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G e s c h ä f t s b e r i c h t 2 0 1 2 - BADV - Bund.de

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Offene Vermögensfragen<br />

Entscheidung über Ansprüche nach § 7a<br />

Abs. 3b und 3c VermG<br />

In Verfahren nach § 7a Abs. 3b VermG erhalten<br />

ehemalige Verfügungsberechtigte eines<br />

Grundstücks, die dieses im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Rückübertragung gem<strong>ä</strong>ß § 1 Abs. 6 VermG<br />

an NS-Verfolgte herausgeben mussten, als<br />

Ausgleich eine Entsch<strong>ä</strong>digungsleistung.<br />

Nach § 7a Abs. 3c VermG erhalten auch<br />

diejenigen, die in <strong>de</strong>r DDR einer vermögensrechtlichen<br />

Sch<strong>ä</strong>digung unterlagen und nach<br />

§ 3 Abs. 2 VermG wegen eines vorrangigen<br />

Anspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG von <strong>de</strong>r<br />

Rückübertragung ausgeschlossen sind, eine<br />

Entsch<strong>ä</strong>digung. Eine Entsch<strong>ä</strong>digungsleistung<br />

sollen allerdings nur sogenannte loyale Erwerber<br />

erhalten, die die Verfolgungslage <strong>de</strong>s<br />

Ver<strong>ä</strong>ußerers in <strong>de</strong>r NS-Zeit nicht ausgenutzt<br />

haben (vgl. BT-Drs. 13/1593 vom 1. Juni<br />

1995, S. 12).<br />

Unterstützung <strong>de</strong>r L<strong>ä</strong>n<strong>de</strong>r zum Ausgleichsleistungsgesetz<br />

Ausgleichsleistungen wer<strong>de</strong>n für Vermögensverluste,<br />

die auf besatzungsrechtlicher<br />

o<strong>de</strong>r besatzungshoheitlicher Grundlage basieren,<br />

gew<strong>ä</strong>hrt. Hier ist nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s<br />

Gesetzgebers die sog. Würdigkeit <strong>de</strong>s Berechtigten<br />

zu prüfen. Eine Ausgleichsleistung<br />

sollen diejenigen nicht erhalten, die die<br />

Hauptverantwortung für die jetzt zu revidieren<strong>de</strong>n<br />

Unrechtsmaßnahmen tragen (vgl. BT-<br />

Drs. 12/4887, S. 38).<br />

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