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Richtlinien für die Beteiligung von Service-Rechenzentren am ...

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Vereinbarung über <strong>Richtlinien</strong> zur <strong>Beteiligung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Service</strong>-<strong>Rechenzentren</strong> <strong>am</strong> beleglosen Datenaustausch per<br />

Datenfernübertragung (DFÜ)<br />

1. Der<br />

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Berlin<br />

Bundesverband deutscher Banken e. V., Berlin<br />

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V., Berlin<br />

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V., Bonn/Berlin<br />

und der<br />

Verband deutscher Pfandbriefbanken e.V., Berlin<br />

vereinbaren n<strong>am</strong>ens der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute <strong>die</strong> beigefügten<br />

"<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beteiligung</strong> <strong>von</strong> <strong>Service</strong>-<strong>Rechenzentren</strong> <strong>am</strong> beleglosen<br />

Datenaustausch per Datenfernübertragung (DFÜ)"<br />

2. Diese Vereinbarung begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten<br />

Kreditinstituten.<br />

3. Die in <strong>die</strong>sen <strong>Richtlinien</strong> erwähnten Anlagen sind Bestandteile des<br />

Vertragswerkes. Die Anlagen können durch Beschluss der Vertragspartner im<br />

Arbeitsstab „DFÜ mit Kunden“ der in der Deutschen Kreditwirtschaft (DK)<br />

zus<strong>am</strong>mengeschlossenen Spitzenverbände des Kreditgewerbes geändert werden.<br />

Diese Änderungen werden <strong>für</strong> <strong>die</strong> angeschlossenen Institute verbindlich, wenn <strong>die</strong>se<br />

den Änderungen nicht binnen einer Frist <strong>von</strong> einem Monat nach Bekanntgabe<br />

widersprechen. Auf <strong>die</strong> Möglichkeit des Widerspruchs werden <strong>die</strong> angeschlossenen<br />

Institute bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hingewiesen.<br />

4. Diese Vereinbarung kann <strong>von</strong> jedem Vertragspartner mit einer Frist <strong>von</strong> 24<br />

Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.<br />

Kündigungen haben durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem in der DK<br />

federführenden Verband zu erfolgen. Kündigt ein Kreditinstitut, so ist <strong>die</strong> Erklärung<br />

über den zuständigen Vertragspartner an den in der DK federführenden Verband zu<br />

richten. Die Kündigung muss in <strong>die</strong>sen Fällen spätestens <strong>am</strong> 14. Tag der<br />

Kündigungsfrist bei dem in der DK federführenden Verband eingegangen sein.<br />

Dieser hat <strong>die</strong> Kündigung den Vertragspartnern und den übrigen <strong>die</strong>ser Vereinbarung<br />

angeschlossenen Kreditinstituten über <strong>die</strong> Vertragspartner mitzuteilen. Durch eine<br />

Kündigung wird das Fortbestehen <strong>die</strong>ses Abkommens zwischen den übrigen<br />

Vertragspartnern nicht berührt.

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