Einführung / Grundlagen II
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Besondere Informationspflichten<br />
Transparenz<br />
• § 6b BDSG: Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume<br />
Umstand der Beobachtung und<br />
verantwortliche Stelle sind erkennbar zu machen<br />
• § 6c BDSG: Einsatz mobiler Speicher- und Verarbeitungsmedien<br />
Information durch die ausgebende oder durchführende Stelle über:<br />
ihre Identität und Anschrift<br />
Funktionsweise des Mediums<br />
Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten<br />
Möglichkeit wie Rechte nach §§ 34 und 35 auszuüben sind<br />
Maßnahmen bei Verlust oder Zerstörung des Mediums<br />
• § 6a <strong>II</strong> 2 BDSG: automatisierte Einzelfallentscheidung<br />
Unterrichtung und Gelegenheit zur individuellen Nachprüfung<br />
H. Zwingelberg: Datenschutzrecht I 29<br />
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Was ist wichtig?<br />
Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu<br />
erheben. Dabei sind sie über die Identität der<br />
verantwortlichen Stelle, die Art der Daten, den Zweck der<br />
Verarbeitung sowie die Kategorien der Empfänger zu<br />
unterrichten.<br />
Ist die Erhebung nicht direkt bei den Betroffenen erfolgt,<br />
sind diese nachträglich davon zu unterrichten.<br />
Betroffene haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der<br />
verantwortlichen Stelle.<br />
H. Zwingelberg: Datenschutzrecht I 30<br />
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