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Ärzteblatt Dezember 2011 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

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OFFIZIELLE MITTEILUNGEN<br />

Vollzug der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung<br />

Hier: Dosimetrie in gepulsten Feldern<br />

Zur Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern<br />

in gepulsten Feldern liegen inzwischen weitere<br />

Untersuchungen mit neuen Erkenntnissen vor, denen das<br />

Bundesumweltministerium mit einem Rundschreiben vom<br />

29.07.<strong>2011</strong> Rechnung trägt.<br />

Die für den Anwender wichtigen Ausführungen dieses Rundschreibens<br />

sind für <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> mittels Allgemeinverfügung<br />

des Ministeriums für Soziales und Gesund-<br />

heit im Amtsblatt Nr. 39 vom 26. September <strong>2011</strong> auf Seite<br />

586 bekannt gemacht worden.<br />

Diese Allgemeinverfügung möchten wir Ihnen nachfolgend<br />

zur Kenntnis geben.<br />

Maren Lenz<br />

Abteilung Gesundheit und Arbeitsschutz<br />

Ministerium für Soziales und Gesundheit<br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

„Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern“<br />

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit<br />

Vom 8. September <strong>2011</strong> – IX 530c – 425.310.710.005<br />

Gemäß § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V<br />

S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. <strong>Dezember</strong> 2009 (GVOBl. M-V S. 666), wird Folgendes bekannt gegeben:<br />

1. Die Ausführungen in der Allgemeinverfügung des Ministeriums<br />

für Soziales und Gesundheit vom 14. Oktober 2008 (AmtsBl. M-V<br />

2008 S. 977) haben weiterhin Gültigkeit. Aktive elektronische Personendosimeter<br />

sind für die Messung der Personendosis in gepulsten<br />

Photonen-Strahlungsfeldern nach wie vor im Allgemeinen<br />

nicht geeignet. Daher erarbeitet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt<br />

derzeit Bauartanforderungen für zukünftige Bauartprüfungen<br />

von Personendosimetern, welche auch das Verhalten<br />

in gepulsten Strahlungsfeldern berücksichtigen. Es liegen jedoch<br />

inzwischen weitere Untersuchungen (z.B. Ambrosi, M. Borowski<br />

und M. Iwatschenko, Considerations concerning the use of counting<br />

active personal dosemeters in pulsed fields of ionizing radiation,<br />

Radiotion Protection Dosimetry Vol. 139, No. 4, pp. 483-493<br />

(2010)) mit neuen Erkenntnissen über eine bestimmte Modellreihe<br />

von elektronischen Personendosimetern vor, welche nahelegen,<br />

dass eine ausreichende Funktion durch bestimmte Maßnahmen<br />

sichergestellt werden kann.<br />

2. Abweichend von den Ausführungen in Abschnitt 2. der Allgemeinverfügung<br />

vom 14. Oktober 2008 sind Personendosimeter<br />

der Bautypen „EDP-Mk2“ und „EPD-G“ der Fa. Thermo Electron<br />

mit den Firmwareversionen V11, V12, V14 oder V15 auf dem Gebiet<br />

der human-, zahn- und veterinärmedizinischen Röntgendiagnostik<br />

geeignet, sofern der Strahlenschutzverantwortliche oder<br />

der Strahlenschutzbeauftragte folgende Schutzmaßnahmen sichergestellt<br />

hat:<br />

2.1. Das Dosimeter wird unter der Schutzkleidung getragen.<br />

2.2. Es ist eine Alarmschwelle nach dem in der oben angegebenen<br />

Publikation von Ambrosi et al beschriebenen Verfahren<br />

eingerichtet. Dabei werden Parameter benutzt, die für die in<br />

der Einrichtung möglichen Strahlungsfelder abdeckend sind.<br />

Die Ermittlung und die Einstellung der Werte sind zu dokumentieren<br />

und der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.<br />

2.3. Die Alarmschwelle wird eingestellt von<br />

a) einem Medizinphysik-Experten mit der erforderlichen Fachkunde<br />

im Strahlenschutz auf dem Gebiet der Röntgendiagnostik<br />

(siehe Nr. 4.6 der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse<br />

im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen<br />

in der Medizin oder Zahnmedizin“ vom 22.12.2005,<br />

GMBl. 2006 S. 414)<br />

b) bei einem nach § 4a der Röntgenverordnung behördlich bestimmten<br />

Sachverständigen oder<br />

c) einer nach § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung bestimmten<br />

Messstelle („Personendosismessstelle“)<br />

2.4. Es ist sichergestellt, dass das bildgebende System bei jeder<br />

Auslösung von Röntgenstrahlung einsatzbereit und so eingestellt<br />

ist, dass eine ungewollte Exposition im Nutzstrahl in<br />

den Bildgebungsdaten erkennbar sein kann.<br />

2.5. Sofern die Alarmschwelle ausgelöst wird oder aus anderen<br />

Gründen der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit bei der<br />

Dosismessung besteht, ist der Kontrollbereich unverzüglich<br />

zu verlassen und es ist unverzüglich die Auswertung des amtlichen<br />

Dosimeters zu veranlassen.<br />

3. Die Verwendung der vorgenannten Dosimeter in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern<br />

bedarf neben der vorherigen Mitteilung<br />

nach Nr. 2 der Zustimmung durch die zuständige Behörde (Landesamt<br />

für Gesundheit und Soziales <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>).<br />

4. Begründung:<br />

Die unter Abschnitt 1 beschriebenen neuen Erkenntnisse lassen<br />

es möglich erscheinen, bis zum Vorliegen von nach aktualisierten<br />

Bauartanforderungen in gepulsten Feldern geprüften Personendosimetern<br />

für das zahlenmäßig umfangreichste Anwendungsgebiet<br />

der Röntgendiagnostik übergangsweise die unter Abschnitt<br />

2 genannten Dosimeter zu benutzen. Mit für gepulste Strahlung<br />

geeigneten bauartgeprüften Dosimetern kann erst in ca. 5 Jahren<br />

gerechnet werden.<br />

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Oktober <strong>2011</strong> in Kraft und<br />

am 1. November 2016 außer Kraft.“<br />

AUSGABE 12/<strong>2011</strong> 21. JAHRGANG<br />

Seite 437

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