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Bericht über das Geschäftsjahr 2011 - Bausparkasse Mainz AG

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22 Jahresabschluss<br />

Anhang<br />

Anhang<br />

Der Jahresabschluss der <strong>Bausparkasse</strong> <strong>Mainz</strong> <strong>AG</strong> (im Folgenden: BKM) zum 31. Dezember <strong>2011</strong> ist nach den handelsrechtlichen<br />

Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BilMoG) aufgestellt worden. Die Verordnung <strong>über</strong> die<br />

Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) sowie die Vorschriften des Aktiengesetzes, des<br />

Kreditwesengesetzes und des <strong>Bausparkasse</strong>ngesetzes, soweit sie sich auf den Jahresabschluss beziehen, und einschlägige Verlautbarungen<br />

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurden bei der Aufstellung berücksichtigt. Die Gliederung der Bilanz<br />

und Gewinn- und Verlustrechnung entspricht den Formblättern der RechKredV. Im amtlichen Formblatt vorgesehene, aber nicht belegte<br />

Positionen wurden nicht aufgeführt.<br />

A. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Es wurden bilanziert:<br />

auf der Aktivseite<br />

zum Nennwert<br />

Kassenbestände, Bundesbankguthaben und Forderungen an Kreditinstitute<br />

Baudarlehen und andere Forderungen an Kunden unter Absetzung von Einzelwertberichtigungen, pauschalen Einzelwertberichtigungen<br />

sowie Pauschalwertberichtigungen<br />

zu Anschaffungskosten oder dem gemilderten Niederstwertprinzip<br />

Anleihen und Schuldverschreibungen des Anlagevermögens (Finanzanlagebestand)<br />

zu Anschaffungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert<br />

Beteiligungen<br />

Anteile an verbundenen Unternehmen<br />

immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen unter Absetzung planmäßiger linearer Abschreibungen unter Berücksichtigung der<br />

steuerrechtlichen Vorschriften sowie der Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert aufgrund dauerhafter Wert-<br />

minderung<br />

sonstige Vermögensgegenstände (mit Ausnahme des zum Barwert bewerteten Körperschaftsteuerguthabens)<br />

aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung, soweit es die zur Absicherung von Altersteilzeitverpflichtungen<br />

angeschafften Wertpapiere betrifft<br />

Von dem Wahlrecht zum Ansatz aktiver latenter Steuern aufgrund sich ergebender Steuerentlastungen nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB<br />

wird kein Gebrauch gemacht. Steuerliche Verlustvorträge, die gemäß § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB bei der Bewertung zu berücksichtigen<br />

wären, liegen nicht vor.

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