PDF-Ausgabe - Berliner Mieterverein e.V.
PDF-Ausgabe - Berliner Mieterverein e.V.
PDF-Ausgabe - Berliner Mieterverein e.V.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
MIETRECHT<br />
Die kompletten Entscheidungen finden<br />
Sie im Internet unter www.berlinermieterver<br />
ein.de/recht/. Diese Beiträge<br />
sind gekennzeichnet mit . Im Internet<br />
haben Sie durch die komfortable Suchfunktion<br />
einen bequemen Zugriff auf die<br />
seit Januar 2001 veröffentlichten Entscheidungen<br />
und Aufsätze.<br />
MieterMagazin 10/2013<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />
Schallschutz<br />
a) Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels<br />
der Mietsache ist, wenn Parteiabreden zur Beschaffenheit<br />
der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung<br />
der maßgeblichen technischen Normen geschuldet.<br />
Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich<br />
der bei Errichtung des Gebäudes geltende<br />
Maßstab anzulegen (Bestätigung von BGH, Urteile<br />
vom 6. Oktober 2004 VIII ZR 355/03, NJW 2005,<br />
218 unter II 1; vom 17. Juni 2009 – VIII ZR 131/08,<br />
NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010 – VIII ZR<br />
85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f.; vom 1. Juni 2012<br />
– V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10).<br />
b) Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen<br />
an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter,<br />
sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur dann<br />
erwarten, dass der Tritt und Luftschallschutz anschließend<br />
den höheren Anforderungen der zurzeit<br />
der baulichen Veränderungen geltenden DINNormen<br />
genügt, wenn die Maßnahmen von der Intensität<br />
des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit<br />
einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung<br />
des Gebäudes vergleichbar sind (Bestätigung<br />
der Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR<br />
355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 – VIII ZR 131/08,<br />
aaO Rn. 12).<br />
c) Zu der Frage, ob eine erhebliche Minderung der<br />
Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen<br />
Gebrauch vorliegt, wenn der Tritt oder Luftschallschutz<br />
einer Mietwohnung die Mindestwerte der anzuwendenden<br />
DINNormen um nicht mehr als ein<br />
Dezibel unterschreitet.<br />
BGH vom 5.6.2013 – VIII ZR 287/12 –<br />
Langfassung im Internet<br />
Der Mieter wohnte seit 1985 in einem Gebäude, dass<br />
1952 wieder neu aufgebaut wurde. 2003 ließ der Vermieter<br />
in der darüber gelegenen Dachgeschosswohnung<br />
Bauarbeiten durchführen, durch die dann zwei<br />
Wohnungen entstanden. Auf einer Fläche von 21 Quadratmetern<br />
wurde der Estrich entfernt und erneuert.<br />
Auf Flächen von 96 beziehungsweise 59 Quadratmetern<br />
wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt,<br />
um die Verlegung eines neuen Bodenbelages<br />
zu ermöglichen. Der Mieter bemängelte in der<br />
Folgezeit eine unzureichende Schallisolierung seiner<br />
Wohnung zu den beiden Dachgeschosswohnungen<br />
und minderte die Miete um 20 Prozent.<br />
Dies sah der BGH anders: Hätten Mieter und Vermieter<br />
keine konkrete Vereinbarung zum Schallschutz getroffen,<br />
gelte der Schallschutz als vertragsgemäß, der<br />
den technischen Normen entspreche, die bei Errichtung<br />
des Gebäudes galten. Ein Mangel im Schallschutz<br />
liege dann nicht vor. Baue der Vermieter allerdings das<br />
Haus komplett um, stocke er das Haus zum Beispiel<br />
um eine Dachgeschosswohnung auf, müsse er hierfür<br />
die aktuellen, zum Zeitpunkt der Aufstockung geltenden<br />
DINNormen einhalten.<br />
Vorliegend habe der Vermieter aber lediglich kleinere<br />
Umbauarbeiten durchgeführt, aus einer Dachgeschosswohnung<br />
zwei Wohnungen gemacht und Estrich lediglich<br />
auf 12 Prozent der Grundfläche entfernt und<br />
erneuert. Diese Maßnahmen seien von der Intensität<br />
des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem<br />
Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des<br />
Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter könne deshalb<br />
nicht erwarten, dass die Baumaßnahme so ausgeführt<br />
werde, dass der Schallschutz anschließend<br />
den höheren Anforderungen der zurzeit der Durchführung<br />
der Arbeiten geltenden DINNormen genüge.<br />
Jedoch ergab die Messung auch auf Grundlage der<br />
alten DIN 4109, <strong>Ausgabe</strong> 1944, eine Überschreitung<br />
der maßgeblichen Werte, allerdings nur um ein Dezibel.<br />
Hieraus folge – so der BGH – aber nicht, dass<br />
die Wohnung des Mieters insoweit einen Mangel aufweise,<br />
der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen<br />
Gebrauch aufhebe oder zumindest (erheblich) mindere.<br />
Denn nach der in der Rechtsprechung einhellig<br />
vertretenen Auffassung komme einer Überschreitung<br />
eines Schallschutzgrenzwertes um lediglich ein Dezibel<br />
im Regelfall schon deshalb keine entscheidende<br />
Bedeutung zu, weil nach allgemeinen Erkenntnissen<br />
der Akustik eine Änderung des Schallpegels in dieser<br />
Größenordnung für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar<br />
sei.<br />
Ehewohnung<br />
a) Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages<br />
ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange<br />
es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine<br />
Ehewohnung handelt.<br />
b) Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung<br />
nicht schon dadurch, dass der (mietende)<br />
Ehegatte die Wohnung dem anderen – gegebenenfalls<br />
auch für einen längeren Zeitraum belassen hat<br />
beziehungsweise diese nur noch sporadisch nutzt,<br />
sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung.<br />
BGH vom 12.6.2013 – XII ZR 143/11 –<br />
Langfassung im Internet<br />
27