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PDF-Ausgabe - Berliner Mieterverein e.V.

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MIETRECHT<br />

Die kompletten Entscheidungen finden<br />

Sie im Internet unter www.berlinermieterver<br />

ein.de/recht/. Diese Beiträge<br />

sind gekennzeichnet mit . Im Internet<br />

haben Sie durch die komfortable Suchfunktion<br />

einen bequemen Zugriff auf die<br />

seit Januar 2001 veröffentlichten Entscheidungen<br />

und Aufsätze.<br />

MieterMagazin 10/2013<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />

Schallschutz<br />

a) Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels<br />

der Mietsache ist, wenn Parteiabreden zur Beschaffenheit<br />

der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung<br />

der maßgeblichen technischen Normen geschuldet.<br />

Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich<br />

der bei Errichtung des Gebäudes geltende<br />

Maßstab anzulegen (Bestätigung von BGH, Urteile<br />

vom 6. Oktober 2004 VIII ZR 355/03, NJW 2005,<br />

218 unter II 1; vom 17. Juni 2009 – VIII ZR 131/08,<br />

NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010 – VIII ZR<br />

85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f.; vom 1. Juni 2012<br />

– V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10).<br />

b) Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen<br />

an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter,<br />

sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur dann<br />

erwarten, dass der Tritt­ und Luftschallschutz anschließend<br />

den höheren Anforderungen der zurzeit<br />

der baulichen Veränderungen geltenden DIN­Normen<br />

genügt, wenn die Maßnahmen von der Intensität<br />

des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit<br />

einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung<br />

des Gebäudes vergleichbar sind (Bestätigung<br />

der Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR<br />

355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 – VIII ZR 131/08,<br />

aaO Rn. 12).<br />

c) Zu der Frage, ob eine erhebliche Minderung der<br />

Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen<br />

Gebrauch vorliegt, wenn der Tritt­ oder Luftschallschutz<br />

einer Mietwohnung die Mindestwerte der anzuwendenden<br />

DIN­Normen um nicht mehr als ein<br />

Dezibel unterschreitet.<br />

BGH vom 5.6.2013 – VIII ZR 287/12 –<br />

Langfassung im Internet<br />

Der Mieter wohnte seit 1985 in einem Gebäude, dass<br />

1952 wieder neu aufgebaut wurde. 2003 ließ der Vermieter<br />

in der darüber gelegenen Dachgeschosswohnung<br />

Bauarbeiten durchführen, durch die dann zwei<br />

Wohnungen entstanden. Auf einer Fläche von 21 Quadratmetern<br />

wurde der Estrich entfernt und erneuert.<br />

Auf Flächen von 96 beziehungsweise 59 Quadratmetern<br />

wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt,<br />

um die Verlegung eines neuen Bodenbelages<br />

zu ermöglichen. Der Mieter bemängelte in der<br />

Folgezeit eine unzureichende Schallisolierung seiner<br />

Wohnung zu den beiden Dachgeschosswohnungen<br />

und minderte die Miete um 20 Prozent.<br />

Dies sah der BGH anders: Hätten Mieter und Vermieter<br />

keine konkrete Vereinbarung zum Schallschutz getroffen,<br />

gelte der Schallschutz als vertragsgemäß, der<br />

den technischen Normen entspreche, die bei Errichtung<br />

des Gebäudes galten. Ein Mangel im Schallschutz<br />

liege dann nicht vor. Baue der Vermieter allerdings das<br />

Haus komplett um, stocke er das Haus zum Beispiel<br />

um eine Dachgeschosswohnung auf, müsse er hierfür<br />

die aktuellen, zum Zeitpunkt der Aufstockung geltenden<br />

DIN­Normen einhalten.<br />

Vorliegend habe der Vermieter aber lediglich kleinere<br />

Umbauarbeiten durchgeführt, aus einer Dachgeschosswohnung<br />

zwei Wohnungen gemacht und Estrich lediglich<br />

auf 12 Prozent der Grundfläche entfernt und<br />

erneuert. Diese Maßnahmen seien von der Intensität<br />

des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem<br />

Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des<br />

Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter könne deshalb<br />

nicht erwarten, dass die Baumaßnahme so ausgeführt<br />

werde, dass der Schallschutz anschließend<br />

den höheren Anforderungen der zurzeit der Durchführung<br />

der Arbeiten geltenden DIN­Normen genüge.<br />

Jedoch ergab die Messung auch auf Grundlage der<br />

alten DIN 4109, <strong>Ausgabe</strong> 1944, eine Überschreitung<br />

der maßgeblichen Werte, allerdings nur um ein Dezibel.<br />

Hieraus folge – so der BGH – aber nicht, dass<br />

die Wohnung des Mieters insoweit einen Mangel aufweise,<br />

der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen<br />

Gebrauch aufhebe oder zumindest (erheblich) mindere.<br />

Denn nach der in der Rechtsprechung einhellig<br />

vertretenen Auffassung komme einer Überschreitung<br />

eines Schallschutzgrenzwertes um lediglich ein Dezibel<br />

im Regelfall schon deshalb keine entscheidende<br />

Bedeutung zu, weil nach allgemeinen Erkenntnissen<br />

der Akustik eine Änderung des Schallpegels in dieser<br />

Größenordnung für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar<br />

sei.<br />

Ehewohnung<br />

a) Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages<br />

ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange<br />

es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine<br />

Ehewohnung handelt.<br />

b) Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung<br />

nicht schon dadurch, dass der (mietende)<br />

Ehegatte die Wohnung dem anderen – gegebenenfalls<br />

auch für einen längeren Zeitraum belassen hat<br />

beziehungsweise diese nur noch sporadisch nutzt,<br />

sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung.<br />

BGH vom 12.6.2013 – XII ZR 143/11 –<br />

Langfassung im Internet<br />

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