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Einführung / Grundlagen II

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Zweckbindung<br />

Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck<br />

verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie erhoben<br />

worden sind.<br />

§ 28 Abs. 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz<br />

„Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die<br />

Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt<br />

werden sollen, konkret festzulegen.“<br />

H. Zwingelberg: Datenschutzrecht I 13<br />

www.datenschutzzentrum.de<br />

Zweckbindung<br />

• Festlegung des Verwendungszwecks vor Erhebung der<br />

Daten<br />

Erhebung, § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG<br />

Als Empfänger, § 28 Abs. 5 BDSG<br />

Eigene Geschäftszwecke, § 28 BDSG<br />

Fremde Geschäftszwecke, § 29 BDSG<br />

• Vertragszweck<br />

Hauptfall der Datenverarbeitung ist die Vertragserfüllung<br />

Zweckbindung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz:<br />

Begründung, Durchführung oder Beendigung eines<br />

Schuldverhältnisses (Vertrag)<br />

Besondere Zweckbindung Datenschutzkontrolle, § 31 BDSG<br />

Logfiles, Zugriffsprotokolle, Backupmedien<br />

H. Zwingelberg: Datenschutzrecht I 14<br />

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