt werden<br />
kann und die gewährte Förderung im Rahmen der<br />
Höchstsätze nach 2.4. und 2.6.3.1. nicht überschritten<br />
wird.<br />
5.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Antrag<br />
angegebenen Arbeitsplatzziele nach Abschluß des Investitionsvorhabens<br />
erreicht worden sind, kann davon<br />
ausgegangen werden, daß der Zahl der Beschäftigten<br />
in einer Betriebstätte wenigstens eine gleichhohe<br />
Zahl von Arbeitsplätzen gegenübersteht.<br />
6. Übernahme von Bürgschaften<br />
6.1. Für Investitionsvorhaben, welche die Voraussetzungen<br />
für eine Förderung mit GA-Mitteln erfüllen,<br />
können modifizierte Ausfallbürgschaften von den<br />
Ländern gewährt werden. Der Bund übernimmt hierfür<br />
mit gesonderter Erklärung bis zum Gesamtbetrag<br />
von fünf Millionen DM je Einzelfall und Jahr eine<br />
Garantie von 50 %.<br />
6.2. Bei der Übernahme dieser Bürgschaften werden<br />
die Länder folgende Grundsätze beachten:<br />
6.2.1. Die Bürgschaften werden für Kredite an Unternehmen<br />
der gewerblichen Wirtschaft übernommen,<br />
die zur Finanzierung der Errichtung, der Erweiterung,<br />
der Umstellung und der grundlegenden Rationalisierung<br />
von gewerblichen Produktionsbetrieben<br />
und Fremdenverkehrsbetrieben dienen. Eine anderweitige<br />
Finanzierung der mit Bürgschaftshilfen zu fördernden<br />
Vorhaben darf nicht möglich sein.<br />
6.2.2. Die Bürgschaften sollen in der Regel 90 % der<br />
zu gewährenden Kredite nicht übersteigen.<br />
6.2.3. Die Laufzeit der Bürgschaft soll 15 Jahre nicht<br />
überschreiten.<br />
6.2.4. Die Bürgschaftskredite werden — soweit<br />
möglich — durch Grundpfandrechte abgesichert. Sofern<br />
dies nicht möglich ist, sind jedoch sonstige zumutbare<br />
Sicherheiten zu fordern.<br />
6.2.5. Die Zinsen der verbürgten Kredite dürfen<br />
nicht über den marktüblichen Zinsen liegen.<br />
6.2.6. Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des<br />
Bundes und der Länder sowie die Übernahme von<br />
Bürgschaften in Sanierungsfällen sind ausgeschlossen.<br />
7. Förderung des Ausbaus der Infrastruktur<br />
7.1. Soweit es für die Entwicklung der gewerblichen<br />
Wirtschaft erforderlich ist, kann der Ausbau der Infrastruktur<br />
mit Investitionszuschüssen gefördert werden.<br />
Folgende Maßnahmen kommen dafür in Frage:<br />
7.1.1. Die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände<br />
in den in Regionalen Aktionsprogrammen<br />
ausgewiesenen Schwerpunkten entsprechend dem<br />
Bedarf für voraussehbare förderfähige Investitionsvorhaben,<br />
außerhalb dieser Schwerpunkte nur im Zusammenhang<br />
mit konkreten förderfähigen Investitionsvorhaben.<br />
Zur Erschließung von Indust rie- und Gewerbegelände<br />
zählt auch die Wiedernutzbarmachung von brachliegendem<br />
Industrie- und Gewerbegelände für förderfähige<br />
gewerbliche Zwecke.<br />
7.1.2. der Ausbau von Verkehrsverbindungen;<br />
7.1.3. Energie- und Wasserversorgungsleitungen<br />
und -verteilungsanlagen;<br />
7.1.4. Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung<br />
von Abwasser und Abfall;<br />
7.1.5. Geländeerschließung für den Fremdenverkehr<br />
sowie öffentliche Einrichtungen des Fremdenverkehrs<br />
innerhalb der in den Regionalen Aktionsprogrammen<br />
genannten Fremdenverkehrsgebieten;<br />
7.1.6. die Errichtung oder der Ausbau von Ausbildungs-,<br />
Fortbildungs- und Umschulungsstätte, soweit<br />
ein unmittelbarer Zusammenhang der geplanten<br />
Maßnahmen mit dem Bedarf der regionalen gewerblichen<br />
Wirtschaft im Sinne von 2. an geschulten Arbeitskräften<br />
besteht;<br />
7.1.7. die Errichtung (einschl. Erwerb vorhandener<br />
Gebäude) oder der Ausbau von Gewerbezentren, die<br />
durch zeitlich beschränkte Bereitstellung von Räumlichkeiten<br />
und von Gemeinschaftsdiensten für selbständige<br />
Unternehmen die Gründung neuer Unternehmen,<br />
die Entstehung, Anwendung, Weiterentwicklung<br />
und Ausbreitung von neuem technischen Wissen<br />
oder die Entwicklung und Herstellung neuer Produkte<br />
fördern und erleichtern (Forschungs-, Innovations-,<br />
Technologie-, Gründerzentren bzw. -parks<br />
u. ä.);<br />
7.1.8. Für eine bis zum 31. Dezember 1987 bef ristete<br />
Probezeit kann auch die Errichtung oder der Ausbau<br />
von Einrichtungen zur Nutzung der neuen Techniken<br />
zur Individualkommunikation ( „Telematik") gefördert<br />
werden. Die Förderung bedarf in jedem Einzelfall<br />
der Zustimmung des Unterausschusses der Gemeinschaftsaufgabe.<br />
7.2. Als Träger dieser Maßnahmen werden vorzugsweise<br />
Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert.<br />
Auch wenn solche Maßnahmen Dritten zur Ausführung<br />
übertragen werden, können die Gemeinden und<br />
Gemeindeverbände zu den von ihnen zu tragenden<br />
Investitionskosten Zuschüsse erhalten. Nicht gefördert<br />
werden Maßnahmen des Bundes und der Länder<br />
sowie natürlicher und juristischer Personen, die auf<br />
Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die Investitionszuschüsse<br />
werden nur bei einer angemessenen Eigenbeteiligung<br />
des Trägers gewährt. Die Kosten des<br />
Grundstückserwerbs und des Grunderwerbs werden<br />
in den förderungsfähigen Betrag nicht mit einbezogen.<br />
8. Ausnahmen für das Zonenrandgebiet<br />
Im Hinblick auf die politisch bedingte Sondersituation<br />
kann in unmittelbarer Nähe der Zonengrenze in begründeten<br />
Ausnahmefällen vom Schwerpunktprinzip<br />
abgewichen sowie eine Förderung bis zu 25 % gewährt<br />
werden. Im Zonenrandgebiet sind auch Abweichungen<br />
von den Regelungen zur Förderung des Aus-