Ärzteblatt Dezember 2011 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
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OFFIZIELLE MITTEILUNGEN<br />
Vollzug der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung<br />
Hier: Dosimetrie in gepulsten Feldern<br />
Zur Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern<br />
in gepulsten Feldern liegen inzwischen weitere<br />
Untersuchungen mit neuen Erkenntnissen vor, denen das<br />
Bundesumweltministerium mit einem Rundschreiben vom<br />
29.07.<strong>2011</strong> Rechnung trägt.<br />
Die für den Anwender wichtigen Ausführungen dieses Rundschreibens<br />
sind für <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> mittels Allgemeinverfügung<br />
des Ministeriums für Soziales und Gesund-<br />
heit im Amtsblatt Nr. 39 vom 26. September <strong>2011</strong> auf Seite<br />
586 bekannt gemacht worden.<br />
Diese Allgemeinverfügung möchten wir Ihnen nachfolgend<br />
zur Kenntnis geben.<br />
Maren Lenz<br />
Abteilung Gesundheit und Arbeitsschutz<br />
Ministerium für Soziales und Gesundheit<br />
<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
„Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern“<br />
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit<br />
Vom 8. September <strong>2011</strong> – IX 530c – 425.310.710.005<br />
Gemäß § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V<br />
S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. <strong>Dezember</strong> 2009 (GVOBl. M-V S. 666), wird Folgendes bekannt gegeben:<br />
1. Die Ausführungen in der Allgemeinverfügung des Ministeriums<br />
für Soziales und Gesundheit vom 14. Oktober 2008 (AmtsBl. M-V<br />
2008 S. 977) haben weiterhin Gültigkeit. Aktive elektronische Personendosimeter<br />
sind für die Messung der Personendosis in gepulsten<br />
Photonen-Strahlungsfeldern nach wie vor im Allgemeinen<br />
nicht geeignet. Daher erarbeitet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt<br />
derzeit Bauartanforderungen für zukünftige Bauartprüfungen<br />
von Personendosimetern, welche auch das Verhalten<br />
in gepulsten Strahlungsfeldern berücksichtigen. Es liegen jedoch<br />
inzwischen weitere Untersuchungen (z.B. Ambrosi, M. Borowski<br />
und M. Iwatschenko, Considerations concerning the use of counting<br />
active personal dosemeters in pulsed fields of ionizing radiation,<br />
Radiotion Protection Dosimetry Vol. 139, No. 4, pp. 483-493<br />
(2010)) mit neuen Erkenntnissen über eine bestimmte Modellreihe<br />
von elektronischen Personendosimetern vor, welche nahelegen,<br />
dass eine ausreichende Funktion durch bestimmte Maßnahmen<br />
sichergestellt werden kann.<br />
2. Abweichend von den Ausführungen in Abschnitt 2. der Allgemeinverfügung<br />
vom 14. Oktober 2008 sind Personendosimeter<br />
der Bautypen „EDP-Mk2“ und „EPD-G“ der Fa. Thermo Electron<br />
mit den Firmwareversionen V11, V12, V14 oder V15 auf dem Gebiet<br />
der human-, zahn- und veterinärmedizinischen Röntgendiagnostik<br />
geeignet, sofern der Strahlenschutzverantwortliche oder<br />
der Strahlenschutzbeauftragte folgende Schutzmaßnahmen sichergestellt<br />
hat:<br />
2.1. Das Dosimeter wird unter der Schutzkleidung getragen.<br />
2.2. Es ist eine Alarmschwelle nach dem in der oben angegebenen<br />
Publikation von Ambrosi et al beschriebenen Verfahren<br />
eingerichtet. Dabei werden Parameter benutzt, die für die in<br />
der Einrichtung möglichen Strahlungsfelder abdeckend sind.<br />
Die Ermittlung und die Einstellung der Werte sind zu dokumentieren<br />
und der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.<br />
2.3. Die Alarmschwelle wird eingestellt von<br />
a) einem Medizinphysik-Experten mit der erforderlichen Fachkunde<br />
im Strahlenschutz auf dem Gebiet der Röntgendiagnostik<br />
(siehe Nr. 4.6 der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse<br />
im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen<br />
in der Medizin oder Zahnmedizin“ vom 22.12.2005,<br />
GMBl. 2006 S. 414)<br />
b) bei einem nach § 4a der Röntgenverordnung behördlich bestimmten<br />
Sachverständigen oder<br />
c) einer nach § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung bestimmten<br />
Messstelle („Personendosismessstelle“)<br />
2.4. Es ist sichergestellt, dass das bildgebende System bei jeder<br />
Auslösung von Röntgenstrahlung einsatzbereit und so eingestellt<br />
ist, dass eine ungewollte Exposition im Nutzstrahl in<br />
den Bildgebungsdaten erkennbar sein kann.<br />
2.5. Sofern die Alarmschwelle ausgelöst wird oder aus anderen<br />
Gründen der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit bei der<br />
Dosismessung besteht, ist der Kontrollbereich unverzüglich<br />
zu verlassen und es ist unverzüglich die Auswertung des amtlichen<br />
Dosimeters zu veranlassen.<br />
3. Die Verwendung der vorgenannten Dosimeter in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern<br />
bedarf neben der vorherigen Mitteilung<br />
nach Nr. 2 der Zustimmung durch die zuständige Behörde (Landesamt<br />
für Gesundheit und Soziales <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>).<br />
4. Begründung:<br />
Die unter Abschnitt 1 beschriebenen neuen Erkenntnisse lassen<br />
es möglich erscheinen, bis zum Vorliegen von nach aktualisierten<br />
Bauartanforderungen in gepulsten Feldern geprüften Personendosimetern<br />
für das zahlenmäßig umfangreichste Anwendungsgebiet<br />
der Röntgendiagnostik übergangsweise die unter Abschnitt<br />
2 genannten Dosimeter zu benutzen. Mit für gepulste Strahlung<br />
geeigneten bauartgeprüften Dosimetern kann erst in ca. 5 Jahren<br />
gerechnet werden.<br />
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Oktober <strong>2011</strong> in Kraft und<br />
am 1. November 2016 außer Kraft.“<br />
AUSGABE 12/<strong>2011</strong> 21. JAHRGANG<br />
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