Richtlinien für die Beteiligung von Service-Rechenzentren am ...
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Vereinbarung über <strong>Richtlinien</strong> zur <strong>Beteiligung</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Service</strong>-<strong>Rechenzentren</strong> <strong>am</strong> beleglosen Datenaustausch per<br />
Datenfernübertragung (DFÜ)<br />
1. Der<br />
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Berlin<br />
Bundesverband deutscher Banken e. V., Berlin<br />
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V., Berlin<br />
Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V., Bonn/Berlin<br />
und der<br />
Verband deutscher Pfandbriefbanken e.V., Berlin<br />
vereinbaren n<strong>am</strong>ens der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute <strong>die</strong> beigefügten<br />
"<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beteiligung</strong> <strong>von</strong> <strong>Service</strong>-<strong>Rechenzentren</strong> <strong>am</strong> beleglosen<br />
Datenaustausch per Datenfernübertragung (DFÜ)"<br />
2. Diese Vereinbarung begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten<br />
Kreditinstituten.<br />
3. Die in <strong>die</strong>sen <strong>Richtlinien</strong> erwähnten Anlagen sind Bestandteile des<br />
Vertragswerkes. Die Anlagen können durch Beschluss der Vertragspartner im<br />
Arbeitsstab „DFÜ mit Kunden“ der in der Deutschen Kreditwirtschaft (DK)<br />
zus<strong>am</strong>mengeschlossenen Spitzenverbände des Kreditgewerbes geändert werden.<br />
Diese Änderungen werden <strong>für</strong> <strong>die</strong> angeschlossenen Institute verbindlich, wenn <strong>die</strong>se<br />
den Änderungen nicht binnen einer Frist <strong>von</strong> einem Monat nach Bekanntgabe<br />
widersprechen. Auf <strong>die</strong> Möglichkeit des Widerspruchs werden <strong>die</strong> angeschlossenen<br />
Institute bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hingewiesen.<br />
4. Diese Vereinbarung kann <strong>von</strong> jedem Vertragspartner mit einer Frist <strong>von</strong> 24<br />
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.<br />
Kündigungen haben durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem in der DK<br />
federführenden Verband zu erfolgen. Kündigt ein Kreditinstitut, so ist <strong>die</strong> Erklärung<br />
über den zuständigen Vertragspartner an den in der DK federführenden Verband zu<br />
richten. Die Kündigung muss in <strong>die</strong>sen Fällen spätestens <strong>am</strong> 14. Tag der<br />
Kündigungsfrist bei dem in der DK federführenden Verband eingegangen sein.<br />
Dieser hat <strong>die</strong> Kündigung den Vertragspartnern und den übrigen <strong>die</strong>ser Vereinbarung<br />
angeschlossenen Kreditinstituten über <strong>die</strong> Vertragspartner mitzuteilen. Durch eine<br />
Kündigung wird das Fortbestehen <strong>die</strong>ses Abkommens zwischen den übrigen<br />
Vertragspartnern nicht berührt.