PDF-Ausgabe - Berliner Mieterverein e.V.
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Sonderthema<br />
3.11. 2013 VolkSentScheid energie<br />
Alle Argumente Pro & Contra<br />
Am 3. November können die <strong>Berliner</strong> über die Zukunft des <strong>Berliner</strong> Stromnetzes entscheiden.<br />
Dann steht der Volksentscheid des <strong>Berliner</strong> Energietischs zur Wahl, mit dem das Bündnis die<br />
Energieversorgung in Berlin demokratisch, ökologisch und sozial umgestalten will. Der Senat<br />
lehnt den Gesetzentwurf des Energietischs ab. Damit sich die Leser des MieterMagazin ein<br />
eigenes Bild machen können, stellen wir die Argumente Pro und Contra gegenüber.<br />
Es war ein großer Erfolg für den<br />
<strong>Berliner</strong> Energietisch: 227 748 gültige<br />
Un terschriften hatte er bis zum<br />
10. Juni dieses Jahres für sein Volks -<br />
begehren „Neue Energie für Berlin“<br />
gesammelt und damit deutlich<br />
mehr als die notwendigen 173 000.<br />
Nun geht es in die zweite Runde:<br />
die Abstimmung über den Volksentscheid<br />
und damit den Gesetz-<br />
entwurf des Energietischs (EnergieVG).<br />
Das Bündnis, hinter dem<br />
über 50 Mitglieder wie etwa der<br />
Ber l iner <strong>Mieterverein</strong> sowie mehrere<br />
Um welt- und Sozialverbände stehen,<br />
fordert die Rekommunalisierung<br />
des <strong>Berliner</strong> Stromnetzes und<br />
eine ökologische Energieversorgung<br />
für Berlin unter Mitsprache von Bürgern<br />
und Beschäftigten.<br />
Damit der Gesetzentwurf angenommen<br />
und umgesetzt werden kann,<br />
müssen am 3. November 2013 mindestens<br />
625 000 <strong>Berliner</strong> mit Ja stim -<br />
men. Das Land Berlin wäre dann verpflichtet,<br />
ein berlineigenes, ökologisch<br />
und sozial ausgerichtetes<br />
Stadt werk sowie eine landeseigene<br />
Netzgesellschaft als Anstalten öffentlichen<br />
Rechts (AöR) mit basisdemokratischen<br />
Beteiligungsmöglichkeiten<br />
aufzubauen. Die Netzgesellschaft soll<br />
das <strong>Berliner</strong> Stromnetz zum 1. Januar<br />
2015 übernehmen, dann also, wenn<br />
der Konzessionsvertrag mit dem bisherigen<br />
Betreiber Vattenfall beziehungsweise<br />
seiner Netztochter Stromnetz<br />
Berlin GmbH ausgelaufen ist.<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass die<br />
Netzgesellschaft auch tatsächlich den<br />
Zuschlag für die neue Konzession erhält.<br />
Sie wird von der Senatsverwaltung<br />
für Finanzen in einem Auswahl -<br />
Wer die besseren<br />
Argumente hat,<br />
wird sich beim<br />
Volksentscheid<br />
am 3. November<br />
herausstellen –<br />
vorausgesetzt, der<br />
Wähler macht von<br />
seinem Wahlrecht<br />
Gebrauch<br />
Argumente des Senats <br />
Senat <br />
Die staatlichen Kontrollmöglichkeiten<br />
über das im Gesetzentwurf<br />
des Energietischs<br />
vorgesehene Stadtwerk<br />
als Anstalt öffentlichen<br />
Rechts (AöR) sind stark reduziert.<br />
Demgegenüber sei<br />
bei bestehenden Anstalten<br />
wie der BVG, der BSR oder<br />
den <strong>Berliner</strong> Wasserbetrieben<br />
gesetzlich sichergestellt,<br />
dass in den Kontrollgremien<br />
das Gesamtinteresse der<br />
Ber liner angemessen berücksichtigt<br />
werde.<br />
Gegenargumente des <strong>Berliner</strong> Energietischs<br />
<strong>Berliner</strong> Energietisch<br />
Die staatliche Kontrolle ist durch die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der beiden<br />
AöRs sichergestellt. Denn ihm sollen nicht nur Energieverbraucher und Beschäftigte der<br />
AöRs angehören, sondern auch die für Wirtschaft und Umwelt zuständigen Senatsmitglieder<br />
(§ 4, Abs. 1 EnergieVG). „Die im Gesetzentwurf vorgesehenen basisdemokratischen<br />
Mitwirkungsmöglichkeiten sollen die parlamentarische Kontrolle also lediglich ergänzen“,<br />
betont der Energietisch. Das sei auch nach dem Gutachten des ehemaligen <strong>Berliner</strong><br />
Verfassungsgerichtspräsidenten Helge Sodan rechtskonform. Sodan hatte im Auftrag<br />
der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. (UVB)<br />
die Rekommunalisierung des <strong>Berliner</strong> Stromnetzes unter rechtlichen Gesichtspunkten<br />
beurteilt. Er spricht zwar in puncto Verwaltungsrat von einer „ungewöhnlichen Gestaltung“,<br />
die „aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur funktionalen<br />
Selbstverwaltung zulässig sein“ dürfte. Zum anderen, so der Energietisch, dürfen die<br />
Stadtwerke wichtige Entscheidungen, etwa die Gründung von Tochtergesellschaften oder<br />
die Beteiligung an anderen Unternehmen, ausdrücklich nur mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses<br />
treffen (§ 2, Abs. 5 EnergieVG).<br />
Foto: Fraktion Grüne<br />
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MieterMagazin 10/2013