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BESCHWERDE IN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ... - AvenirSocial

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2<br />

gegen<br />

Grosser Rat des Kantons Bern, handelnd durch die Staatskanzlei des Kantons<br />

Bern, Postfach, 3000 Bern 8,<br />

- Beschwerdegegner -<br />

betreffend<br />

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, Änderung vom 24.01.2011 (abstrakte<br />

Normenkontrolle).<br />

I. RECHTSBEGEHREN<br />

1. Es seien Art. 8 Abs. 2 Bst. a bis c, Art. 8b Abs. 3 und Art. 8c Abs. 1 Bst. c bis e<br />

der Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG, BSG 860.1)<br />

aufzuheben.<br />

2. Aufschiebende Wirkung: Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende<br />

Wirkung zu gewähren.<br />

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge<br />

zu Lasten des Beschwerdegegners -<br />

II. FORMELLES<br />

1. Gemäss Art. 82 lit. b BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten<br />

zulässig gegen kantonale Erlasse. Sofern das kantonale Recht kein<br />

Rechtsmittel vorsieht, kann die Beschwerde ans Bundesgericht unmittelbar<br />

ergriffen werden (Art. 87 Abs. 1 BGG). Vorliegend werden einzelne Bestimmungen<br />

der Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG,<br />

BSG 860.1) angefochten. Gegen kantonale Erlasse kennt das bernische<br />

Recht keine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht ist somit für die<br />

Beurteilung der Beschwerde unmittelbar zuständig.

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