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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode Drucksache 11/583<br />

grundlegende Rationalisierung anerkannt werden<br />

kann und die gewährte Förderung im Rahmen der<br />

Höchstsätze nach 2.4. und 2.6.3.1. nicht überschritten<br />

wird.<br />

5.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Antrag<br />

angegebenen Arbeitsplatzziele nach Abschluß des Investitionsvorhabens<br />

erreicht worden sind, kann davon<br />

ausgegangen werden, daß der Zahl der Beschäftigten<br />

in einer Betriebstätte wenigstens eine gleichhohe<br />

Zahl von Arbeitsplätzen gegenübersteht.<br />

6. Übernahme von Bürgschaften<br />

6.1. Für Investitionsvorhaben, welche die Voraussetzungen<br />

für eine Förderung mit GA-Mitteln erfüllen,<br />

können modifizierte Ausfallbürgschaften von den<br />

Ländern gewährt werden. Der Bund übernimmt hierfür<br />

mit gesonderter Erklärung bis zum Gesamtbetrag<br />

von fünf Millionen DM je Einzelfall und Jahr eine<br />

Garantie von 50 %.<br />

6.2. Bei der Übernahme dieser Bürgschaften werden<br />

die Länder folgende Grundsätze beachten:<br />

6.2.1. Die Bürgschaften werden für Kredite an Unternehmen<br />

der gewerblichen Wirtschaft übernommen,<br />

die zur Finanzierung der Errichtung, der Erweiterung,<br />

der Umstellung und der grundlegenden Rationalisierung<br />

von gewerblichen Produktionsbetrieben<br />

und Fremdenverkehrsbetrieben dienen. Eine anderweitige<br />

Finanzierung der mit Bürgschaftshilfen zu fördernden<br />

Vorhaben darf nicht möglich sein.<br />

6.2.2. Die Bürgschaften sollen in der Regel 90 % der<br />

zu gewährenden Kredite nicht übersteigen.<br />

6.2.3. Die Laufzeit der Bürgschaft soll 15 Jahre nicht<br />

überschreiten.<br />

6.2.4. Die Bürgschaftskredite werden — soweit<br />

möglich — durch Grundpfandrechte abgesichert. Sofern<br />

dies nicht möglich ist, sind jedoch sonstige zumutbare<br />

Sicherheiten zu fordern.<br />

6.2.5. Die Zinsen der verbürgten Kredite dürfen<br />

nicht über den marktüblichen Zinsen liegen.<br />

6.2.6. Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des<br />

Bundes und der Länder sowie die Übernahme von<br />

Bürgschaften in Sanierungsfällen sind ausgeschlossen.<br />

7. Förderung des Ausbaus der Infrastruktur<br />

7.1. Soweit es für die Entwicklung der gewerblichen<br />

Wirtschaft erforderlich ist, kann der Ausbau der Infrastruktur<br />

mit Investitionszuschüssen gefördert werden.<br />

Folgende Maßnahmen kommen dafür in Frage:<br />

7.1.1. Die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände<br />

in den in Regionalen Aktionsprogrammen<br />

ausgewiesenen Schwerpunkten entsprechend dem<br />

Bedarf für voraussehbare förderfähige Investitionsvorhaben,<br />

außerhalb dieser Schwerpunkte nur im Zusammenhang<br />

mit konkreten förderfähigen Investitionsvorhaben.<br />

Zur Erschließung von Indust rie- und Gewerbegelände<br />

zählt auch die Wiedernutzbarmachung von brachliegendem<br />

Industrie- und Gewerbegelände für förderfähige<br />

gewerbliche Zwecke.<br />

7.1.2. der Ausbau von Verkehrsverbindungen;<br />

7.1.3. Energie- und Wasserversorgungsleitungen<br />

und -verteilungsanlagen;<br />

7.1.4. Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung<br />

von Abwasser und Abfall;<br />

7.1.5. Geländeerschließung für den Fremdenverkehr<br />

sowie öffentliche Einrichtungen des Fremdenverkehrs<br />

innerhalb der in den Regionalen Aktionsprogrammen<br />

genannten Fremdenverkehrsgebieten;<br />

7.1.6. die Errichtung oder der Ausbau von Ausbildungs-,<br />

Fortbildungs- und Umschulungsstätte, soweit<br />

ein unmittelbarer Zusammenhang der geplanten<br />

Maßnahmen mit dem Bedarf der regionalen gewerblichen<br />

Wirtschaft im Sinne von 2. an geschulten Arbeitskräften<br />

besteht;<br />

7.1.7. die Errichtung (einschl. Erwerb vorhandener<br />

Gebäude) oder der Ausbau von Gewerbezentren, die<br />

durch zeitlich beschränkte Bereitstellung von Räumlichkeiten<br />

und von Gemeinschaftsdiensten für selbständige<br />

Unternehmen die Gründung neuer Unternehmen,<br />

die Entstehung, Anwendung, Weiterentwicklung<br />

und Ausbreitung von neuem technischen Wissen<br />

oder die Entwicklung und Herstellung neuer Produkte<br />

fördern und erleichtern (Forschungs-, Innovations-,<br />

Technologie-, Gründerzentren bzw. -parks<br />

u. ä.);<br />

7.1.8. Für eine bis zum 31. Dezember 1987 bef ristete<br />

Probezeit kann auch die Errichtung oder der Ausbau<br />

von Einrichtungen zur Nutzung der neuen Techniken<br />

zur Individualkommunikation ( „Telematik") gefördert<br />

werden. Die Förderung bedarf in jedem Einzelfall<br />

der Zustimmung des Unterausschusses der Gemeinschaftsaufgabe.<br />

7.2. Als Träger dieser Maßnahmen werden vorzugsweise<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert.<br />

Auch wenn solche Maßnahmen Dritten zur Ausführung<br />

übertragen werden, können die Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände zu den von ihnen zu tragenden<br />

Investitionskosten Zuschüsse erhalten. Nicht gefördert<br />

werden Maßnahmen des Bundes und der Länder<br />

sowie natürlicher und juristischer Personen, die auf<br />

Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die Investitionszuschüsse<br />

werden nur bei einer angemessenen Eigenbeteiligung<br />

des Trägers gewährt. Die Kosten des<br />

Grundstückserwerbs und des Grunderwerbs werden<br />

in den förderungsfähigen Betrag nicht mit einbezogen.<br />

8. Ausnahmen für das Zonenrandgebiet<br />

Im Hinblick auf die politisch bedingte Sondersituation<br />

kann in unmittelbarer Nähe der Zonengrenze in begründeten<br />

Ausnahmefällen vom Schwerpunktprinzip<br />

abgewichen sowie eine Förderung bis zu 25 % gewährt<br />

werden. Im Zonenrandgebiet sind auch Abweichungen<br />

von den Regelungen zur Förderung des Aus-

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